Revision verworfen: Stahlrute als gefährlicher Gegenstand (§30a Abs.2 Nr.2 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/96
- Datum
- 28.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein mitgeführter Gegenstand seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, bemisst sich nach seiner objektiven Beschaffenheit und typischen Verwendungsweise.
Bei §30a Abs.2 Nr.2 BtMG genügt es, dass der Täter sich der allgemeinen Möglichkeit bewusst ist, den mitgeführten Gegenstand jederzeit zur Verletzung zu verwenden; ein spezieller Entschluss zur Überwindung eines Widerstands ist nicht erforderlich.
Im Unterschied zu §244 Abs.1 Nr.2 StGB erfordert die Regelung des §30a Abs.2 Nr.2 BtMG keinen entschlossenen Vorsatz, die Waffe zur Durchsetzung gegen Widerstand einzusetzen.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 18. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 654/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1962 in ███ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, dass es sich bei der vom Angeklagten mitgeführten Stahlrute um einen Gegenstand handelte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Dafür genügte es nach dem Wortlaut der Regelung – anders als bei § 244 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. aber Nr. 1), wo der Täter entschlossen sein muss, mit der Waffe einen möglichen Widerstand mit Gewalt oder Drohung zu brechen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 8) –, dass der Angeklagte sich allgemein der Möglichkeit einer jederzeitigen Verwendung bewusst war (vgl. Pelchen in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 30a BtMG Rdn. 8; a.A. Joachimski, BtMG 6. Aufl. § 30a Rdn. 6).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Schafer | Granderath | |||
| Ulsamer | Brüning |