Treffer
BGH Urteil

BGH: Merkmal "aus Mordlust" bei vorsätzlichem Tötungsentschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/85
Datum
15.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes. Er bestimmt, dass „aus Mordlust“ vorliegt, wenn das Tötungsmotiv auf den Vorgang des Tötens als solchen gerichtet ist und der Tod des Opfers allein Zweck der Tat ist. Eine vorübergehende seelische Abartigkeit schließt Mordlust nicht aus, wenn der Vernichtungswille bewusst und zielgerichtet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal „aus Mordlust“ ist erfüllt, wenn die Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten beruht, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist; der Tod des Opfers ist alleiniger Zweck der Tat.

2

„Aus Mordlust“ umfasst Tötungen, die aus Mutwillen, Angeberei, Nervenkitzel, Zeitvertreib oder der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens erfolgen.

3

Die Bezeichnung „unnatürliche Freude“ ist nicht als Hinweis auf Unzurechnungsfähigkeit zu verstehen; Mordlust kann bei zurechnungsfähigem Täter vorliegen.

4

Eine vorübergehende schwere seelische Abartigkeit (§21 StGB) schließt die Annahme von Mordlust nicht aus, wenn die Tat Ergebnis eines bewussten, zielgerichteten Vernichtungswillens ist.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 10. September 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 211 Abs. 2 (aus Mordlust)

Das Merkmal „aus Mordlust“ ist erfüllt, wenn die Tathandlung auf einem Antrieb zum Töten, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist, beruht.

BGH, Urt. vom 15. April 1986 – 1 StR 651/85 – LG Rottweil

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 651/85 in der Strafsache gegen Claus FC aus DO, geboren am ██ +1955 in ████ wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus RC als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. September 1985 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 17. Oktober 1984 tagsüber etwa 15 halbe Liter Bier zu sich; zuletzt hielt er sich in der Bahnhofsgaststätte in Freudenstadt auf. Gegen 19.00 Uhr suchte er die außerhalb des Lokals im Untergeschoss des Bahnhofsgebäudes gelegene Toilette auf. Er empfand diesen abgelegenen und verlassenen Ort als unheimlich und dachte bei sich, wenn man hier jemanden umbringen würde, würde es niemand hören und bemerken. Danach ging er zur Bahnhofshalle zurück und setzte sich auf eine Bank im Gang der zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Bahnhofshalle. Er erinnerte sich an einen Zeitschriftenartikel, in dem über die Tötung einer alten Frau durch zwei Jugendliche berichtet worden war, und dachte bei sich, wenn er einmal so etwas mache, dann mache er es so, dass man ihn nicht erwische. Als der Angeklagte am Ende dieser Überlegungen gerade von der Bank aufstehen wollte, ging die damals 21 Jahre alte Heidrun █████ an ihm vorbei zur Toilette. Als er die junge Frau sah, dachte er bei sich, jetzt oder nie, und meinte dabei bei sich selbst, entweder bringe er diese Frau jetzt um oder er lasse es überhaupt bleiben. Er entschloss sich dann, das Mädchen zu töten, wobei er sich ausschließlich von dem Willen leiten ließ, einen Menschen vom Leben zum Tode zu befördern. Diesen Vernichtungswillen vermochte der Angeklagte trotz des Zusammenwirkens seiner Alkoholisierung und seiner seelischen Abartigkeit zu erfassen. Er wartete einen Augenblick und ging dann ebenfalls die Treppen zur Toilette hinunter. In der Damentoilette packte er das am Waschbecken stehende Mädchen mit beiden Händen fest am Hals, um es zu erwürgen. Dem Opfer gelang es, den Angriff abzuwehren und zu entkommen.

Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe versucht, aus Mordlust einen Menschen zu töten.

2. Das Tatbestandsmerkmal „aus Mordlust“ gilt seit der Neufassung des § 211 StGB durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) – zur Entstehungsgeschichte vgl. BGHSt 9, 385, 387; BVerfGE 45, 187, 189, 190; Schröder JuS 1984, 275, 276 – unverändert, wenn es auch bisher kaum praktische Bedeutung erlangt hat (vgl. Schröder aaO S. 277; Siol, Mordmerkmale in kriminologischer und kriminalpolitischer Sicht, 1973, S. 22, 139; Woesner NJW 1980, 1137; Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 6). Seine Beibehaltung stand nicht in Frage, auch nicht bei den Erörterungen zur Reform des Strafgesetzbuches (Große Strafrechtskommission, Niederschriften Bd. 7, S. 46; Bd. 13, S. 148 ff.); allerdings sollte es nach dem Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches durch die Formulierung „absichtliche und mutwillige Tötung“ ersetzt werden, damit nicht mehr die Fälle erfasst werden, in denen der Täter aus seinem Trieb heraus handelt, sondern vielmehr die, in denen ohne ein dringendes Motiv getötet wird, etwa um des Erlebnisses willen, einen Menschen sterben zu sehen (Alternativentwurf, Besonderer Teil, Begründung S. 19; vgl. hierzu Siol aaO S. 24, 25).

Nach dem Senatsurteil vom 7. Juli 1953 (NJW 1953, 1440) handelt aus Mordlust, wer aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet. Diese Umschreibung ist auf Kritik gestoßen. Ihr ist zuzugeben, dass die Verwendung des Wortes „unnatürlich“ in diesem Zusammenhang missverständlich ist; sie scheint auf eine krankhafte psychische Belastung des Täters hinzuweisen (Otto, Grundkurs Strafrecht, 2. Aufl. S. 14; vgl. ferner Horn in SK § 211 Rdn. 9; Woesner NJW 1980, 1136, 1137; Rüping JZ 1979, 617, 620), die als Abgrenzungskriterium ungeeignet wäre. So ist die Begriffsbestimmung in jenem Urteil aber nicht gemeint. Zwar wird die „unnatürliche Freude“ an der Tötung dort auch als „abartige innere Genugtuung“ bezeichnet. Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass der Täter „weder zurechnungsunfähig noch vermindert zurechnungsfähig“ war. Bei dieser Sachlage kann die Urteilsstelle nur so verstanden werden, dass die bloße Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens als „unnatürlich“ bezeichnet werden sollte, ohne dass diesem Wort eine eigenständige, begriffsbestimmende Bedeutung zugewiesen war.

Die Tötung aus Mordlust unterscheidet sich von den anderen Tötungsvarianten, die in § 211 Abs. 2 StGB im Hinblick auf ihre Beweggründe und Ziele als Mord qualifiziert werden, dadurch, dass bei ihr der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist. Mit dem Merkmal sollen Fälle erfasst werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass noch ein über den Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck die Tat bestimmt. In solchen Fällen kommt eine prinzipielle, vom individuellen Träger gelöste Missachtung fremden Lebens zum Ausdruck, die das den Mordvorwurf rechtfertigende Gefahrlichkeitsurteil begründet (Rüping aaO). Mit dieser Auffassung von der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „aus Mordlust“ als Beschreibung eines Tötungsantriebs, der auf den Tötungsvorgang als solchen gerichtet ist, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit den Deutungen, die das Merkmal im Schrifttum gefunden hat. Danach tötet aus Mordlust, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwillen oder Angeberei tötet, wer die Tötung als nervliches Stimulans oder „sportliches Vergnügen“ betrachtet, wer einen anderen zum Zeitvertreib tötet (Otto aaO S. 15; vgl. ferner Horn aaO; Otto ZStW 83 (1971), 39, 58; Rüping aaO).

3. Die Voraussetzungen des Handelns aus Mordlust liegen hier offensichtlich vor. Der Angeklagte hat versucht, einen Menschen zu töten, der ihm nicht den geringsten Anlass zur Tat gegeben hat; er beging die Tat „aus reiner Freude an der Vernichtung eines Lebens“. Dem Tatentschluss ging die bewusste Überlegung voraus, dass die einsame Bahnhofstoilette ein geeigneter Ort zur für den Täter folgenlosen Tötung eines Menschen sei, und eine Weile später – als das Opfer an ihm vorbeiging – die weitere Überlegung, wenn er die sich ihm hier und jetzt bietende Möglichkeit nicht ausnutze, werde er wohl eine solche Tat überhaupt nicht begehen. Nachdem er sich gedanklich mit der Frage befasst hatte, ob er die Zeugin umbringen solle oder nicht, und sich dann für die Tötung entschieden hatte, wartete der Angeklagte noch einen Augenblick und ging erst dann hinter seinem Opfer die Treppen zur Bahnhofstoilette hinunter, um die Tat zu begehen.

4. Der Generalbundesanwalt sieht einen Rechtsfehler darin, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der Angeklagte in der Lage gewesen sei, seine zur Tat führenden Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Er nimmt dabei Bezug auf die zum Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NStZ 1981, 100; vgl. Eser NStZ 1981, 383, 386).

Der Senat folgt dem schon deshalb nicht, weil die Feststellungen nicht ergeben, dass hier gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen. Zwar lagen bei dem Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB vor, weil seine gestörte Persönlichkeit im Zusammenwirken mit Alkoholgenuss insgesamt als schwere seelische Abartigkeit zu bewerten war. Dieser – vorübergehende – Zustand hatte jedoch nicht das Entstehen eines Tötungstriebes oder einer auf gefühlsmäßiger Grundlage beruhenden Aggression gegen das Tatopfer zur Folge. Nach den Feststellungen war die Tat vielmehr das Ergebnis einer an einem Zeitungsbericht ausgerichteten Überlegung des Angeklagten über eine Möglichkeit, an einem wenig begangenen Ort folgenlos einen beliebigen Menschen umzubringen. Nichts spricht dafür, dass der zu korrekten Denkleistungen durchaus fähige Angeklagte (UA S. 14) nicht in der Lage gewesen sein könnte zu erkennen, dass er sich daranmachen wollte, aus reinem Mutwillen einem Zufallsopfer das Leben zu nehmen, und dass er für eine solche Tat nicht auf das geringste Verständnis bei anderen Menschen rechnen konnte. Das genügt zur Annahme der inneren Tatseite des Handelns aus Mordlust.

II.

Gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel (vgl. BGH NJW 1986, 141, 142) weisen keinen Rechtsfehler auf.

Maul Ulsamer Schauenburg Schikora RiBGH Dr. Foth ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Schauenburg
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