Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung von Akten und Versuch der Gewaltunzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 65/57
Datum
14.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Gewaltunzucht ein und beanstandete u. a. die Verlesung von Akten und formale Mängel im Protokoll. Der BGH verwirft die Revision: Protokollrügen sind unbeachtlich, pauschale Angaben über ‚insgesamt‘ verlesene Akten genügen nicht. Die Verlesungen dienten zulässiger Vorhaltung bzw. Klarstellung; der Versuch und das Nichtvorliegen eines Rücktritts sind hinreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Beanstandung, dass in der Sitzungsniederschrift verlesene Aktenteile nicht näher bezeichnet seien, ist als reine Protokollrüge unbeachtlich.

2

Die behauptete »insgesamt«-Verlesung von Akten ist nicht ohne konkrete Darlegung nach § 274 StPO anzunehmen; der Rügeführer muss in prüfbarer Weise angeben, welche Passagen unzulässig verlesen worden seien.

3

Die Verlesung früherer Zeugenaussagen gegenüber dem Angeklagten ist zulässig, soweit sie der Vorhaltung dient, damit sich der Beschuldigte dazu äußern kann; ebenso kann die Verlesung einer Anklageschrift aus einem anhängigen Verfahren zur Klarstellung des Zugangs eines Schriftstücks erfolgen.

4

Für den Versuch der Gewaltunzucht reicht ein unmittelbares Ansetzen zur Tatausführung (z. B. Festhalten und Versuch, unter den Rock zu greifen); ein kurzzeitiges Loslassen wegen Entdeckung begründet keinen Rücktritt, wenn der Täter die Tat an anderer Stelle fortzusetzen versucht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 15. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Josef ███ aus ██████, geboren am ██ 1922 in ██████, wegen versuchter Gewaltunzucht u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hieronymi als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Generalbundesanwaltschaft, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Dezember 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Er ficht mit der Revision nur die Verurteilung wegen des Sittlichkeitsverbrechens an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. In der Hauptverhandlung wurden Strafakten des Angeklagten und Akten eines gegen ihn noch anhängigen Verfahrens wegen ähnlicher Straftaten „auszugsweise“ verlesen. Die Beanstandung, dass die verlesenen Aktenteile in der Sitzungsniederschrift nicht bestimmt bezeichnet seien, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich.

2. Gemäß § 274 StPO kann nicht, wie die Revision es verlangt, davon ausgegangen werden, dass die Akten „insgesamt“ verlesen wurden.

3. Im Einzelnen beanstandet die Revision als unzulässig allein die Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung zweier jugendlicher Zeuginnen aus einem rechtskräftig abgeschlossenen und die Verlesung der Anklageschrift aus dem noch anhängigen Verfahren. Beide Rügen bleiben erfolglos. Die Revision gibt nicht in einer für den Senat nachprüfbaren Weise an, welche Zeugenaussagen in unzulässiger Weise verlesen worden sein sollen; nach den dienstlichen Erklärungen richterlicher Mitglieder der Strafkammer sind dem Angeklagten Zeugenaussagen aus früheren Verfahren nur vorgehalten worden, damit er sich darauf erkläre; das ist zulässig. Gleiches gilt von der Verlesung der Anklageschrift in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Diese sollte klaren, ob dem Angeklagten ein Schriftstück solchen Inhalts zugegangen war, weil ein aktenmäßiger Zustellungsnachweis fehlte. Übrigens ist die Kenntnis des Angeklagten von der Einleitung des neuen Verfahrens in dem Urteil nur bei der Strafzumessung verwertet worden und nicht, wie die Revision meint, zu seiner Überführung nach der inneren Tatseite.

In diesem Sinne dienten der Strafkammer zwar die „einschlägigen Vorstrafen“ des Beschwerdeführers. Die Verlesung der hierauf bezüglichen Urteile nimmt die Revision von ihrer Beanstandung jedoch ausdrücklich aus.

4. In der Feststellung des Tatrichters, dass der Angeklagte beide Hände der damals 13-jährigen Mechthild ███ (ihren Alter er nicht erweislich kannte) auf den Lauf eines Treppengeländers legte und sie dort einige Zeit mit einer Hand festhielt, um mit der anderen dem Mädchen unter den Rock greifen zu können, ist der äußere und innere Tatbestand eines Versuchs der Gewaltunzucht hinreichend nachgewiesen. Rechtsirrtumsfrei hat die Strafkammer auch verneint, dass er von dem Versuch des Verbrechens zurückgetreten sei. Er hatte Mechthild ███████ wegen ihrer Gegenwehr zunächst losgelassen, jedoch nur, um sein Vorhaben an dem der Beobachtung durch Vorübergehende mehr entzogenen höheren Treppenabsatz fortzusetzen. Dort ließ er von dem Kind erst ab, als es nach seiner Tante rief und Unbeteiligte hinzukamen.

Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Der behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht.

WernerDr. PeetzHübner
Dr. HieronymiDr. Hengsberger
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