Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruchänderung zu Nötigung; Freiheitsberaubung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 652/92
Datum
25.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Heilbronn wegen Nötigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung. Der BGH beanstandete unzureichende Feststellungen zur Sicht des Täters bei zunächst einvernehmlichem Sexualverkehr und zur Einwilligung bei nächtlicher Einschließung. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass zwei Fälle der Nötigung vorliegen; die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfiel. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei anfänglich einvernehmlichem Sexualverkehr erfordert eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung Feststellungen dazu, wie sich der Täter den späteren Widerruf oder Widerstand des Opfers dargestellt hat; ohne entsprechende Feststellungen ist eine Verurteilung nicht tragfähig.

2

Die Drohung, eine in Aussicht gestellte Leistung (z. B. Einstellung/Arbeitsverhältnis) nicht einzuhalten, kann den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen, wenn dadurch die Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen erzwungen wird.

3

§ 239 StGB ist ein eigenständiges Delikt; Freiheitsberaubung setzt eine so weitgehende Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit voraus, dass der Betroffene als Gefangener oder absolut Unfreier anzusehen ist; nicht jede durch Drohung herbeigeführte Verhinderung des Verlassens eines Ortes erfüllt diesen Tatbestand.

4

Ein Schuldspruch kann zu einem anderen Tatbestand geändert werden, wenn der für die geänderte Verurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits in anderer Weise in das Verfahren eingeführt ist und zusätzliche Feststellungen, die zur Verurteilung nach dem geänderten Tatbestand erforderlich wären, nicht zu erwarten sind (insbesondere wenn eine abweichende Verteidigung offensichtlich nicht in Betracht kommt).

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 25. Februar 1992

Rubrum

Bundesgerichtshof Urteil

im Namen des Volkes

vom 25. Februar 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen Nötigung u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25. Februar 1992, soweit er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch.

2. Im Fall III 1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) jedenfalls aus subjektiven Gründen nicht. Ss. H. hatte mit dem Angeklagten bereits einvernehmlich Geschlechtsverkehr und Mundverkehr gehabt. War sie am Tattag zu Beginn des ersten Mundverkehrs zu diesem bereit, weil sie die vom Angeklagten angebotene Arbeitsstelle unbedingt erlangen wollte, „zwang (sie) sich dazu, das Glied des Angeklagten in den Mund zu nehmen“. Wenn sie auch bei der weiteren Durchführung Ekel empfand und aufhören wollte, „worauf der Angeklagte dies bemerkte, ihren Kopf nach unten drückte und sie so zwang, den Mundverkehr weiter auszuüben“ – so bedeutet das doch nicht ohne weiteres, dass der Angeklagte davon ausging, es handele sich um einen grundsätzlichen Widerruf ihrer zunächst gezeigten Bereitschaft (falls es ein solcher Widerruf objektiv tatsächlich war). Der Angeklagte kann auch davon ausgegangen sein, es handele sich hier um unwillkürliche Abwehrreaktionen, welche die grundsätzliche Bereitschaft nicht in Frage stellten. Dafür, dass es sich tatsächlich so verhält, spricht das weitere Verhalten der Frau. Die im Urteil enthaltene Formulierung „Dieses Vorgehen wiederholte sich noch fünfmal auf weiteren Parkplätzen“ ist dahin auszulegen, dass Ss. H. auch hier jeweils das Glied des Angeklagten zunächst freiwillig in den Mund nahm und der Angeklagte erst im weiteren Verlauf den Kopf der jetzt Widerstrebenden nach unten drückte. Anders kann es nach dem gesamten Hergang – das Landgericht nimmt jeweils nur „leichte Gewalt“ an – auch nicht gewesen sein. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer eingehend mit der Frage befassen müssen, wie sich das Verhalten des Mädchens in den Augen des Angeklagten darstellte. Dass die Strafkammer das nicht getan hat, stellt sich als Rechtsfehler dar und führt zur Aufhebung.

3. Die in den Worten und in dem Verhalten des Angeklagten liegende Drohung, seine Einstellungszusage nicht einzuhalten, wenn Ss. H. bei ihm nicht Mundverkehr bis zum Samenerguss durchführe, ist dagegen unter Beachtung der in BGHSt 31, 195 niedergelegten Rechtsauffassung des Senats als Nötigung (§ 240 StGB) zu werten. Weil nach Auffassung des Senats zusätzliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung nach § 178 StGB führen könnten, nicht zu erwarten sind, wurde – in Übereinstimmung mit Generalbundesanwalt und Revision – der Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Zwar beschränkte sich die Anklage in diesem Punkt auf die Schilderung der Vorfälle auf den verschiedenen Parkplätzen, doch ist der zur Verurteilung wegen Nötigung führende Sachverhalt in anderem Zusammenhang in das Verfahren eingeführt. Offensichtlich kommt eine andere Verteidigung nicht in Betracht.

4. Im Fall III 2 der Urteilsgründe ist die Nötigung Veranlassung zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen durch die Drohung, sonst das Arbeitsverhältnis zu beenden, rechtsfehlerfrei festgestellt; doch kann die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht bestehen bleiben. Um zu verhindern, dass sich Ss. H. insbesondere einem anderen Mann zuwende, entzog der Angeklagte sie von Ende April bis Mitte Juni 1991 im Keller des Bürogebäudes in einem möblierten Raum, dessen Fenster vergittert und mit Ketten gesichert waren. Wenn der Angeklagte – spät abends – wegging, schloss er die Haustür ab; die Frau erhielt keinen Schlüssel. Auf die Frage, was sie im Falle eines Brandes tun solle, wies der Angeklagte auf die zahlreichen im Haus verteilten Feuerlöscher sowie darauf hin, sie könne aus einem Fenster im zweiten Stock springen. Darauf, dass ein Entweichen durch ein nahezu ebenerdiges, zum Garten hin gelegenes, nur mit einem Rolladen verschlossenes Fenster auf weniger riskante Weise möglich sei, wies der Angeklagte nicht hin, und Ss. H. erkannte diese Möglichkeit nicht.

Aufgrund dieser Tatsachen verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Freiheitsberaubung. Nicht erörtert hat es hierbei die Frage etwaiger Einwilligung der Frau in die abendliche Einschließung. Möglicherweise schon am ersten, jedenfalls aber ab dem zweiten Abend erkannte Ss. H. ihre nächtliche Lage; sie erörterte sie mit dem Angeklagten. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Frau abends vor oder beim Zuschließen der Haustür gehindert hätte, das Haus mit ihm zu verlassen. Tagsüber war das Haus offenbar geöffnet. Ss. H. hatte nachts uneingeschränkte Telefonverbindung nach außen, wovon sie auch Gebrauch machte. Nahezu jede Woche nahm der Angeklagte die Frau zu Geschäftsreisen mit (Donnerstag/Freitag bis Samstag/Sonntag), ohne dass für diese Zeiten besondere freiheitsbeschränkende Maßnahmen festgestellt sind. Nach Rückkehr von diesen Reisen durfte, ja sollte Ss. H. mit einem Firmenwagen, offenbar allein, ihre Eltern in Thüringen besuchen, was sie anscheinend auch tat.

Unter diesen Umständen reichte es nicht aus, die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf das „Abschließen der Haustür und Vorenthalten eines Schlüssels, zumal in Verbindung mit den sonstigen Kontrollmaßnahmen“ zu stützen. Freiheitsberaubung liegt nicht vor, wenn der Eingesperrte einwilligt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 239 Rdn. 8).

5. Naheliegend ist, dass die Frau sich mit der nächtlichen Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit deshalb abfand, weil sie die Arbeitsstelle nicht verlieren wollte. Der Generalbundesanwalt gibt deshalb zu erwägen, ob dies den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen könne; die auf Drohungen der unter § 240 StGB zu subsumierenden Art zurückgehende Einwilligung sei nicht freiwillig.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Zwar kann Freiheitsberaubung außer durch Einsperren auch „auf andere Weise“ begangen werden (§ 239 StGB), und diese Begehungsform kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1975 – 4 StR 147/75). Hieraus wird teilweise gefolgert, Freiheitsberaubung könne durch „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ begangen werden (Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, TB I, 7. Aufl., § 139 m. w. Nachw.; Schröder, Jus 1980, 338: „Nötigung zum Nichtverlassen bestimmter Orte“).

In der Tat wäre denkbar, Freiheitsberaubung immer dann anzunehmen, wenn die mit den Mitteln des § 240 StGB herbeigeführte Handlung darin besteht, an einem bestimmten Ort zu verweilen.

Doch ist § 239 StGB nicht in dieser Weise ein mit schärferer Strafdrohung versehener bloßer Spezialfall der Nötigung des § 240 StGB. § 239 StGB ist vielmehr ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen (vgl. Bloy, ZStW 96 [1984], 703, 708 f.). Es liegt nur dann vor, wenn eine „vollständige Aufhebung der persönlichen Freiheit“ stattgefunden hat, die den Betroffenen zum „Gefangenen oder absolut Unfreien“ gemacht hat (RGSt 6, 231, 232), wenn eine „vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit“ zu verzeichnen ist (BGH, Urt. v. 15. Mai 1975 – 4 StR 147/75). Es muss die „Fähigkeit eines Menschen, sich nach seinem Willen unmittelbar fortzubewegen“, berührt sein (BGHSt 32, 183, 188/189).

Inwieweit hierfür Drohungen genügen, hat der Senat abschließend nicht zu entscheiden. Ein angedrohtes Übel etwa, das den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreicht (so das Vorhalten einer Pistole), wird in der Regel ausreichen (vgl. Horn in SK-StGB, 27. Aufl., § 239 Rdn. 8; anders Binding, Lehrbuch des Gemeinen Deutschen Strafrechts, BT 1, 2. Bad. Aufl. 1902, S. 99). Dagegen liegt § 239 StGB nicht stets dann vor, wenn das an sich mögliche Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde (vgl. Hirsch, JR 1980, 115); dann kann Strafbarkeit nach § 240 StGB bestehen. Die angedrohte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Freiheitsentzugs „auf andere Weise“ nicht.

6. Der Senat ändert daher, weil Feststellungen, die zu einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung führen könnten, nicht zu erwarten sind, auch insoweit den Schuldspruch; die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.

7. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Dagegen führt die Änderung nicht dazu, die Einzeltaten zu einer einzigen Nötigung zusammenzuziehen. Die Anstellung der Frau durch den Angeklagten, ihre Eingliederung in den Betrieb und ihre Unterbringung durch den Angeklagten zunächst bei der Geschäftsführerin, dann im Bürogebäude bedeuteten einen beträchtlichen Einschnitt, so dass das davor und das danach liegende Geschehen je als eigene Tat zu werten ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmGranderathBeyer
FothBrüning
Revision: Schuldspruchänderung zu Nötigung; Freiheitsberaubung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben — Themis