Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigter Strafmilderungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/85
- Datum
- 28.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei bereits im Ausland wegen derselben Tat erfolgter Bestrafung hat das inländische Gericht dies als strafmildernden Umstand zu berücksichtigen; die Anrechnung erfolgt nach § 51 Abs. 4 StGB durch Schätzung des erlittenen Strafübels und Umsetzung in ein dem inländischen System vergleichbares Äquivalent.
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung die seit der Tat und deren Ahndung verstrichene Zeit als möglicher strafmildernder Umstand zu würdigen.
Die Auswirkungen einer weiteren Bestrafung auf das künftige Leben des Verurteilten (soziale und wirtschaftliche Folgen) sind im Strafzumessungsurteil zu erörtern, wenn sie erheblich erscheinen.
Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels (z. B. nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) kann der Richter wegen konkreter Umstände von der Annahme eines besonders schweren Falls absehen; dies ist darzulegen, insbesondere wenn die Grenze zur nicht geringen Menge nur knapp überschritten ist.
Bei Verneinung einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) hat der Tatrichter die Voraussetzungen und Gründe ausführlicher zu prüfen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 29. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 652/85 in der Strafsache gegen █ die Hausfrau Eleonore Mathilde ██, geborene ███, aus ████, geboren am █████ 1953 in ██████, wegen unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. August 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat wesentliche Strafmilderungsgründe nicht erkennbar berücksichtigt.
Wenn auch das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG nur für das Verhältnis zwischen innerstaatlichen Gerichten gilt, durfte hier doch zu Gunsten der Angeklagten nicht außer acht gelassen werden, dass sie wegen derselben Tat alsbald nach der Tatbegehung durch ein niederländisches Gericht bestraft worden ist und ihre Tat als hierdurch gesühnt betrachten konnte. Strafmildernd musste sich ferner auswirken, dass seit der Tat und ihrer Ahndung in den Niederlanden mehrere Jahre verstrichen sind. Auch zu den Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), enthält das Urteil keine hinreichenden Erörterungen. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere unerwähnt, dass die Angeklagte sich zusammen mit ihrem Ehemann nach der Aburteilung in den Niederlanden eine Existenz in Italien aufgebaut hat, deren Gefährdung durch die zweite Bestrafung im vorliegenden Verfahren naheliegt. Im Hinblick auf die im Urteil angeführten weiteren strafmildernden Umstände und das ausdrücklich festgehaltene Fehlen von Straferschwerungsgründen hätte sich die Strafkammer auch mit der Frage befassen müssen, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG von der Annahme eines besonders schweren Falles abgesehen werden konnte. Die Verneinung dieser Frage versteht sich hier keineswegs von selbst, zumal da die Grenze zur nicht geringen Menge nur wenig überschritten war.
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Maßstab für die Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen neu zu bestimmen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Wegen ihrer Tat hat die Angeklagte neun Tage in niederländischer Untersuchungshaft verbracht, die verhängte Geldstrafe von 10.000 Gulden ist entrichtet. Die von dem niederländischen Polizeirichter angordnete Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten – die angesichts der Vermögenslage der Angeklagten im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe gering erscheint – hat die Angeklagte nicht verbüßt. Inwiefern diese Ersatzfreiheitsstrafgleichwohl einen Anhaltspunkt für die Anrechnung der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen geben kann, bedarf eingehender Überprüfung. Die Vergleichbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe im niederländischen Strafensystem mit der deutschen Regelung ist ggf. darzulegen. Das ihm in § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zugewiesene Ermessen, in welcher Weise die im Ausland verhängte und vollstreckte Strafe auf die im Inland wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen ist, hat der Tatrichter in der Weise auszuüben, dass er das im Ausland erlittene Strafübel schätzt und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umsetzt. Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGHSt 30, 282 m. Anm. Pelchen LM § 51 StGB 1975 Nr. 4).
Sollte auch der neue Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagen, wird er die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingehender als bisher zu prüfen und zu erörtern haben.
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