Revision wegen Nichtentscheidung über Hilfsbeweisantrag: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/89
- Datum
- 20.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über Beweisanträge, auch Hilfsbeweisanträge, hat das Gericht zu entscheiden; unterbleibt diese Entscheidung, stellt dies einen Verfahrensfehler dar (§ 244 Abs. 6 StPO).
Bleibt die Entscheidung über einen Beweisantrag aus und bestehen Umstände, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in erheblichem Maße berühren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; in solchen Fällen ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin kann die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens sachgerecht sein, wenn es geeignet ist, die Beurteilung der Aussagewahrheit substanziell zu klären.
Die Feststellungen des Tatgerichts müssen erkennen lassen, ob die versäumte Beweisaufnahme den Prozessausgang beeinflussen konnte; fehlen hierfür ausreichende Erwägungen, ist eine neue Verhandlung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 4. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 654/89 in der Strafsache gegen Manfred M ██ aus ——S, geboren am [REDACTED] in Mar, wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat entgegen § 244 Abs. 6 StPO den für den Fall der Verurteilung gestellten Hilfsbeweisantrag der
Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über das Tatopfer – die einzige Belastungszeugin – nicht beschieden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Hätte das Landgericht den Hilfsbeweisantrag nicht übersehen, hätte es möglicherweise angesichts der im Urteil dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung ein aussagepsychologisches Gutachten über das Tatopfer eingeholt. Nach den Feststellungen hat die – sehr junge – Belastungszeugin die Anzeige gegen den Angeklagten nur auf Drängen ihrer Mutter erstattet und sie später, als die teilweise Unrichtigkeit ihrer Angaben bei der Polizei bekannt geworden war, wiederum auf Drängen der Mutter – nachdem es über die Strafanzeige in der Familie bereits zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war – wieder zurückgezogen; aus Angst vor der Mutter hat die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung verschwiegen, dass sie bereits vor der Tat Intimkontakt mit dem Angeklagten gehabt hat und dass sie an dem Tatabend zu dem Angeklagten „getrampt“ ist. In der Hauptverhandlung haben zwei Zeugen ein sexuelles Verhalten der Zeugin ihnen gegenüber geschildert, das im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten über das Tatgeschehen entspricht; diese Aussagen, die die Strafkammer „im Kern“ für glaubhaft erachtet, hat die Zeugin auch nach erneuter Einvernahme bestritten und sich darüber hinaus geweigert, konkrete Angaben darüber zu machen, wie sie den betreffenden Abend und die Nacht mit den beiden Zeugen verbracht hat. Insoweit hält es die Strafkammer für möglich, dass die Zeugin „aus Scham über ihr Verhalten nicht bei der Wahrheit geblieben ist und auch, nachdem sie sich in ihrer ersten Vernehmung bereits festgelegt
hatte, nicht bereit war, ihre Angaben zu korrigieren“. Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein aussagepsychologisches Gutachten über die Zeugin zu weitergehenden Erkenntnissen hätte führen können, die dem Tatgericht eine fundiertere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ermöglicht hätten. Hiervon hätte der Ausgang des Verfahrens auch zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich beeinflusst werden können.
VRiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.
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