Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Nichthören eines Augenzeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/84
- Datum
- 18.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es bei einer erkennbar schmalen Beweisgrundlage von Amts wegen nicht nach solchen Zeugen forscht und diese nicht vernimmt, deren Bedeutung aus Aktenvermerken hervorgeht.
Ein kursorischer Aktenvermerk über eine polizeiliche Vorvernehmung ersetzt nicht die gerichtliche Beweisaufnahme, wenn der Vermerk Entscheidungselemente enthält, die den Tathergang wesentlich betreffen.
Eingehende polizeiliche Vernehmungsniederschriften, die erst nach Verkündung des Urteils eingehen, entbinden das Gericht nicht von der Pflicht, die Vernehmung des betreffenden Zeugen anzuordnen, soweit seine Angaben für die Tataufklärung relevant erscheinen.
Liegt eine mögliche entscheidungserhebliche Aussage vor und ist die Aktenlage lückenhaft, muss das Gericht ohne Antrag der Beteiligten von Amts wegen weitere Beweiserhebungen anstellen; unterbleibt dies, ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 17. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 652/84 in der Strafsache gegen den Rentner Josef Sch. ████ aus ████ geboren am ████ 1920 in ████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch; das Schwurgericht hätte den Zeugen ███ hören müssen. Herr ███ war von der Polizei als Augenzeuge des Vorfalls (in dessen Verlauf der Angeklagte seinen Widersacher mit dem Messer lebensgefährlich verletzte) ermittelt und kurz gehört, seine eingehende polizeiliche Vernehmung am Wohnort war von der ermittelnden Polizeidienststelle angeordnet worden (Akten Bl. 25 Rücks., 53). Weil die Wohnorte verwechselt worden waren (Wasserburg/Inn und Wasserburg/Bodensee), verzögerte sich die Erledigung des Vernehmungsersuchens; die Niederschrift ging erst kurz nach Verkündung des angefochtenen Urteils bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten Bl. 134 ff.).
Das Schwurgericht konnte daher zwar nicht wissen, dass ██ aussagte, den ersten Schlag bei der Auseinandersetzung habe der Verletzte geführt. Es durfte sich andererseits – aber auch nicht darauf verlassen, die im Aktenvermerk Bl. 25 Rücks. festgehaltene Schilderung (dort), er habe eine Hand- oder Faustbewegung des Angeklagten gegen den Verletzten gesehen, sei insofern vollständig, als sie jede vorhergegangene Tätlichkeit oder sonstiges Handeln seitens des Verletzten ausschlösse. Der Vermerk war erkennbar kursorisch, machte aber doch deutlich, dass ███ als Zeuge die Auseinandersetzung aus der Nähe beobachtet hatte und wesentliche Angaben zum Tathergang machen konnte. Im Hinblick auf die insgesamt recht schmale Beweisgrundlage hatte sich dem Gericht daher auch ohne Antrag eines Beteiligten – aufdrängen müssen, nach dem Zeugen ██ zu forschen und ihn zu vernehmen.
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