Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Stahlrute als gefährlicher Gegenstand (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 654/96
Datum
28.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Mitführung einer Stahlrute. Zentrale Frage war, ob die Stahlrute seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt und damit tatbestandsmäßig i.S.d. §30a Abs.2 Nr.2 BtMG ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die objektive Beschaffenheit und das Bewusstsein des Täters für eine jederzeitige Verwendbarkeit genügen. Eine speziellere Tatanwendung wie bei §244 Abs.1 Nr.2 StGB ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein mitgeführter Gegenstand seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, bemisst sich nach seiner objektiven Beschaffenheit und typischen Verwendungsweise.

2

Bei §30a Abs.2 Nr.2 BtMG genügt es, dass der Täter sich der allgemeinen Möglichkeit bewusst ist, den mitgeführten Gegenstand jederzeit zur Verletzung zu verwenden; ein spezieller Entschluss zur Überwindung eines Widerstands ist nicht erforderlich.

3

Im Unterschied zu §244 Abs.1 Nr.2 StGB erfordert die Regelung des §30a Abs.2 Nr.2 BtMG keinen entschlossenen Vorsatz, die Waffe zur Durchsetzung gegen Widerstand einzusetzen.

4

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 18. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 654/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1962 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, dass es sich bei der vom Angeklagten mitgeführten Stahlrute um einen Gegenstand handelte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Dafür genügte es nach dem Wortlaut der Regelung – anders als bei § 244 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. aber Nr. 1), wo der Täter entschlossen sein muss, mit der Waffe einen möglichen Widerstand mit Gewalt oder Drohung zu brechen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 8) –, dass der Angeklagte sich allgemein der Möglichkeit einer jederzeitigen Verwendung bewusst war (vgl. Pelchen in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 30a BtMG Rdn. 8; a.A. Joachimski, BtMG 6. Aufl. § 30a Rdn. 6).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaulSchaferGranderath
UlsamerBrüning
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