Revision aufgehoben wegen unklarer Feststellungen zur Anwendbarkeit des §250 Abs.1 Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/67
- Datum
- 13.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung einer Qualifikation nach § 250 Abs.1 StGB setzt eine klare Feststellung der dafür erforderlichen konkreten Tatsachen voraus (z. B. dass ein Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben ist).
Rechtliche Wertungen zur Tatortfrage sind nur tragfähig, wenn die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände hinreichend bestimmt festgestellt sind; bloße oder widersprüchliche Formulierungen genügen nicht.
Berührt eine Unklarheit in den Sachfeststellungen den Schuldumfang, hat das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Bestimmung, ob ein Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben ist, ist ein entscheidungserheblicher Tatsachenbefund, dessen Fehlen die Anwendbarkeit der einschlägigen Strafnorm in Zweifel zieht.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 30. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 652/67
in der Strafsache gegen den Arbeiter Erich ██ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ ███ 1941 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubs.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 13. Februar 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Was die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft: Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung (S. 4 UA), die Tat sei auf einem öffentlichen Feldweg begangen worden. Den Sachfeststellungen (S. 3 UA) ist aber insoweit nichts Genaues zu entnehmen. Vielmehr hat es den Anschein, dass es ein ziemlich abgelegener Feldweg war. Dass der Weg dem allgemeinen Verkehr freigegeben war (BGHSt 14, 384), ist jedenfalls bisher nicht einwandfrei festgestellt (vgl. dazu auch die in der Anm. in LM Nr. 21 und 22 zu § 250 StGB angeführte weitere Rechtsprechung).
Da durch diese Unstimmigkeit der Schuldumfang berührt wird, ist das sonst einwandfreie Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben.
| Seibert | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |