Revision: Unterbringung nach §64 StGB – Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 653/91
- Datum
- 05.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei alkoholabhängigen Tätern, deren Taten auf dem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum beruhen und bei denen die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten besteht, ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB zu prüfen.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist; die völlige Aussichtslosigkeit ist nur bei eindeutiger Verneinung des Erfolgs anzunehmen und erfordert in der Regel sachverständige Feststellungen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen der zulässigen Sachrüge überprüfen, ob das Tatgericht die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB zu Recht nicht gestellt hat; dem steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen.
Unterlässt das Tatgericht bei vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten die Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, liegt hierin ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Maßregel rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 653/91 vom 5. November 1991 in der Strafsache gegen █████████, geborene ███ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 17.11.1950 in ████ – wegen Diebstahls u. a. –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es nicht erörtert, obwohl es einen Zusammenhang zwischen den Straftaten und der starken Alkoholabhängigkeit der Angeklagten angenommen hat.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Hinsichtlich des Schuldspruchs ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hat ein Täter den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer auf diesen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter infolge seines Hanges auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Abs. 1 StGB). Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann das Revisionsgericht, wie der Senat in einem Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90 (BGHSt 37, 5 = BGHR StGB § 64, Ablehnung 2) grundsätzlich entschieden hat, auf die zulässig eingelegte Revision des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge überprüfen (ebenso BGH, Beschl. vom 27. September 1991 – 3 StR 30/91 m. w. Nachw.). Das Verschlechterungsverbot steht in einem solchen Fall der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung durch den Tatrichter nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO).
2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass bei der Angeklagten die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind. Sie ist mindestens seit 1987 alkoholabhängig, hat bereits eine erfolglose Alkoholentwöhnungskur durchgemacht, lebt seit Jahren im Nichtseßhaftenmilieu und hat dort bis zu ihrer Festnahme am 4. Februar 1991 „den Tag im Wesentlichen mit dem Konsum von Alkohol“ verbracht (UA S. 17). Am 19. Februar 1990 wurde sie vom Amtsgericht Heilbronn u. a. wegen Diebstahls von Spirituosen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, dienten teilweise unmittelbar der Beschaffung alkoholischer Getränke, zum Teil der Erlangung der Geldmittel, die die Angeklagte in erster Linie für den eigenen Alkoholbedarf und den ihrer Freunde und Bekannten aus dem Kreis der Nichtseßhaften benötigte; ihr unmittelbarer Lebensunterhalt war durch Sozialhilfe gedeckt. Aufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit der Angeklagten hat das Landgericht für sämtliche Taten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen (UA S. 17, 36).
Unter diesen Umständen hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Gefahr eines einschlägigen Rückfalls hat es ausdrücklich bejaht und mit dieser Begründung eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt (UA S. 40). Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Landgericht – wenn es die Notwendigkeit einer Unterbringung geprüft hätte – trotz des Fehlschlags der früheren Entwöhnungskur und der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft der Angeklagten eine Entziehungskur nicht für von vornherein aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB gehalten hätte. Davon kann nämlich nur gesprochen werden, wenn der Erfolg einer Unterbringung zweifelsfrei zu verneinen ist, nicht aber schon dann, wenn das Ergebnis nur ungewiss ist (BGHR StGB § 64 Anordnung 1, Aussichtslosigkeit 2 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 64 Rdn. 7 a). Für die Feststellung der völligen Aussichtslosigkeit bedarf es aber in aller Regel der Hinzuziehung eines Sachverständigen (Dreher/Tröndle aaO).
Die unterlassene Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt sich bei der gegebenen Sachlage als rechtsfehlerhaft dar. Auf die Revision der Angeklagten war daher das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil auszuschließen ist, dass die zuerkannten Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre.
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