Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen §250 Abs.1 Nr.3 StGB nach Neufassung – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 652/74
Datum
14.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes und schwerem Raub u. a. ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen §250 Abs.1 Nr.3 StGB auf, da dieser Tatbestand durch die Neufassung des Gesetzes weggefallen ist, und wies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren blieb unberührt, da die verbleibende Einsatzstrafe das Höchstmaß erreicht. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wegen eines Tatbestands ergangenes Strafurteil kann nicht aufrechterhalten werden, wenn der zugrunde liegende Straftatbestand infolge Gesetzesänderung weggefallen ist.

2

Ist ein Einzelstrafenansatz wegen Wegfalls eines Tatbestands aufzuheben, ist insoweit die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Strafausspruch und ggf. Kosten zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung einer auf einem weggefallenen Tatbestand beruhenden Einzelstrafe erfordert nicht zwingend die Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn rechtsfehlerfrei festgestellte übrige Einzelstrafen bereits das zulässige Höchstmaß der Gesamtfreiheitsstrafe erreichen.

4

Bei der Revisionsprüfung ist das Urteil umfassend nach dem zur Tatzeit und zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nachzuprüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Freiburg i. Br., 27. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 652/74 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Metzger Didier geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED] (Frankreich), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i. Br. vom 27. Juni 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes und wegen Raubes in Tateinheit mit Notzucht und Entführung wider Willen (§§ 211, 249, 177 a. F., 237 a. F., 43, 73, 74 StGB) verurteilt wird,

im Strafausspruch insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten wegen „schweren Raubes“ in Tateinheit mit Notzucht und Entführung eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Einzelstrafe verhängt worden ist; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die durch die Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts hat keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte durch die Erörterung des durch Nachtragsanklage einbezogenen und durch Einstellung nach § 154b Abs. 4 StPO ausgeschiedenen Vorfalls vom 8. April 1973 nicht in unzulässiger Weise beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 171/74).

Mit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB kann jedoch die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aufrechterhalten werden, weil dieser Tatbestand weggefallen ist. Straßenraub ist nunmehr allein nach § 249 StGB zu bestrafen. Die aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB entnommene Strafe muss somit aufgehoben werden.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe bedarf es nicht, weil die rechtsfehlerfrei ermittelte Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes, die bestehen bleibt, bereits das Höchstmaß der möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erreicht.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

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