Revision verworfen: Regelbeispiel §176 StGB begründet nicht zwingend besonders schweren Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/86
- Datum
- 13.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung eines Regelbeispiels nach §176 Abs.3 S.2 Nr.1 StGB führt nicht zwangsläufig und ausnahmslos zum besonders schweren Fall; das Regelbeispiel hat lediglich indizielle Bedeutung.
Der Tatrichter hat bei Vorliegen eines Regelbeispiels zugunsten des Täters sprechende Umstände zu recherchieren und im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; schwerwiegende Strafzumessungsfaktoren können die Regelwirkung entkräften.
Fehlt beim abstrakten Gefährdungsdelikt trotz tatbestandlicher Verwirklichung ein nachhaltiger seelischer Schaden des Opfers, kann dies strafmildernd wirken und die Annahme eines besonders schweren Falls entgegenstehen.
An die von sachverständig beratener Jugendkammer getroffenen Feststellungen zur Schadensfolge und zur Persönlichkeit des Täters ist das Revisionsgericht gebunden, soweit die Kammer den Sachverhalt umfassend und nachvollziehbar gewürdigt hat; auf dieser Grundlage ist auch die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB prüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 16. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 654/86 in der Strafsache gegen █████████ Jürgen ████ 1961 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gesetzlich vertreten ██████ ███ ██████ - Nebenklägerin: Dagmar Roland und Sieglinde
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. █████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16. Juli 1986 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes – der Nebenklägerin Dagmar ███████████ – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; wegen Zurücknahme der Strafanträge hat es das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last lag, zwei weitere Mädchen zum Beischlaf verführt zu haben. Mit ihrer – nicht beschränkten – Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass die Strafkammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) keinen besonders schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.
II. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das in § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht, indem er in mindestens 13 Fällen mit dem am 15. Mai 1972 geborenen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Begründung, mit der die Jugendkammer annimmt, gleichwohl liege ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht vor, hält der Nachprüfung stand.
Auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind, liegt ein besonders schwerer Fall nur „in der Regel“ vor, nicht etwa ausnahmslos. Schon in diesem Zusammenhang muss sich der Tatrichter deshalb mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden mit der Folge, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72; BGH NStZ 1982, 425; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1978 – 1 StR 349/78 – und vom 29. April 1981 – 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a). Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil, mag auch – wie die Staatsanwaltschaft darlegt – eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.
Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, berührt es allerdings den Tatbestand des § 176 StGB nicht, wenn keine konkrete Gefahr für das sittliche Wohl des Kindes eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 1980 – 1 StR 356/80 – bei Holtz MDR 1980, 984 sowie Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S. 34 ff.). Doch kann strafmildernd ins Gewicht fallen, dass das Opfer im Einzelfall keinen nachhaltigen seelischen Schaden erlitten hat (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 176 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder aaO § 176 Rdn. 1). Das gilt auch bei Prüfung der Frage, ob ausnahmsweise kein besonders schwerer Fall gegeben ist, obwohl der Täter mit dem Kinde den Beischlaf vollzog.
Von dieser Rechtslage ist die Jugendkammer ausgegangen. Sie hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und führt dabei eine Reihe von Milderungsgründen an, die in ihrer Gesamtheit gegen das Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen: Dagmar war äußerlich und über den altersgemäßen Zugeistig-seelisch weit stand hinaus entwickelt, als der Angeklagte die sexuellen Beziehungen zu ihr anknüpfte. Diese waren in der Folgezeit von gegenseitiger Zuneigung geprägt. Dagmar gewann eine sehr persönliche emotionale Beziehung zu dem Angeklagten. Dieser ging bei seinem sexuellen Handeln stets behutsam vor. Bei dieser Beurteilung hat die Jugendkammer nicht übersehen, dass Dagmar noch jungfräulich war und dass es nicht zu einem echten Liebesverhältnis kam. Die Tat blieb ohne Dauerfolgen für die Entwicklung des Mädchens. Weiter durfte ein Persönlichkeitsdefizit berücksichtigt werden, das es dem Angeklagten – wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB – erschwerte, dem Anreiz zur Tat zu widerstehen. Hierzu trug auch das eigene Verhalten des Opfers bei.
Mit einigen ihrer Ausführungen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen. Die sachverständig beratene Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, Dagmar habe durch die Tat des Angeklagten keine negative Veränderung auf Dauer erfahren; daran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Es kann auch nicht beanstandet werden, die Jugendkammer habe den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt. Das Urteil führt vielmehr die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf. Die Möglichkeit, die Jugendkammer habe die Einbeziehung eines weiteren Mäd- ██████████ in die Tat außer Betracht chens – Sheila – gelassen, liegt umso ferner, als sie sich mit dem Verhalten des Angeklagten gegenüber anderen Sexualpartnern und dessen Einstellung in Fragen der sexuellen Moral zum Tatzeitraum ausdrücklich befasst. Schließlich wertet sie – allerdings erst im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne – zu Lasten des Angeklagten die Häufigkeit seiner Kontakte mit Dagmar, die er in wenigen Fällen auch nach einer Intervention ihres Vaters noch fortsetzte, und den Umstand, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. Andererseits hält sie ihm zugute, dass er von vornherein geständig war und dass dieses Verfahren – in dessen Verlauf er vier Monate in Untersuchungshaft war – eine große erzieherische Lektion für ihn darstellt.
Es lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen, als es die Revision tut. Wenn die Jugendkammer nach Abwägung aller erschwerenden und mildernden Umstände zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich um eine Tat handelt, die hinter dem Regelbeispiel eines besonders schweren Falles zurückbleibt, liegt dies innerhalb des ihr bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums.
Davon, dass die dem Normalstrafrahmen entnommene Strafe ihre Bestimmung als gerechter Schuldausgleich verfehle (vgl. BGHSt 29, 319, 320), kann nicht die Rede sein.
2. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Jugendkammer, die ausreichend begründet, warum sie die Sozialprognose für günstig hält (§ 56 Abs. 1 StGB), nennt wiederum eine Reihe von Milderungsgründen, die sie auf Grund einer fehlerfreien Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB einstuft. Ohne Rechtsirrtum ist sie der Auffassung, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
| Schauenburg | Kuhn | Granderath | |||
| Ulsamer | Maul |