BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung von §158 StGB; Verstoß gegen §55 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 652/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher freiwilliger Einlassung der Beschuldigten ist zu prüfen, ob die Vergünstigung des § 158 StGB einschlägig ist; diese Vergünstigung entfällt, wenn die erneute Vernehmung zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens wegen Meineids erfolgte.
Die Unterlassung der nach § 55 StPO gebotenen Belehrung und eine unsachgemäße Reihenfolge oder vorzeitige Vereidigung von Zeugen können bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Eine Revision kann die tatrichterliche und rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; fehlerhafte Rechtsanwendung oder Unterlassungen rechtfertigen jedoch Aufhebung und Zurückverweisung.
Fehlt im Urteil die Feststellung über den Anlass einer erneuten Vorladung und Vernehmung, kann der Senat die Möglichkeit nicht ausschließen, dass Tatbestandsmilderungen (vgl. §158 StGB) eingetreten sind, und muss den Strafausspruch insoweit aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 27. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den kaufmännischen Angestellten Franz ████, geboren am ███████████████, aus ████████████████,
2.) den Angestellten Johann ███, aus █████████████████, dort geboren am ██████████████████,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Ribner, als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ███████████████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ████████████████████,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und █████████ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. August 1958, soweit es diese Angeklagten betrifft und der frühere Mitangeklagte ███████████ wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten ████████ und ███ wegen Meineids und den früheren Mitangeklagten ███████████ u. a. wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage jeweils zu Gefängnisstrafen von acht Monaten – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt. Gegen ██████ hat sie ferner auf dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres erkannt.
Gegen das Urteil haben ██████ und ███ Revision unter zulässiger Beschränkung auf den Strafausspruch eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint. Die Rechtsmittel haben, wenn auch aus einem anderen Grunde, Erfolg.
Dass die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat, liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler vor. Nach den Urteilsfeststellungen haben die beiden Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in „seltener Offenheit“ übereinstimmend zugegeben, bei ihrer eidlichen Vernehmung am 20. März 1958 außer aus den von ihnen angegebenen Gründen nicht zugleich auch deshalb die Unwahrheit gesagt zu haben, weil sie im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage mit der Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen ihrer – mit den eidlichen Aussagen vor dem Richter übereinstimmenden – falschen Belastungen bei der vorausgegangenen Vernehmung durch die Polizei gerechnet hätten. Dem Angeklagten ██████ ist es, wie im Urteil festgestellt ist, selbst in der Hauptverhandlung noch nicht klar gewesen, dass er bei wahrheitsgemäßer Aussage „in etwa“ hätte bekennen müssen, bei der erwähnten polizeilichen Vernehmung ██████████ begünstigt zu haben. Bei dieser Sachlage war für die Anwendung des § 157 StGB kein Raum. Vergebens kämpft die Revision hiergegen an. Mit ihrem Vorbringen versucht sie nur, in unzulässiger Weise an die Stelle der tatsächlichen und rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Insbesondere kann ihr darin nicht beigepflichtet werden, die Voraussetzungen des § 157 StGB seien schon dem Umstand zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer aus Scham falsch geschworen hätten.
Jedoch bestehen aus einem anderen Grunde gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken.
Wie im Urteil festgestellt ist, hatte der Richter im Anschluss an die Vernehmung der beiden Beschwerdeführer einen weiteren Zeugen gehört. Aus dessen Aussage wurde offenbar, dass ████████ und ██████████ dem Richter falsche Angaben gemacht hatten. Beide wurden am selben Tage nochmals vorgeladen und von dem Richter vernommen. Dabei gaben sie sofort zu, dass sie bei der vorausgegangenen Vernehmung vorsätzlich etwas Unwahres gesagt hatten. Dieser Eingeständnisse der Beschwerdeführer ungeachtet hat es die Strafkammer unterlassen, die naheliegende Frage zu erörtern, ob ihnen nicht die Vergünstigung des § 158 StGB zugute kommt. Die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind, kann der Senat, dem insoweit mangels entsprechender Verfahrensrügen der Einblick in die Gerichtsakten verwehrt ist, schon deshalb nicht ausschließen, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, aus welchem Anlass die beiden Beschwerdeführer nochmals vorgeladen und vernommen worden sind. Geschah dies allerdings – sei es auf Grund eigener Entschließung des Richters oder auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft (vgl. §§ 165, 162 StPO) – zum Zwecke der „Einleitung“ (oder Fortführung) eines Ermittlungsverfahrens wegen Meineids gegen die Beschwerdeführer, so könnte § 158 StGB nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 158 Abs. 2 letzter Halbsatz; ferner u. a. RGSt 58, 184; 64, 215; 73, 335).
Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, dass auch bei ███████ die Voraussetzungen des § 158 StGB vorliegen (vgl. die auf S. 5 wiedergegebenen Hinlassungen der Beschwerdeführer; ferner BGH NJW 1951, 727 Nr. 28). Aufhebung hat sich daher auch auf ihn zu erstrecken.
Wenn auch das Landgericht dem Angeklagten ███████ nach den bisherigen Urteilsfeststellungen die Vergünstigung des § 157 StGB mit Recht versagt hat, so besteht doch die Möglichkeit, dass sich in der neuen Hauptverhandlung ein Sachverhalt ergibt, auf Grund dessen bei beiden Angeklagten aus Rechtsgründen (vgl. u. a. BGHSt 1, 22, 28 f.) nicht auch bei ███████ die Voraussetzungen des § 157 zu bejahen sind.
Im Übrigen wird noch auf Folgendes hingewiesen: Wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist, hatte die Strafverfolgungsbehörde mit „Rücksicht darauf, dass alsbald nach der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben aufkamen“, den Ermittlungsrichter ersucht, „die beiden zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage eidlich zu vernehmen“. Dies hätte dem Richter Anlass geben müssen, nach § 55 StPO zu belehren und ihre Vernehmungen so zu gestalten, dass die Leistung von Meineiden tunlichst vermieden wurde. Er hat jedoch beide Angeklagten nicht nach der genannten Verfahrensvorschrift belehrt. Weiter hat er ███ und ██ vor dem Zeugen █████████████████████ vernommen und beide sofort nach ihrer Vernehmung vereidigt, anstatt entweder zuerst █████████████████████ und dann erst die beiden Angeklagten – unter Vorhalt der erwarteten Aussage und Gegenüberstellung mit ihm – als Zeugen zu hören oder wenigstens, wenn er zunächst ███ und ██ vernehmen wollte, ihre Vereidigung bis nach der Vernehmung des Zeugen █████████████████████ zurückzustellen. In dem einen wie in dem anderen Falle wären beide Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit vor der Begehung eines Meineids bewahrt worden. Der Verstoß gegen § 55 StPO und die unsachgemäße Art der Vernehmungen werden bei der Strafzumessung zugunsten der beiden Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein (vgl. wegen der Nichtbelehrung nach § 55 StPO u. a. BGH LM Nr. 30 zu § 267 Abs. 3 StPO; NJW 1955, 1933 Nr. 22).
| Martin | Geier | Ribner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Willms |