Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Hehlereiverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 651/86
- Datum
- 18.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt aus den Tathandlungen und den Feststellungen der Umstände der Absatzvorgänge der Schluss auf einen einheitlichen Tatentschluss zu stehen, können mehrere Hehlereien als einheitliche Tat behandelt und der Schuldspruch entsprechend geändert werden.
Bei der Prüfung der Konkurrenz ist zugunsten des Angeklagten von einer möglichen Täterschaft anderer nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesener Handlungen auszugehen, soweit deren Nichtvorliegen nicht feststeht und dies für die Konkurrenzauslegung maßgeblich ist.
Die Änderung des Schuldspruchs ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können.
Bei der Strafzumessung ist eine Strafverschärfung unzulässig, wenn sie allein auf der bloßen Tatbestandsverwirklichung beruht; eine derartige Vorgehensweise verletzt § 46 Abs. 5 StGB.
Unterbliebene Belehrungen über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) sowie Fehler bei der Vereidigung sind als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen; ferner kann § 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung verhindern, wenn bereits Tatsachen vorliegen, die ein Vereidigen ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 28. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 651/86 in der Strafsache gegen Sieglinde M. aus ████ dort, geboren am █████ 1939, wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Juli 1986
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier Vergehen der Hehlerei entfällt;
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zu den drei festgestellten Hehlereitaten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Taten auf dem einheitlichen Entschluss der Angeklagten beruhten, der in ihrem Lokal verkehrenden Diebes- und Räuberbande je nach Gelegenheit beim Absatz der Beute zu helfen.
Die Angeklagte wusste, dass sich ihre Gäste zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl zusammengeschlossen hatten. Sie wusste auch, dass sie ihre Taten in ihrer Gastwirtschaft planten und die jeweilige Beute mindestens teilweise von der Gastwirtschaft aus absetzten, da dies zum Teil sogar in ihrer Gegenwart geschah. Außerdem hat die Angeklagte die Bande möglicherweise nicht nur in den drei Fällen beim Absatz der Beute unterstützt, in denen sie überführt worden ist, sondern noch in einer Reihe weiterer Fälle, die ihr nicht „mit letzter Sicherheit“ nachgewiesen werden konnten (UA S. 63 – 66). Zwar ist die Angeklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ in diesen Fällen nicht verurteilt worden. Es steht andererseits aber auch nicht fest, dass sie diese übrigen Hehlereihandlungen nicht begangen hat. Deshalb muss bei der Prüfung der Konkurrenzfrage zu ihren Gunsten von einer möglichen Täterschaft ausgegangen werden (BGH bei Holtz MDR 1980, 455 und 1982, 101; BGH NStZ 1983, 364, 365; BGH StV 1984, 242). Zwar darf der Gesamtvorsatz nicht zugunsten eines Angeklagten unterstellt werden. Dieser Grundsatz bezieht sich aber allein auf die Feststellung des Gesamtvorsatzes, nicht dagegen auf die Feststellung der Tatsachen, die Rückschlüsse auf einen Gesamtvorsatz zulassen (BGH StV 1984, 242, 243). Nimmt man aber alle diese Taten zusammen, bei denen sich der Absatz der Beute zeitlich teilweise sogar überschnitten haben kann, dann ergibt sich hieraus, dass die Hehlereihandlungen der Angeklagten auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhten. Der Schuldspruch muss daher entsprechend geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs in diesen Fällen nötigt zugleich zur Aufhebung der wegen der Hehlereitaten verhängten drei Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Auch die weiter verhängten Einzelstrafen können keinen Bestand haben. Bei der Zumessung der wegen des ersten Meineides (Fall B I 4) verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren hat das Landgericht straferschwerend den groben Eingriff der Angeklagten in ein nicht unbedeutendes Strafverfahren berücksichtigt (UA S. 62); diese nicht näher ausgeführte Erwägung gibt Grund zu der Besorgnis, dass allein die Tatbestandsverwirklichung straferschwerend berücksichtigt wurde. Das würde § 46 Abs. 5 StGB verletzen. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob nicht schon der ersten Vereidigung der Angeklagten § 60 Nr. 2 StPO entgegenstand. Zwar ist die bloße Zusage oder Verabredung einer Falschaussage nach der Umgestaltung des Tatbestandes der Strafvereitelung durch das EGStGB vom 20. März 1974 (BGBl. I 469, 491) noch kein Versuch dieser Straftat (BGHSt 30, 332, 333; 31, 10, 12). Stellt dagegen ein Verteidiger wie hier den Antrag auf Vernehmung eines „präparierten“ Zeugen, so macht er sich bei Bösgläubigkeit der versuchten Strafvereitelung schuldig, weil er aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche getan hat, um die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu veranlassen, umgehend eine Vernehmung anzuordnen und auf diese Weise eine seinen Mandanten entlastende Aussage zu erreichen (BGH NStZ 1983, 503 mit zustimmender Anmerkung Beulke aaO S. 504); die Angeklagte könnte sich an dieser Tat als Gehilfin beteiligt haben. War der Verteidiger gutgläubig, könnte er Tatmittler des damaligen Angeklagten sein. Diesem kam zwar hinsichtlich des von ihm begangenen Versuchs der Strafvereitelung der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zugute; seine Gehilfin bliebe jedoch strafbar, weil das durch das Einschalten des Tatmittlers in Gang gesetzte Geschehen das Versuchsstadium und damit den Bereich täterschaftlichen Handelns erreicht hätte (vgl. Ruß in LK 10. Aufl. § 258 Rdn. 35). Wären die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO zu bejahen, hätte die Angeklagte auch nach § 55 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt werden müssen.
In den weiteren Fällen des Meineides (Fälle B I 2, 3) hat die Strafkammer eine Strafmilderung nach § 157 StGB mit der Begründung abgelehnt, die Angeklagte habe den Aussagenotstand dadurch selbst verschuldet, dass sie bei ihrer ersten Vernehmung „ohne jeden Anlass“ eine falsche Aussage beschworen habe (UA S. 60, 61). Das ist rechtsfehlerhaft (BGHSt 7, 332; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1980, 984). Daneben hätte die Angeklagte bei ihrer zweiten und dritten Vernehmung in keinem Falle vereidigt werden dürfen, weil sie sich durch ihren ersten Meineid bereits der Strafvereitelung schuldig gemacht hatte (§ 60 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NJW 1986, 2121). Aus demselben Grunde hätte sie vor diesen beiden Vernehmungen jeweils nach § 55 StPO über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommen sowohl Fehler bei der Vereidigung von Zeugen wie auch die unterbliebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht als Strafmilderungsgründe in Betracht (BGH StV 1986, 341). Darauf, ob das Gericht den Fehler hätte vermeiden können, kommt es nicht an (BGHSt 23, 30, 32).
Schließlich lässt sich hinsichtlich der wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz verhängten Strafe, die für sich rechtsfehlerfrei ist, nicht ausschließen, dass sich die übrigen Einzelstrafen nachteilig auf ihre Höhe ausgewirkt haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
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