Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen offener Frage der Anstiftung/Einwilligung bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 652/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist das Verfahren zurück, weil das Landgericht nicht entschieden hat, ob der Eigentümer den Tatentschluss angestiftet oder eingewilligt hat. Bleiben solche Möglichkeiten offen, müssen Zweifel zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden. Bei erneuter Verhandlung ist gegebenenfalls auch auf Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) zu prüfen und der Angeklagte darauf hinzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit nach § 308 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne Einwilligung oder Anstiftung des Eigentümers eine fremde Sache in Brand setzt; bleibt die Möglichkeit der Einwilligung oder Anstiftung offen, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden.

2

Das Gericht hat bei der Schuldprüfung ausdrücklich zu erörtern, ob eine Anstiftung oder Einwilligung des Eigentümers vorliegt, da diese Feststellung die rechtliche Qualifikation der Tat ausschließen kann.

3

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist kein Sachverständiger hinzuzuziehen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an deren Wahrheitsliebe begründen.

4

Ergibt die erneute Verhandlung, dass der Angeklagte mit Einverständnis oder auf Veranlassung des Eigentümers gehandelt hat, ist zu prüfen, ob statt Brandstiftung ein Vermögensdelikt (insbesondere Versicherungsbetrug nach § 265 StGB) vorliegt; der Angeklagte ist auf die geänderte rechtliche Betrachtungsweise hinzuweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 25. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██ █████████ aus Bad ███████, dort geboren am ████, wegen Brandstiftung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in der Begehungsform der sog. unmittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung fremder Gegenstände) nach § 308 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er einen auf freiem Felde lagernden fremden Strohhaufen vorsätzlich in Brand gesetzt hat.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie einen Verfahrensverstoß.

Soweit die Revision Ausführungen zur Sachbeschwerde macht, erschöpfen sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Diese lässt entgegen dem Revisionsvorbringen weder Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen, noch kann sie insofern beanstandet werden, als das Landgericht den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Knaben Manfred █, Günther █ und Kurt ████ Glauben geschenkt hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision noch zu letzterem Punkt, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil es zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der drei Jungen keinen Sachverständigen zugezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Es ist kein Grund ersichtlich, der dem Landgericht hätte Anlass geben müssen, in die Wahrheitsliebe der Knaben und die Richtigkeit ihrer Angaben Zweifel zu setzen.

Gleichwohl muss das Urteil auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde aufgehoben werden.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, welche Gründe dem Angeklagten zur Inbrandsetzung des Strohhaufens Anlass gegeben haben, auch die Frage erörtert, ob er etwa von dem Eigentümer des Strohhaufens, dem Landwirt █████, oder einer dritten Person zu seiner Tat angestiftet worden ist. Es hat die Frage mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe bestritten, von jemand angestiftet worden zu sein, und auch sonst seien keine Beweise hierfür vorhanden; auch der Versuch des █████, den Strohhaufen zu dem stark überhöhten Betrag von 1000 DM zu versichern, könne für sich allein noch nicht den Nachweis erbringen, dass der Angeklagte von █████ zur Tat bestimmt worden sei.

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob der Angeklagte von █████ zu seiner Tat angestiftet worden ist oder auch nur mit dessen Einverständnis gehandelt hat, war für die Schuldfrage von ausschlaggebender Bedeutung. Denn hat der Angeklagte den Strohhaufen im Einverständnis mit █████ in Brand gesetzt, so konnte er mangels rechtswidrigen Eingriffs in ein fremdes Eigentumsrecht nicht wegen Brandstiftung nach § 308 StGB strafbar sein (RGSt 11, 345; 12, 138; RG JW 1934, 171), auch nicht in der Begehungsform der sog. mittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung eigener Gegenstände), weil der einzige Gegenstand, dem der in Brand gesetzte Strohhaufen nach seiner Beschaffenheit und Lage das Feuer möglicherweise mitteilen konnte, eine dem Angeklagten selbst gehörende Feldscheune war.

Bei dieser Sachlage kam es nicht darauf an, ob nachgewiesen ist, dass der Angeklagte von █████ zu der Inbrandsetzung bestimmt worden ist oder sonstwie mit dessen Einwilligung gehandelt hat. Die Schuldfrage aus § 308 StGB musste vielmehr schon dann verneint werden, wenn die Möglichkeit der Anstiftung oder Einwilligung offenblieb. Nur wenn das Gericht die feste Überzeugung davon gewonnen hatte, dass █████ nicht als Anstifter oder in sonstiger Weise in die Sache verwickelt war, durfte es den Angeklagten der Brandstiftung nach § 308 schuldig sprechen. Blieben Zweifel, so mussten sie zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen.

Stellt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum fest, dass der Angeklagte den in Frage stehenden Strohhaufen vorsätzlich in Brand gesetzt hat, und kommt es weiter zu der Überzeugung, dass er von █████ zur Tat angestiftet worden ist oder wenigstens mit dessen Einverständnis gehandelt hat, wird es, nachdem es den Angeklagten auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat (§ 265 StPO), zu prüfen haben, ob er sich des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB schuldig gemacht hat. Dass der Angeklagte die Versicherungssumme nicht für sich, sondern für den Eigentümer █████ gewinnen wollte, würde mit Rücksicht auf dessen Beteiligung den Tatbestand des Versicherungsbetrugs nicht ausschließen.

Dr. GeierMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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