Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 653/79
- Datum
- 30.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer erheblichen Unterbrechung der Tathandlungen ist eine fortgesetzte Handlung nur unter besonderen, konkret dargelegten Umständen anzunehmen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.
Die Behauptung, die Unterbrechung diene der Vorbereitung weiterer tatbestandlicher Handlungen, muss in den Feststellungen konkretisiert werden; vage Vorbereitungserwägungen tragen die Annahme einer Fortsetzung nicht.
Fallen strafbare Handlungen sowohl in die Zeit der Heranwachsender als auch in die Volljährigkeit, ist darzulegen, ob es sich um eine fortgesetzte Tat oder mehrere selbständige Taten handelt, da dies die Anwendung des Jugendstrafrechts beeinflussen kann.
Für die Annahme strafschärfender Motive (z. B. besonders verwerfliches Gewinnstreben, hemmungsloses Verhalten) bedarf es konkreter Feststellungen; pauschale Wertungen genügen nicht für eine erhöhte Bestrafung.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 3. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 653/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauzeichner Peter █████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1953, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1979 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch eine fortgesetzte Handlung in der Zeit vom Januar 1974 bis März 1978 Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe im Januar 1974 beschlossen, sich durch Handel mit Betäubungsmitteln eine dauernde Erwerbsquelle zu verschaffen. Dabei habe er ins Auge gefasst, die vielfältigen Beziehungen zu Leuten seines Alters, die als Abnehmer – teils als Konsumenten, teils als Kleinhändler – in Frage kommen könnten, und seine Beziehungen zu Rauschgiftgroßhändlern in Amsterdam und anderen Orten zu nutzen; seine Wohnungen in █ und ██ habe er auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung zum Handel mit Betäubungsmitteln ausgewählt.
Am 18. Juli 1974 wurde nach den landgerichtlichen Feststellungen jedoch Michael ███, der im Auftrag und für Rechnung des Angeklagten in dessen Karlsruher Wohnung Betäubungsmittel verdubte, dort festgenommen, als er gerade ein Haschischgeschäft abwickelte; der Angeklagte zog darauf Ende Juli 1974 nach ██████.
Ein erneutes Rauschgiftgeschäft tätigte er erst Anfang 1977; er verkaufte von Januar bis Fasching 1977 insgesamt 4 kg Haschisch an Wolfgang ████.
Das Landgericht meint, die Unterbrechung des Handels mit Betäubungsmitteln zwischen Juli 1974 und Januar 1977 zerreiße hier den Fortsetzungszusammenhang nicht, da der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln, wie er vom Angeklagten betrieben wurde, eine Menge von Einzelbetätigungen zu jedem einzelnen Teilakt der fortgesetzten Handlung voraussetze, die die Zeit der scheinbaren Untätigkeit füllten.
Diese Erwägung trägt jedoch die Annahme einer fortgesetzten Tat in der Zeit von Januar 1974 bis Juli 1978 nicht. Unterbricht der Täter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für eine Zeit von 2 1/2 Jahren, so spricht das zunächst dafür, dass er die erste Tat beendet und mit Wiederaufnahme seines strafbaren Tuns eine neue Tat begonnen hat. Nur unter ganz besonderen Umständen, die eingehender Darlegung bedürfen, kann bei einer derart langen Unterbrechung eine fortgesetzte Handlung angenommen werden (vgl. RGSt 75, 207, 209). Wenn das Landgericht dazu sinngemäß ausführt, der Angeklagte habe den Zeitraum von 2 1/2 Jahren zur Vorbereitung seiner weiteren Geschäfte genutzt, ist das keine ausreichende Erklärung für die Dauer der Unterbrechung. Es hätte vielmehr ausgeführt werden müssen, was der Angeklagte in dieser Zeit im Einzelnen getan hat oder aus welchen Gründen er derart lange Zeit brauchte, um seine Geschäfte fortsetzen zu können.
Eher wahrscheinlich erscheint demgegenüber, dass der Angeklagte nach Verhaftung seines Helfers ███ und der Beschlagnahme der in seiner Wohnung gefundenen Betäubungsmittel den Handel damit zunächst aufgegeben hat. Da sich das Landgericht auch mit dieser naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandersetzt, wird die Annahme einer fortgesetzten Tat, die feststehen müsste (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955 – 2 StR 277/55 – bei Dallinger MDR 1956, 9), von den Feststellungen nicht getragen.
Dieser Rechtsfehler kann den Angeklagten hier auch beschweren. Das landgerichtliche Urteil geht nicht darauf ein, dass der am 12. April 1953 geborene Angeklagte zu Beginn der ihm vorgeworfenen Tat im Januar 1974 noch Heranwachsender war (§ 1 Abs. 2 JGG).
Der Umstand könnte je nachdem, ob das strafbare Tun des Angeklagten bei richtiger Beurteilung als eine fortgesetzte Handlung, mehrere fortgesetzte Handlungen oder als Einzeltaten zu werten wäre, eine unterschiedliche Bedeutung erlangen. So könnte bei einer fortgesetzten Handlung, selbst wenn auf den Angeklagten, solange er Heranwachsender war, gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre, eine Bestrafung nach allgemeinem Strafrecht erfolgen, da dann das Schwergewicht der Tat bei den Einzeltaten liegen dürfte, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. § 32 JGG).
Eine andere Beurteilung könnte sich bei Vorliegen mehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer Einzeltaten ergeben (vgl. Brunner, JGG, 5. Aufl., § 32 Rdn. 7). Damit könnte die Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer Einzeltaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts führen, so dass das landgerichtliche Urteil insgesamt keinen Bestand haben kann.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass auch gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen. Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, er habe aus Profitgier, ge- und hemmungslos gehandelt und erbarmungslos vom Unglück anderer Menschen gelebt. Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen; ebenso wird nicht dargelegt, worin ein über das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln hinausgehendes hemmungsloses, gewissenloses und erbarmungsloses Verhalten liegen soll. Die Tatsache allein, dass der Angeklagte nicht drogenabhängig ist und sich trotz der Möglichkeit, sein Leben durch ehrliche Arbeit zu gestalten, dem Handel mit Betäubungsmitteln zugewandt hat, gibt dafür nichts her (BGH, Beschluss vom 23. Juli 1979 – 3 StR 206/79). Ebensowenig ist näher ausgeführt, inwiefern der Angeklagte über das beim Handeln mit Betäubungsmitteln übliche Maß hinaus konspirativ gearbeitet hat.
| Loesdau | Herdegen | Maul | |||
| Zipfel | Kuhn |