Treffer
BGH Beschluss

Vorwegvollzug vor Maßregel (§64 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/89
Datum
28.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach §64 StGB zu vollziehen. Zentrale Frage war, ob der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist. Der BGH hob die Anordnung auf, da es an einer individuellen Prüfung und an einer Erörterung fehlte, ob nicht auch ein teilweiser Vorwegvollzug ausreicht. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor der Durchführung einer Maßregel nach §64 StGB setzt eine konkrete, individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.

2

Allgemeine Erwägungen, wonach Strafvollzug Gewöhnung an ein geregeltes Leben und Motivation für Therapie bewirkt, genügen nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Anknüpfungspunkte.

3

Das Ziel des Maßregelvollzugs, den Verurteilten zur Einsicht und Behandlungsfähigkeit zu führen, kann dazu führen, dass der vollständige Vorwegvollzug der gesamten Strafe nicht erforderlich ist; das Gericht hat zu prüfen, ob ein teilweiser Vorwegvollzug ausreicht.

4

Unterbleibt die gebotene Erörterung zur Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs (vollständig oder teilweise), ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 3. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 651/89

BESCHLUSS vom 28. November 1989 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus AC, Max, geboren ██████████ 1953, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Durchgreifenden Bedenken begegnet die Entscheidung des Landgerichts, die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten sei vor der Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen. Die dafür vom Landgericht angeführten Gründe lassen schon die erforderliche individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles vermissen (vgl. BGHSt 33, 285, 287). Grundsätzlich muss es Aufgabe des Maßregelvollzugs selbst sein, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernisse seiner Behandlung zu führen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 1985 – 1 StR 288/85 – bei Theune NStZ 1986, 153, 161). Es genügt daher nicht, wenn das Landgericht darauf abhebt, es müsse durch einen länger dauernden Strafvollzug eine Gewöhnung des Verurteilten an ein alkoholfreies, geregeltes und durch Arbeit stabilisiertes Leben erfolgen und der im Strafvollzug liegende Leidensdruck zur Motivation für eine anschließende Therapie genutzt werden. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erörtert, ob der Zweck der Unterbringung den Vorwegvollzug der gesamten Freiheitsstrafe erfordert oder ob es auch ausreicht, lediglich einen Teil der Strafe vorweg zu vollstrecken (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2 und Zweckerreichung, leichtere 5 m.w.N.). Auf diese Erörterung durfte die Jugendkammer hier nicht verzichten. Es versteht sich bei einer Strafe von 4 1/2 Jahren nicht von selbst, dass ihr restloser Vollzug erforderlich sein wird, um die erforderliche innere Einstellung des Angeklagten für einen erfolgversprechenden Maßregelvollzug zu erreichen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth v. Gerlach

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