Revision teilweise stattgegeben: Betrugsvorwurf gegen Prostituierte aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/88
- Datum
- 20.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) ist nicht verwirklicht, wenn der Täter eine Prostituierte über die Zahlung des vereinbarten Entgelts für verbotene oder sittenwidrige sexuelle Handlungen täuscht.
Bleiben maßgebliche Tatsachenfeststellungen darüber, welche "sonstigen Dienste" erbracht werden sollten oder unter welchen Umständen Zahlungen erfolgten, unbestimmt, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen; fehlen diese, ist die Verurteilung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Wegfalls eines Tatbestands kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Strafzumessung rechtfertigen.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Feststellungen tragfähig sind und die jeweiligen Schuldsprüche bestehen bleiben können.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 654/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Kurt A. ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II 1 der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten Einzelstrafe gilt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel begründet.
Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung kann nicht bestehen bleiben (Fall II 2 der Urteilsgründe). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte einer Prostituierten *„für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs und sonstige Dienste“* vier von ihm gestohlene Euro-Schecks, die er jeweils über 300 DM ausgestellt und mit einem erfundenen Namen unterzeichnet hatte; einen weiteren derartigen Scheck über 700 DM überreichte er für bestellte Getränke. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht indes keinen Betrug, wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn für verbotene oder sittenwidrige sexuelle Handlungen prellt (BGHSt 14, 373; BGH NStZ 1987, 407).
Daher ist der Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt, soweit der Angeklagte Zahlungen für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs vorspiegelte. Dazu, um welche „sonstige Dienste“ es sich gehandelt hat, verhält sich das Urteil nicht. Sollten sie sexueller Art gewesen sein, käme ein Betrug auch insoweit nicht in Betracht. Hierzu bedarf es ebenso wie zu der weiteren Frage, welche Getränke der Angeklagte unter welchen Umständen für den Preis von 700 DM bestellt hat, näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter.
Der Wegfall des Schuldspruchs wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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