Revision wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/90
- Datum
- 29.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag sind die vom Antragsteller vorgebrachten Behauptungen in der sich aus Sinn und Zweck des Beweisantrags ergebenden Bedeutung als wahr zu behandeln; eine Einengung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung ist unzulässig.
Die bloße Feststellung, benannte Zeugen seien "völlig ungeeignet", weil sie nicht bei sämtlichen relevanten Absprachen anwesend gewesen seien, reicht nicht aus, wenn ihr Zeugnis geeignet sein kann, ein Indiz für die Richtigkeit der vorgetragenen Verteidigungsbehauptung zu liefern.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft ab und kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Nichtvernehmung der Zeugen die Beweiswürdigung beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Gericht darf die Verteidigeraussagen nicht dadurch verfälschen, dass es ihnen einen anderen, den Verteidigungszweck entwertenden Inhalt unterstellt; eine solche Vorgehensweise begründet einen Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 652/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wilfried R. aus A[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. April 1990, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen (Fall 1 a der Anklage) – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Verteidigung beantragte die Vernehmung der Zeugen ████, Y[REDACTED] und I[REDACTED] zum Beweis dafür, dass Geschäftspartner des Mitangeklagten E[REDACTED] bei dem in Feldkirchen-Westerham am 23. Dezember 1988 erworbenen Heroin „nicht R[REDACTED], sondern I[REDACTED] war und dass das Heroin I[REDACTED] und E[REDACTED] gehörte.“ Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der anderweitig verfolgte M[REDACTED] habe bei seiner Vernehmung am 24. Februar 1989 durch die Kriminalpolizei Hamburg erklärt, „dass ihm die beiden Zeugen [REDACTED] und Y[REDACTED] nach der Festnahme des E[REDACTED] gesagt hätten, dass I[REDACTED] und E[REDACTED] zusammen für das Heroin verantwortlich seien und Izzet 10.000 DM an [REDACTED] für das Rauschgift bezahlt habe.“
Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer ab: Es könne als wahr unterstellt werden, dass █████████ „kein Geschäftspartner der benannten drei Zeugen war.“ Bezüglich der Geschäftsbeziehungen dieses Angeklagten zum Mitangeklagten E███ seien die drei Zeugen „als Beweis für deren Nichtexistenz völlig ungeeignet“, weil sie nicht bei allen Absprachen zwischen ███████ und E[REDACTED] anwesend gewesen sein könnten.
Die Entscheidung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO):
Soweit die Strafkammer das Vorbringen der Verteidigung als wahr unterstellt, hat sie gegen das in einem solchen Fall bestehende Gebot verstoßen, die Beweisbehauptungen in ihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisantrags ergebenden Bedeutung – ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung des Inhalts – als wahr zu behandeln (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 m. w. Nachw.). Der Angeklagte hatte behauptet, beim fraglichen Rauschgiftgeschäft sei nicht er, sondern I[REDACTED] Geschäftspartner des Mitangeklagten E[REDACTED] gewesen. Mit diesem Vorbringen deckt sich die Unterstellung des Landgerichts, der Angeklagte sei kein Geschäftspartner der in den Beweisantrag aufgeführten Zeugen gewesen, nicht. Im Gegensatz zur erwähnten Beweisbehauptung nimmt die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 15 bis 17, 136/137) auch an, dass es der Angeklagte war, der als Partner des Mitangeklagten E[REDACTED] fungierte und deshalb Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) war.
Rechtsfehlerhaft ist auch die vom Landgericht vertretene Auffassung, für das Nichtbestehen von Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu E[REDACTED] seien die benannten Zeugen ein völlig ungeeignetes Beweismittel (vgl. dazu Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. 602/603 m. w. Nachw.). Es mag zwar, wie die Revision einräumt, zutreffen, dass diese Zeugen nicht bei allen zwischen E[REDACTED] und dem Angeklagten getroffenen Absprachen zugegen waren. Insoweit wäre auch dann, wenn man das Vorbringen der Verteidigung als wahr behandelt, nicht auszuschließen, dass – in Abwesenheit dieser Zeugen – eine anderweitige (etwa eine spätere) Beteiligung des Angeklagten am Umsatz des vom Mitangeklagten E[REDACTED] eingekauften Rauschgifts vereinbart wurde. Es bleibt jedoch möglich, dass die im Beweisantrag aufgeführten Zeugen positiv bestätigt hätten, es sei I[REDACTED] gewesen, der zusammen mit E[REDACTED] für den Erwerb einer bestimmten Heroinmenge verantwortlich war und dafür auch einen Betrag von 10.000 DM aufbrachte. Möglicherweise hätte sich damit ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten ergeben, er habe aus anderen Gründen als zum Zwecke des gemeinschaftlichen Einkaufs von Heroin den Mitangeklagten E[REDACTED] auf der Fahrt nach Süddeutschland begleitet (vgl. UA S. 100/101).
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass dieser Umstand die landgerichtliche Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Kuhn | Gerlach | Vv. |