Revision gegen Unterbringung nach § 42c StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 65/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB ist möglich, auch wenn wegen § 358 Abs. 2 StPO keine Strafzumessung mehr erfolgen darf; § 358 Abs. 2 StPO hindert die Anordnung der Maßregel nicht.
Für die Anwendung des § 42c StGB genügt gewohnheitsmäßiges Trinken im Übermaß; ein unwiderstehlicher Hang zum Alkohol ist nicht erforderlich.
Die Eignung der Unterbringung zur Sicherung der Allgemeinheit ist anhand einer Gesamtwürdigung (wiederholte öffentliche Auffälligkeiten, frühere Unterbringungen, psychopathische Veranlagung, Gefährdungslage) zu prüfen und kann aus solchen Umständen geschlossen werden.
Nach § 358 Abs. 1 StPO ist das Tatgericht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung des ersten Urteils zugrunde liegt; diese Rechtsauffassung ist auch von der Revisionsinstanz zu übernehmen.
Die bloße Aufhebung und Zurückverweisung begründet keinen Erfolg im Sinne des § 473 StPO; eine hiervon abweichende Kostenauferlegung bleibt unschädlich, sofern der Beschuldigte hierdurch nicht beschwert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 15. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache – vorher Sicherungsverfahren – gegen den Bauhilfsarbeiter Anton RP ███ aus ███, dort geboren am ███ ██████, wegen Volltrunkenheit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ in der Hauptverhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 15. November 1950 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschuldigte hat in Zurechnungsunfähigkeit, die durch Alkoholmissbrauch verursacht war, eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) begangen.
Das Landgericht hatte daraufhin zunächst im Sicherungsverfahren auf Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erkannt. Seine Revision hat zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt, weil das Landgericht die Anwendbarkeit der §§ 330a, 42c StGB nicht geprüft hatte. Das Revisionsgericht führte aus, bei Anwendung dieser Vorschriften dürfe der Beschuldigte wegen § 358 Abs. 2 StPO zwar nicht zu Strafe verurteilt werden; einen Schuldspruch nach § 330a und die Unterbringung des Beschuldigten in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c stehe § 358 Abs. 2 StPO aber nicht entgegen. Das Landgericht hat den Beschuldigten nunmehr im Strafverfahren (§ 429 StPO) der Volltrunkenheit schuldig erkannt und die Unterbringung nach § 42c StGB angeordnet. Die erneute Revision hat keinen Erfolg.
Gegen die Ausführungen des Landgerichts zum § 330a StGB wendet die Revision nichts ein; sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch § 42c StGB ist nicht verkannt. Das Landgericht stellt fest, der Vater des Beschuldigten sei an Trunksucht gestorben; der Beschuldigte sei schon 1936/37 wegen Alkoholmissbrauchs in einer Heilanstalt untergebracht gewesen. Der Alkoholgenuss, dem er sich seit 1922 hingegeben habe, sei seit 1948 chronisch und arte „fast regelmäßig ins Übermaß aus“, so dass der Beschuldigte an seinem Wohnort „immer wieder öffentlich auffällig“ werde. Zusammenfassend nimmt das Landgericht jahrzehntelangen Alkoholmissbrauch und als dessen Folge eine allgemeine Hirnschädigung und Alkoholempfindlichkeit des Beschuldigten an. Wenn es unter solchen Umständen dessen Hang zum Alkohol für feststehend hält, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Damit steht zugleich fest, dass der Beschuldigte gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt (§ 42c StGB). Wenn er dem Alkohol gegenüber ab und zu auch noch Hemmungen aufbringt, wie das Landgericht ausführt, so hindert das die Annahme gewohnheitsmäßigen Trinkens im Übermaß im Sinne des § 42c StGB nicht. Ein unwiderstehlicher Hang zum Alkohol wird im § 42c nicht vorausgesetzt.
Die übrigen Merkmale des § 42c sind ausreichend dargetan. Das Landgericht ist ohne ersichtlichen Rechtsirrtum davon überzeugt, nur die Unterbringung des Beschuldigten in einer Trinkerheilanstalt sei geeignet, die Allgemeinheit vor weiteren strafbaren Handlungen zu sichern. Weniger einschneidende Maßnahmen reichten hierzu nicht aus. Dies folgert es nicht nur aus der gefährlichen Körperverletzung, die zu dem Unterbringungsverfahren geführt hat, sondern aus dem im Urteil näher angegebenen Gesamtverhalten des Beschuldigten in der letzten Zeit in der Öffentlichkeit und gegenüber seiner Familie, das mehrfach polizeiliche Hilfe gegen ihn erforderlich gemacht habe. Das Landgericht durfte das auch aus dem Misserfolg der früheren, zwar 13 Jahre zurückliegenden Unterbringung folgern und aus der festgestellten psychopathischen Veranlagung des Beschuldigten, die nachhaltige Gegenmaßnahmen erfordert; die aber nicht von vornherein als erfolglos erscheinen, was der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt allerdings entgegenstünde.
§ 358 Abs. 2 StPO hindert die Unterbringungsanordnung nicht. Das Landgericht hatte seiner Entscheidung nach § 358 Abs. 1 StPO diejenige Rechtsansicht des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung des ersten Urteils beruht. Das Revisionsgericht hatte das erste Urteil aufgehoben, weil beim Vorliegen einer Rechtstat (§ 330a) auch der § 42c StGB zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden sei, ungeachtet dessen, dass gegen den Beschuldigten als alleinigen Revisionskläger nach § 358 Abs. 2 StPO mit Rücksicht darauf, dass das erste Urteil keine Strafe ausgesprochen hatte, auch jetzt keine solche mehr verhängt werden dürfe. Der Urteilsaufhebung liegt also die Nichtanwendung der §§ 330a und 42c zugrunde, verbunden mit der Rechtsansicht des Revisionsgerichts, dass § 42c trotz § 358 Abs. 2 StPO noch anwendbar sei. Diese Auffassung band das Landgericht und bindet nach § 358 Abs. 1 den für die neue Revision zuständigen Bundesgerichtshof, der ihr auch beitritt. Zwar ist die Unterbringung nach § 42c StGB, anders als nach § 42b, von der „Verurteilung zu Strafe“ wegen einer der dort angegebenen Taten abhängig, aber nur in dem Sinne, dass die Verurteilung zu Strafe nach sachlichem Recht an sich zulässig sein muss. Ob das verfahrensrechtliche Verbot der Schlechterstellung des § 358 Abs. 2 StPO im Einzelfall die Bestrafung hindert, ist für den Sicherungs- und Besserungszweck des § 42c unerheblich; denn § 358 Abs. 2 StPO verfolgt nur den Zweck, niemanden von der Einlegung eines vielleicht begründeten Rechtsmittels durch Furcht vor etwaiger Strafverschärfung abzuhalten. Dieser dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Gedanke hat in der neuen Fassung des § 358 Abs. 2 Satz 2 eine ausdrückliche gesetzliche Bestätigung gefunden.
Entgegen dem § 473 StPO hat das Landgericht die Kosten der früheren Revision der Staatskasse auferlegt, obwohl die bloße Aufhebung und Zurückverweisung noch keinen Erfolg im Sinne dieser Vorschrift bildet; der Beschuldigte ist dadurch aber nicht beschwert.
Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben.
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Dr. Geier | Jagusch |