Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung eines Beistandes für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/99
Datum
10.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin H. für das Revisionsverfahren. Der BGH wertet den Antrag als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO und stellt fest, dass eine frühere Beiordnung nicht automatisch fortwirkt. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 397a Abs.1 i.V.m. § 395 Abs.1 Nr.1 lit. a StPO liegen vor, sodass der Beistand für die Revisionsinstanz bestellt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

3

Eine bei Landgericht beim Hauptverfahren ausgesprochene Beiordnung wirkt nicht ohne Weiteres fort für das Revisionsverfahren; für die Revisionsinstanz ist eine gesonderte Bestellung möglich und gegebenenfalls erforderlich.

4

Die Bestellung eines Beistandes richtet sich nach den Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO; liegen diese vor, ist der Beistand zu bestellen.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000

Tenor

Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin H. aus Passau als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für die Nebenklägerin ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet (Bd. I Bl. 209 d. A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO).

SchaferWahlSchluckebier
MaulBoetticher
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