Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängiger (§ 174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 65/52
Datum
23.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit der knapp 15-jährigen Haushaltskraft an und bestritt ein Betreuungsverhältnis sowie Zwang. Das Landgericht hatte festgestellt, die Mutter habe dem Angeklagten die Aufsicht übertragen. Der BGH verwirft die Revision: Aufsichtsübertragung und Pflichtenübernahme lagen vor und die Einwilligung des Minderjährigen hebt den Missbrauch nicht auf. Auch Beweiswürdigung und Strafzumessung beanstandet der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB besteht, bestimmt sich primär nach den zwischen der Erziehungsberechtigten und der Betreuungsperson getroffenen Vereinbarungen; überträgt die Erziehungsberechtigte Aufsicht und Erziehung, übernimmt die Betreuungsperson die entsprechenden Pflichten.

2

Erklärungen der Erziehungsberechtigten, die dem Betreuer die Verantwortung für das sittliche Verhalten des Kindes übertragen, begründen ein Betreuungsverhältnis; bloße kurzzeitige Besuche der Erziehungsberechtigten genügen regelmäßig nicht zur dauernden Überwachung.

3

Liegt ein Abhängigkeitsverhältnis gemäß § 174 Nr. 1 StGB vor, begründet bereits diese Stellung des Täters gegenüber dem Minderjährigen den "Missbrauch zur Unzucht"; die Einwilligung oder eigene Initiative des Minderjährigen ist in der Regel nicht geeignet, dieses Merkmal entfallen zu lassen.

4

Auch bei knapp 15-jährigen Minderjährigen beseitigt deren relative Einsicht in sittliche Werte die Missbrauchsqualifikation nicht, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

5

Angriffe der Revision, die ausschließlich die richterliche Beweiswürdigung treffen, sind unbegründet, soweit nicht konkrete Rechtsfehler in der Tatsachenbewertung aufgezeigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl ██ aus ███, dort geboren am ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB beschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie macht geltend, zwischen den Angeklagten und der im Herbst 1950 vorübergehend in seinen Haushalt als Kindermädchen aufgenommenen, bei der Aufnahme noch nicht ganz 15 Jahre alten Jutta B. habe kein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden; zudem habe sich das Mädchen dem Angeklagten bei dem mehrmaligen Geschlechtsverkehr freiwillig hingegeben.

Die Revision ist unbegründet. Dafür, ob die B. zu dem Angeklagten, der sich nach den Urteilsfeststellungen wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau mit dieser in die Verrichtungen der Hausarbeiten teilen musste und häufig allein im Haushalt anwesend war, in einem Betreuungsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art gestanden hat, ist in erster Linie entscheidend, welche Vereinbarungen die verwitwete Mutter des Mädchens als Erziehungsberechtigte und -verpflichtete mit den Eheleuten ███████ getroffen hatte. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe selbst die B. als Kindermädchen angeworben; die Mutter habe ihm dabei ausdrücklich erklärt, sie lasse ihre Tochter gehen, aber er trage die ganze Verantwortung. Nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Landgerichts konnte diese Aussage nur den auch von dem Angeklagten erkannten Sinn haben, er habe für die sittliche Haltung des Mädchens besorgt zu sein. Damit hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt, dass die Mutter der B. die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung ihrer Tochter im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB für die Zeit ihrer Aufnahme in den Haushalt ███████ dem Angeklagten übertragen und er auch diese Pflichten übernommen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen ist auch in der Folgezeit keine Änderung in diesem Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der B. eingetreten. Die auswärts wohnende Witwe ist jedenfalls nur jede Woche zwei- bis dreimal in der Wohnung ███████ mit ihrer Tochter zusammengekommen und hat sie bei dieser Gelegenheit auch ermahnt, nicht zu häufig in das Kino zu gehen, und ihr in einem Fall auch Vorhaltungen wegen der Teilnahme an einem Hochzeitstanz gemacht. Diese kurzen Besuche reichten jedoch in keiner Weise zur Überwachung des Mädchens aus. Da auch die Ehefrau des Angeklagten sich nur in sehr beschränktem Umfange um das Mädchen kümmern konnte, oblag es dem Angeklagten in entscheidender Weise, das Mädchen zu leiten und zu beaufsichtigen. Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, war sich der Angeklagte entsprechend den in seinen Kreisen herrschenden Anschauungen dieser Verantwortung gegenüber dem knapp 15 Jahre alten Mädchen bewusst, was die Revision gegen die Beweiswürdigung als unzulässige Angriffe vorbringt.

Die Revision ist auch ohne Bedeutung, dass die B. sich dem Angeklagten jeweils freiwillig hingegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 71 und für die Fälle des § 174 Nr. 2 StGB BGHSt 1, 122), kennzeichnet sich die unzüchtige Handlung, die jemand mit einem ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Kindermädchen vornimmt, als „Missbrauch“ schon dadurch, dass der beteiligte Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 genannten Art zum Täter steht. Ein über diesen Rahmen des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlung wird vom Gesetz nicht gefordert. Die Einwilligung, ja sogar die eigene Initiative des Minderjährigen ist daher in aller Regel nicht geeignet, der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson das Merkmal des „Missbrauchs zur Unzucht“ zu nehmen. Das muss uneingeschränkt hier gelten, wo die missbrauchte Minderjährige zur Zeit der Tat knapp fünfzehn Jahre alt war und deshalb von den Werten und der Bedeutung der Geschlechtsehre „eine klare Erkenntnis haben konnte“.

Da die Verurteilung im Übrigen und die Strafzumessung ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu verwerfen.

MantelRichterDr. Geier
Dr. PeetzJagusch
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