Revision verworfen: Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/52
- Datum
- 19.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche, heimtückische Tötung, die aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen wird, erfüllt den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB).
Der Umstand, dass ein erster Schuss nicht tödlich wirkt und der Täter danach weitere Schüsse oder sonstige Tötungshandlungen vornimmt, schließt die Bewertung als einheitliche, heimtückische Tötung nicht aus.
Tritt die Absicht, den später als Zeugen in Betracht kommenden Opfern zu beseitigen, erst nach einem begonnenen Tötungsvorgang hinzu, so kann die Tat weiterhin als einheitliche, auf Raub gerichtete Tötung zu werten sein.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Angriffe gegen die Würdigung des Tatgeschehens offensichtlich unbegründet sind und das Urteil eine nachvollziehbare Überzeugungsbildung des Tatrichters ausweist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Karlsruhe, 6. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer August ████████ aus ███ bei ████, geboren am ████ in Stein, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 6. Juli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub beruht nicht auf Rechtsirrtum. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Schwurgerichts deutlich hervor, dass der Angeklagte den █████ planmäßig an einen abgelegenen Ort gelockt, dort angeschossen und schließlich erschlagen hat, um ihn zu berauben. Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht an diesem Tathergang keine Zweifel. Eine vorsätzliche heimtückische Tötung aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat ist damit ausreichend dargetan (§ 211 Abs. 2 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass nicht schon der erste Schuss des Angeklagten tödlich war, dass er, um sein verbrecherisches Ziel zu erreichen, noch zwei Schüsse abgab, dann einen Knüppel und ein Messer gegen █████ benutzte und ihn schließlich mit einem Stein erschlug. Die Tat verlor das Wesen einer einheitlichen, heimtückischen, auf Raub gerichteten Tötungshandlung nicht dadurch, dass nach Abgabe des ersten Schusses die Überlegung des Angeklagten hinzutrat, █████ nun auch als Belastungszeugen der begonnenen Straftat beseitigen zu müssen. Die Angriffe der Revision gegen diese Tatbeurteilung sind offensichtlich unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.
Die Anordnung der Urteilsgründe bietet Anlass zu einem dringenden Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung RGSt 71, 25, deren sinngemäße Beachtung auch in einfacheren Sachen stets zweckmäßig ist (vgl. auch OGHSt 1, 147).
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Geier | Glanzmann |