Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gemeinschaftlichen Betrugs verworfen; Verfahrensrügen unbestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 65/54
Datum
29.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen im Revisionsverfahren Verfahrens- und Sachfehler gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen gemeinschaftlichen Betrugs. Das BGH verwirft die Revisionen als unzulässig bzw. unbegründet: Verfahrensrügen fehlten an der nach § 344 Abs.2 S.2 StPO erforderlichen Bestimmtheit und viele Sachvorträge waren neue Behauptungen (vgl. § 337 StPO). Die Verurteilungen bleiben auf den übrigen Feststellungen gestützt; einem Angeklagten wird die Untersuchungshaft angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestimmtheit aufweist; unbestimmte Erinnerungsangaben genügen nicht.

2

Behauptungen, ein namentlich nicht bezeichnetes später zu vernehmendes Zeugen sei bei der Vernehmung des Angeklagten anwesend gewesen, sind unzureichend; der Revisionsvortrag muss konkrete Angaben zum Zeugen enthalten.

3

Revisionsbegründungen dürfen keine neuen tatsächlichen Behauptungen oder nachträglichen Angriffe auf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung enthalten; solche Vorbringen sind nach § 337 StPO unberücksichtigbar.

4

Die Verletzung formaler Ordnungsvorschriften begründet für sich genommen nicht die Erfolgsgrundlage der Revision, soweit sie das Urteil in seinen wesentlichen Feststellungen nicht betrifft.

5

Ein Urteil wegen Betrugs bleibt bestehen, wenn die Verurteilung auf anderweitig festgestellten Täuschungshandlungen und ausreichenden Schadensfeststellungen beruht, auch wenn einzelne bilanzielle Darstellungen im Urteil fehlerhaft wiedergegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 14. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████ ██████, geboren am ████, 2.) den ████████ █████, geboren am ██,

wegen gemeinschaftlichen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 14. August 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Willi █████████ wird die seit dem 15. August 1953 erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betrugs in vier Fällen je zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Ihren auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen ist Erfolg zu versagen.

I. Verfahrensrügen

1. Die Behauptung, es sei „nach Erinnerung der Angeklagten“ einmal vorgekommen, dass „der Zeuge“ in der Hauptverhandlung zu Fragen gehört wurde, bevor der Angeklagte sich zu dem Fragenkreis geäußert hatte, entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit. Die Rüge ist deshalb unzulässig.

2. Dasselbe gilt für den Revisionsangriff, „ein später noch zu vernehmender Zeuge“ sei zeitweilig bei der Vernehmung des Angeklagten anwesend gewesen. Auch hier fehlt es an der Angabe, um welchen Zeugen es sich gehandelt haben soll.

Im Übrigen würden die behaupteten Verstöße nur Ordnungsvorschriften betreffen, deren Verletzung nicht die Revision begründet.

3. Weitere Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form erhoben.

II. Sachrügen

Das Vorbringen der Revisionsbegründung enthält in der Hauptsache neue Behauptungen oder Angriffe gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Diese Ausführungen können im Revisionsverfahren nach § 337 StPO nicht berücksichtigt werden. Soweit die dem Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge obliegende allgemeine Nachprüfung Anlass zu Bedenken gibt, beruht das Urteil nicht auf den etwaigen Mangeln.

Das Landgericht führt aus, der Vertrag über die Gründung der offenen Handelsgesellschaft und die Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 1948 wiesen Gesellschaftereinlagen der damals vorhandenen drei Gesellschafter auf, die nicht geleistet worden seien, und es seien Einlagen der Gesellschafter aufgeführt worden, obwohl diese „keine Aktivposten geleistet“ hätten. Diese Ausführungen legen den Gedanken nahe, dass das Landgericht übersehen hat, dass Einlagen der Gesellschafter auf der Passivseite einer Bilanz stehen und dass ein Geschäftsguthaben der Gesellschafter auch durch Sacheinlagen oder stehengebliebenen Gewinn entstehen kann. Falls in dieser Richtung ein Irrtum des Landgerichts vorlag, würde aber das Urteil nicht darauf beruhen, da die Betrugsvergehen der Beschwerdeführer nicht auf Grund von Täuschungen, die sie durch Vorlegung unrichtiger Vermögensaufstellungen begangen hätten, festgestellt worden sind, sondern auf Grund von Täuschungshandlungen, die sie durch Sicherungsübereignung ihnen nicht gehörender Gegenstände, durch Vorspiegelung guten Geschäftsgangs und durch andere unwahre Behauptungen vorgenommen haben.

Im Einzelnen sind folgende Betrugsvergehen ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt worden:

1. Fall, RO Der Major a. D. R█ wurde von den Angeklagten zur Hergabe eines Darlehens von 25.000 DM gegen Sicherungsübereignung eines Lastkraftwagens bewogen. Dieser war bereits einige Monate zuvor der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Zweigstelle ███, von den Angeklagten übereignet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war den Angeklagten, als sie das Fahrzeug ██████ zur Sicherheit gaben, bekannt, dass es für noch bestehende Verpflichtungen anderweitig übereignet war.

Die neu in der Revisionsbegründung vorgetragene Behauptung, der Kraftwagen sei zur Zeit der Übereignung an die Bank noch gar nicht vorhanden gewesen, sondern habe erst von den Angeklagten erworben werden sollen, kann im Rechtszug nicht mehr berücksichtigt werden.

Durch den Ausfall der Sicherung hat R█ nach der Feststellung des Landgerichts einen endgültigen Schaden von 12.000 DM erlitten.

Die Fälle Stadtkasse und Hypotheken- und Wechselbank ███ Diese beiden Gläubiger sind nach den Urteilsfeststellungen zu weiterer Kreditgewährung durch Übereignung von Maschinen veranlasst worden, die den Beschwerdeführern, wie ihnen bekannt war, nicht gehörten, weil die Lieferfirma sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hatte und weil die Beschwerdeführer ausserdem vor der Sicherungsübereignung an die Hypotheken- und Wechselbank die Maschinen bereits an die Stadtkasse „übereignet“ hatten. Die knappen Ausführungen des Urteils könnten Zweifel aufkommen lassen, ob in diesen beiden Fällen der Betrag des von den Gläubigern erlittenen Schadens ausreichend festgestellt worden ist. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass beide Gläubiger, die schon durch die Eingehung des Darlehensvertrags geschädigt wurden, wegen des Ausfalls der Sicherung, die sie vergeblich für sich in Anspruch zu nehmen versuchten, im Konkurs mit je 7.000 DM, dem Werte der Maschinen, endgültig ausgefallen sind.

4. Fall, BO Der Ostflüchtling █████ ████ wurde zur Gewährung eines Darlehens von 42.875 DM durch die unwahre Behauptung, die Angeklagten seien Mitglieder einer bekannten, wohlhabenden Familie, ihr Geschäft werfe große Gewinne ab, sowie durch Übereignung eines bereits vorher anderweit übereigneten Lastkraftwagens veranlasst. Er hat 85 % des Darlehens verloren.

In allen vier Fällen ist die Verurteilung wegen Betrugs nicht zu beanstanden. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugsfällen anzunehmen.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu Beanstandung geben, sind die Revisionen mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Jedoch erscheint es angebracht, dem nach Erlass des angefochtenen Urteils längere Zeit in Haft gewesenen Angeklagten Willi █████████ die Untersuchungshaft anzurechnen.

JustizangestellterMantelJagusch
Dr. HärchnerGlanzmannDr. Schalscha
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