Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung von Förderungsdelikten bei tateinheitlichem sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/96
Datum
21.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ein. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, als für einige Fälle Verfolgungsverjährung der Förderungshandlungen (§ 180 Abs.1 StGB) eingetreten ist; die übrige Revision wurde verworfen. Die Strafzumessung blieb unberührt, weil die Annahme der verjährten Taten die Strafen nicht zuungunsten beeinflusst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Delikt der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 1 StGB) beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre; sind Taten bis zum 30. Juni 1989 begangen, tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn die zur Unterbrechung erforderliche Handlung erst später erfolgte.

2

Bei nicht näher bestimmtem Tatzeitpunkt ist zugunsten des Angeklagten der frühestmögliche für ihn günstige Zeitpunkt zugrunde zu legen (in dubio pro reo).

3

Die Verurteilung wegen eines verjährten Nebenstrafbestandes ist ausgeschlossen; die Änderung des Schuldspruchs berührt Einzel- und Gesamtstrafen nicht, wenn die Annahme des verjährten Delikts die Strafzumessung nicht zuungunsten beeinflusst hat.

4

Verjährte, aber ausreichend festgestellte Taten dürfen im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 9. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/96 vom 21. November 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren ████████ 1954 in André wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 9. Mai 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 29 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sowie der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 29 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, sowie wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat u. a. dargelegt:

„Die Feststellungen in den Fällen II.2.b) und c) tragen die Schuldsprüche jedoch nicht, soweit die Strafkammer jeweils in Tateinheit zu sexuellem Missbrauch eines Kindes nach § 176 StGB auch Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB angenommen hat. Wegen dieses Deliktes ist jeweils Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, die erste, die Verfolgungsverjährung auch insoweit unterbrechende Handlung war der Erlass des Haftbefehls (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) am 1. Juli 1994 durch das Amtsgericht Freiburg (vgl. Bl. 369 Bd. II d. A.). Hinsichtlich aller Taten im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB, die bis zum 30. Juni 1989 begangen worden sind, ist deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten. Daran ändert sich auch nichts, weil jeweils tateinheitlich dazu der Angeklagte sich auch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 90, 80, 81).

Hinsichtlich der Tat II.2.b) der Urteilsgründe lag die Tatzeit zwischen Januar und März 1989, so dass insoweit zweifelsfrei Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Diese ist auch bezüglich der beiden Taten II.2.c) der Urteilsgründe anzunehmen. Ausweislich der Feststellungen der Strafkammer geschahen sie nach der unter II.2.b) festgestellten Tat und vor dem 1. Oktober 1989, ohne dass eine nähere Eingrenzung der Tatzeitpunkte möglich gewesen wäre. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb der für den Angeklagten günstigste Tatzeitpunkt maßgebend, hier also jeweils ein solcher vor dem 1. Juli 1989 (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Auflage § 78 Rdn. 3 m. w. N.).

Trotz der Änderung der Schuldsprüche können die insoweit verhängten Einzelstrafen und auch die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Die Strafkammer hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und lediglich bei der eigentlichen Strafbemessung im Fall II.2.b) erwähnt, dass der Angeklagte zugleich auch den Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Bei der Ablehnung minder schwerer Fälle hat hingegen die Annahme von dessen Voraussetzungen ersichtlich keine Rolle gespielt. Die Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB hat sie im Fall II.2.b) der Urteilsgründe maßvoll lediglich um ein Jahr erhöht, wobei der maßgebliche Zumessungsgesichtspunkt die Art und die Dauer des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten durch insgesamt drei Männer war, den der Angeklagte ermöglicht hatte. In den Fällen II.2.c) der Urteilsgründe erhöhte sich die Mindeststrafe jeweils nur um sechs Monate. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sich die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 180 Abs. 1 StGB auf die Festsetzung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im Übrigen ist die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte zugleich einer sexuellen Handlung einer Person unter 16 Jahren an einen Dritten Vorschub geleistet hat, als Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung auch bei einer § 176 Abs. 2 StGB zu entnehmenden Strafe zulässig. Hinzu kommt noch, dass selbst verjährte Taten, wenn sie wie hier ausreichend festgestellt sind, entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1994 – 2 StR 645/93; Beschluss vom 5. Oktober 1994 – 2 StR 391/94; Beschluss vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95).“

Dem tritt der Senat bei.

GranderathSchaferWahl
UlsamerSchomburg
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