Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlenden Rechtsfehlers bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 654/97
Datum
12.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth (Betrug) werden als unbegründet verworfen. Beanstandet wurde, dass ein Hilfsbeweisantrag zur Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen erst im Urteil wegen Unerreichbarkeit abgelehnt wurde. Der BGH stellte fest, dass die Nachforschungen den Beteiligten mündlich mitgeteilt und die Verteidigung zur Bestätigung befragt wurde; daraus ergab sich kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen kann auch erst im Urteil erfolgen, wenn das Gericht die Nachforschungsergebnisse den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3

Die mündliche Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über Bemühungen zur Erreichung eines Zeugen und die ausdrückliche Bestätigung durch die Verteidigung ersetzen einen Verfahrensfehler nur, wenn sichergestellt ist, dass kein entscheidungserheblicher Gehörsmangel vorliegt.

4

Werden Revisionen als unbegründet verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 654/97 vom 12. Februar 1998 in der Strafsache gegen ███ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **12. Februar 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision der Angeklagten G.:

Die Revision sieht u. a. einen Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht den am 10. März 1997 von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des im Ausland sich aufhaltenden Zeugen nicht in der Hauptverhandlung durch Beschluss, sondern erst im angefochtenen Urteil vom 26. März 1997 wegen Unerreichbarkeit abgelehnt hat (§ 244 Abs. 6 StPO).

Sie macht der Sache nach geltend, das Landgericht hätte, nachdem vom Landgericht zwischen Antragstellung und Urteil angestellte Bemühungen, den Zeugen zu erreichen, erfolglos geblieben waren, den Beweisantrag zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über diesen Verfahrensgang bereits in der Hauptverhandlung bescheiden müssen.

Gründe

Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Nach dieser und den dazu abgegebenen Äußerungen der Verteidiger ist erwiesen, dass die Nachforschungsergebnisse den betroffenen Verfahrensbeteiligten mündlich mitgeteilt worden sind. Die Verteidigung ist – wie dies auch dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. März 1997 zu entnehmen ist – deshalb anlässlich des Wiedereintritts in die Beweisaufnahme befragt worden, ob der Charakter dieses Antrags und weiterer Anträge als Hilfsbeweisanträge aufrechterhalten bleiben sollte. Die Anfrage ist ausdrücklich bejaht worden.

BrüningMaulWahl
SchäferBötticher
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