Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des Neugeborenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/54
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung setzt voraus, dass eine objektiv vorwerfbare Pflichtverletzung (Unterlassen oder Tun) kausal für den Tod geworden ist und der Täter die fahrlässige Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs zumindest hätte vorhersehen müssen.
Eine Mutter, die ein lebendes Neugeborenes mit einer Decke zudeckt, ohne sich zu vergewissern, dass dieses ausreichende Atemluft erhält, verletzt ihre Garantenpflicht und kann sich dadurch der fahrlässigen Tötung schuldig machen.
Behauptete tatsächliche Umstände, die eine Gefahrenabwehr herbeiführen sollen (z. B. Körperhaltung zur Luftzufuhr), müssen vom Täter überprüfbar und tatsächlich geeignet sein; ein bloßes Behaupten reicht nicht aus, wenn ein ärztliches Gutachten Gegenteiliges ergibt.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die nicht als ursächlich für den Erfolg festgestellt wurden, dennoch zur Bewertung der inneren Tatseite und der generellen Fahrlässigkeit herangezogen werden, soweit sie die Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit des Täters belegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juni 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen die Zimmermannsehefrau Else S., geborene ██, aus ████, geboren ████, ██, ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Mannzen, Dr. Hengsberger, Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten Else ███████ gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung ihres neugeborenen ehelichen Kindes zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihr mitangeklagter Ehemann ist freigesprochen worden. Sie hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Schuldspruch.
Das Schwurgericht führt aus:
Daß die Hebamme erst nach der Geburt des Kindes gekommen ist, könne auf besondere Zufälle zurückgeführt werden. Dagegen habe die Angeklagte die Entziehung der Atemluft, an der das Kind gestorben ist, durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie über sich und das zwischen ihren Beinen liegende Neugeborene die Bettdecke zog, ohne dafür zu sorgen, daß das Kind die zur Atmung nötige Luft hatte.
Sie habe gewußt, daß das Kind lebt, sei sich als Mutter von drei lebend geborenen Kindern darüber im klaren gewesen, daß das wichtigste Lebensbedürfnis eines neugeborenen Kindes die Luft zum Atmen ist, und sei in der Lage gewesen, dafür zu sorgen, daß das Kind die nötige Luft bekam. Sie habe durch pflichtwidriges Unterlassen den Tod des Kindes fahrlässig herbeigeführt.
Diese Feststellungen des Schwurgerichts sind nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision vergeblich mit der Ausführung angegriffen, die Angeklagte habe die Knie angezogen, damit seitlich von außen Luft an das Neugeborene gelangen konnte. Das Schwurgericht hat diese Behauptung der Angeklagten gewürdigt und dazu ausgeführt:
„Die Angeklagte hätte sich überzeugen müssen, ob ein solcher Luftzutritt tatsächlich stattfand und ob diese Luft für das Kind genügte. Das war nach dem Gutachten der Sachverständigen nicht der Fall. Der Sachverständige Dr. Weinig ist auf Grund der an der Lunge des Kindes festgestellten Erweiterung zu der vor Gericht übernommenen Schlußfolgerung gelangt, daß das Kind mehrere Minuten lang mit aller Kraft alle erreichbare Luft einzuatmen versucht hat und nach etwa 5 Minuten infolge Luftmangel erstickt ist. Die Angeklagte hätte diesen Zustand ihres Kindes erkennen können, wenn sie, nachdem sie das Kind mit der Bettdecke zugedeckt hatte, in geziemender Weise sich umgesehen hätte, ob das Kind die nötige Luft zum Atmen bekomme.“
Hiernach ist die fahrlässige Handlungsweise der ursprünglich wegen Totschlags zur Rechenschaft gezogenen Angeklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargelegt und die Beschwerdeführerin mit Recht des Vergehens gegen § 222 StGB schuldig gesprochen worden.
II. Strafausspruch.
Auch im Strafausspruch kann die Revision nicht zum Erfolge führen.
Zwar heißt es in den Ausführungen zum Strafmaß:
„Die Angeklagte hätte durch den Umstand, daß sie schon zweimal in Abwesenheit einer Hebamme ein totes Kind geboren hatte, gewarnt sein müssen und darauf bedacht sein müssen, daß die Geburt in Gegenwart einer Hebamme erfolge. Sie hätte sich rechtzeitig bei einer Hebamme anmelden sollen, so daß sich diese hätte bereit halten können, und hätte, als sich am Nachmittag die Wehen einstellten, sofort die Zuziehung einer Hebamme veranlassen müssen und die Verständigung einer Hebamme nicht verzögern dürfen, als ihre Nachbarin sich dazu erbot.“
Diese Ausführungen betreffen allerdings einen Gesichtspunkt, der in den Erörterungen zur Schuldfrage als nicht ursächlich für den Tod des Kindes bezeichnet worden ist. Das Schwurgericht wollte aber ersichtlich diesen von ihm als nicht ursächlich erkannten Gesichtspunkt auch bei der Strafzumessung nicht als mitursächlich für den Tod des Kindes werten, sondern lediglich auch an ihm die Gleichgültigkeit zeigen, die die Beschwerdeführerin ihren Neugeborenen gegenüber bewiesen hat. Das Urteil weist zu Eingang der Strafzumessungsgründe mit Recht auf den hohen Grad von Fahrlässigkeit hin, der im Verhalten der Angeklagten liege, und führt weiter fort, „eine besonders schwerwiegende“ Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit der Angeklagten sei darin zu erblicken, daß sie das Kind zwischen ihren Beinen liegen ließ und die Decke darüber zog. Das Schwurgericht hat also die Gleichgültigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bestellung einer Hebamme nur als weiteren Gesichtspunkt für die Beurteilung ihrer allgemeinen Haltung und ihrer Strafwürdigkeit gewertet. Das ist nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen läßt das Urteil keine Gesetzesverletzung erkennen.
| Dr. Peetz | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Mannzen |