Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verfahrensfehlern bei Beweisaufnahme in zwei Mordfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 653/53
Datum
05.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Mordes und schwerem Raub ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur Neuverhandlung zurück, weil das Schwurgericht in einem Fall einen entscheidungserheblichen Zeugenantrag nicht ordnungsgemäß behandelte und in dem anderen Fall ein vorhandenes forensisches Beweismittel (Haare) nicht durch ein Gutachten klären ließ. Die Unterlassungen könnten das Urteil getragen haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein benannter Zeuge entscheidende Tatsachen zu beweisen, muss das Tatgericht, wenn der Zeuge unzugänglich erscheint, prüfen, ob frühere Vernehmungen nach § 251 StPO verlesen oder die Vernehmungsbeamten vernommen werden müssen; die bloße Unterstellung der Richtigkeit behaupteter Tatsachen ohne erkennbare Grundlage ist unzulässig.

2

Bei widersprüchlichen Aussagen Dritter, die für die Beweiswürdigung wesentlich sind, hat das Gericht die Widersprüche aufzuklären und darf sich nicht mit bloßen Nebenbekundungen Dritter zufriedengeben; begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit sind durch geeignete Beweiserhebungen zu klären.

3

Besteht bei schwerwiegenden Tatvorwürfen greifbares körperliches Beweismaterial, das forensisch verwertbar ist, trifft das Gericht eine eigene Pflicht zur Einholung der erforderlichen sachverständigen Begutachtung auch dann, wenn kein Antrag der Parteien vorliegt.

4

Eine Verurteilung, die auf einer unvollständigen oder unzureichend geklärten Beweisaufnahme beruht (insbesondere fehlende forensische Untersuchung oder unaufgeklärte Zeugenwidersprüche), ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Augsburg, 5. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konrad D█ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1925 in W███ (Landkreis F████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 5. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub in zwei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 1950 in der Nähe von Landsberg am Lech die Hausgehilfin Maria J███████ und ferner am 24. Februar 1952 am Stadtrand von Ansbach die Hausfrau Berta V████████ vorsätzlich getötet und die Opfer seiner vorgefassten Absicht entsprechend beraubt hat.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Mord der Maria J███████

1.) Die Hausgehilfin ███ hielt sich am 11. und 12. Juni 1950 in Landsberg am Lech auf. Sie wurde dort zuletzt am 12. Juni gegen 19 Uhr gesehen. Am 18. Juni 1950 wurde ihre Leiche in einem etwa 6 km von Landsberg entfernten Wald gefunden. Der Verdacht, das Mädchen getötet zu haben, richtete sich zunächst gegen den amerikanischen Soldaten J█████████, der mit J███████ ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und nach längerer Abwesenheit in den USA nach Bayern zurückgekehrt war. Er soll gedroht haben, wenn Maria J███████ ihm untreu geworden sei, dann gebe es drei Tote.

Seit Anfang März 1952 befand sich der Angeklagte D█ wegen einer Reihe von Straftaten in Untersuchungshaft. Er erklärte von sich aus gegenüber einem Mitgefangenen, bei der Polizei und auch bei richterlichen Vernehmungen wiederholt, er habe die J███████ am 14. Juni 1950 vormittags getötet. Bei weiteren Vernehmungen, in Eingaben an Behörden und in der Hauptverhandlung widerrief er seine Geständnisse.

Der Beschwerdeführer war am 13. Juni 1950 11 Uhr aus der Strafanstalt K██████████ entlassen worden.

2.) Soweit der Angeklagte rügt, das Schwurgericht habe es unterlassen, den Aufenthalt der Maria J███████ in der Zeit vom 12. Juni 1950 abends bis zum 14. Juni vormittags festzustellen, gibt er keine Beweismittel an, deren sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

Die Ermittlungen, die die Polizei im unmittelbaren Anschluss an das Auffinden der Leiche hierzu vorgenommen hat, sind ergebnislos verlaufen.

3.) Dagegen hat die Rüge über die Ablehnung und Behandlung des Beweisantrags, den Kellner Karl St███████████ als Zeugen zu vernehmen, Erfolg. St███████████ war mit J█████████ in München am 11. Juni nachts bis zum 12. Juni nachmittags gegen 17 Uhr zusammen. Der Verteidiger des Angeklagten benannte ihn u. a. dafür als Zeugen, dass J█████████ ihm erzählt habe, er wolle nach Landsberg am Lech; beide seien am 12. Juni gegen 15 Uhr zum Hauptbahnhof gegangen, wo St███████████ für J█████████ auf Wunsch von diesem, der kein Geld mehr hatte, eine Fahrkarte nach Landsberg löste und ihn in ziemlich betrunkenem Zustand in ein Wehrmachtabteil des in Richtung Landsberg fahrenden Zugs setzte.

Das Schwurgericht stellte ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Grund der Nachforschungen des Polizeibeamten K████████████ fest, dass St███████████ sich im Januar 1953 nach Marienzell/Steiermark abgemeldet hat. Es lehnte den auf seine Vernehmung gerichteten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als seien sie wahr. Es hat die sich zum Teil widersprechenden Aussagen, die St███████████ bei seinen Vernehmungen am 5. Juni und 20. November 1950 (Bl. 41, 96 Beiakten Fall J███████) machte, dem Angeklagten vorgehalten und über ihren Inhalt, wie die Urteilsgründe ergeben, den Hauptwachtmeister S█████████████ gehört, der die erwähnten Vernehmungen nicht selbst durchgeführt hat.

Die Tatsache, ob am 12. Juni 1950 nachmittags J█████████ nach Landsberg oder nach Landshut gefahren ist, ist von wesentlicher Bedeutung für die Möglichkeit eines Zusammentreffens mit Maria J███████. Es ist daher schon bedenklich, dass das Schwurgericht die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt hat (BGHSt 1, 137). War St███████████ unerreichbar, so hatte der Tatrichter zu prüfen, ob seine Aussagen gemäß § 251 StPO zu verlesen oder ob die Vernehmungsbeamten zu hören sind. Zu letzterem bestand besonderer Anlass, da J█████████ den Widerspruch seiner beiden Aussagen damit zu erklären versuchte, dass er vorbrachte, der Beamte, der die erste Vernehmung durchführte, habe die beiden Ortsnamen Landsberg und Landshut verwechselt. Das Schwurgericht hat sich mit der Aussage des Hauptwachtmeisters S█████████████ begnügt, der bekundete, er halte eine Ortsnamenverwechslung oder einen Hörfehler seitens des Vernehmungsbeamten für ausgeschlossen. Dieser habe ihm erklärt, es sei bei der ersten Vernehmung des St███████████ bestimmt von Landshut die Rede gewesen.

Wenn jedoch das Schwurgericht die Behauptungen als wahr unterstellte, so brauchte es zwar aus diesen Tatsachen nicht die Schlüsse zu ziehen, die der Antragsteller gezogen wissen wollte, es musste aber davon ausgehen, dass die behaupteten Tatsachen bewiesen sind. Dass das Schwurgericht sich an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten hat, ist aus den Urteilsgründen nicht klar ersichtlich.

Es führt an einer Stelle aus, es sei nicht erforderlich gewesen, den Zeugen St███████████ einzuvernehmen, da auch dann, wenn man seine bei seiner zweiten Vernehmung gemachten Angaben als wahr unterstelle, die Aussagen der Frau ██████████████ und des Hauptwachtmeisters █████████████ an Beweiswert Einbuße erleiden.

Das Schwurgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der ersten Vernehmung, bei der St███████████ erklärte, J█████████ sei am 12. Juni 1950 gegen 17 Uhr nach Landshut abgefahren, und der zweiten (Abfahrt nach Landsberg) und der Frage, welche der beiden Aussagen die größere Glaubwürdigkeit beanspruchen könne, auseinandergesetzt. Das Schwurgericht lässt es dahingestellt, ob die von der geschiedenen Ehefrau St███████████ geäußerte Vermutung richtig ist, dieser habe nur deshalb seine Aussage gewechselt, um eine Belohnung für die Ergreifung des Täters zu erhalten. Im Anschluss hieran fährt das Urteil fort: „Denn es kann sogar als wahr behandelt werden, dass J█████████ zunächst mit einer Fahrkarte nach Landsberg versehen und in den Landsberger Zug eingestiegen ist, denn dann konnte er trotzdem in Pasing wieder aussteigen und auf dem Hauptbahnhof noch Züge erreichen, deren Benutzung es ihm ermöglichte, ungefähr abends acht Uhr, jedenfalls als es noch hell war (Zeitangabe J█████████), in der Wohnung Z███████████████ in Landshut zu erscheinen.“

Zu den als wahr unterstellten Tatsachen, J█████████ sei beim Besteigen des Zuges in München ziemlich betrunken gewesen, er habe kein Geld mehr gehabt, hat das Schwurgericht bei der Prüfung der Frage, wie J█████████ in München in Richtung Landsberg am Lech abgefahren um 17 Uhr ist, dann gegen 20 Uhr in Landshut gewesen sein kann, keine Stellung genommen.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen kann, ist es insoweit aufzuheben.

Das Schwurgericht hat sich damit begnügt, über den Besuch des J█████████ in der Wohnung Z███████████████ am 12. Juni 1950 abends die Ehefrau Z███████████████ zu hören. Sie hatte hierzu kein eigenes Wissen, da sie zu dieser Zeit nicht zu Hause war. Sie konnte nur bekunden, was ihr ihr Ehemann erzählt hatte. Wenn der Ehemann wegen seines Gesundheitszustandes nicht vor Gericht erscheinen kann, so wird das Gericht zu veranlassen haben, dass er durch einen Beauftragten oder ersuchten Richter eingehend vernommen wird, da die Entscheidung sich wesentlich auf seine Beobachtungen stützt. Dabei ist nicht nur die Zeit des Besuchs von Bedeutung, sondern auch der Zustand des J█████████ (Grad der Trunkenheit) und der seiner Uniformstücke.

II. Tötung der Berta V████████

Am 24. Februar 1952 gegen 5 Uhr wurde am Stadtrand von Ansbach die 49 Jahre alte Berta V████████ getötet. Ihre Leiche wurde gegen Mittag in einem 1,50 m tiefen Wassergraben gefunden, dessen Grabensohle durch die einsetzende Schneeschmelze etwa 10 cm tief mit Wasser angefüllt war. Der Angeklagte, gegen den kein Verdacht bestand, hat auch in diesem Fall wiederholt sich der Tat bezichtigt, dann aber seine Täterschaft bestritten.

Sein Rechtsmittel muss auch in diesem Falle durchgreifen.

1.) Das Schwurgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte am 23. Februar 1952 etwa um 21 Uhr in München-Perlach einen Raubüberfall ausgeführt hat und dass er am 24. Februar 1952 mittags in München gewesen ist. Es ist der Überzeugung, dass die Schilderungen, die der Angeklagte über die Art, wie er nach Ansbach gekommen sein will, nicht richtig sein können. Es folgert daraus aus einer Erzählung gegenüber dem Mitgefangenen G████████████████, dass der Beschwerdeführer in dieser Nacht in dem 30 km von Ansbach entfernten Spalt gewesen und von dort an den Tatort gelangt ist.

2.) Der Tat verdächtigt wurden von den örtlichen Polizeibehörden zunächst der Kirchenhelfer Karl K█████████████████ und der amerikanische Sergeant P██████████████████. Die Täterschaft der beiden schließt das Schwurgericht vor allem auf Grund des Gutachtens des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität ███████████████████ vom 7. April 1952 aus, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht von der Ermordeten stammende Haare, die an der Leiche und an Tatortgegenständen vorgefunden worden sind, sich sämtlich von denen des K█████████████████ und zum größten Teil von denen des P██████████████████ unterscheiden; lediglich zwei vom Mantel der V████████ abgenommene Haare wurden als denen des P██████████████████ „ähnlich“ bezeichnet.

Der Beschwerdeführer findet mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass es das Schwurgericht unterlassen hat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die sichergestellten Haare von ihm stammen. Da die Haare noch vorhanden sind (Beiakten Fall Ansbach Bd. I Bl. 159, 168), war es bei der Schwere des Schuldvorwurfs unbedingt erforderlich, dieses Beweismittel heranzuziehen, auch wenn kein Antrag gestellt war. Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen. Es muss daher auch im Falle V████████ aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen Rügen eingegangen werden muss.

Dr. PeetzHilleDr. Schalscha
MantelDr. Augustin
Revision: Aufhebung wegen Verfahrensfehlern bei Beweisaufnahme in zwei Mordfällen — Themis