Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 651/81
- Datum
- 12.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat nach § 176 Abs.1 StGB muss das Gericht die Mindestzahl der einzelnen Teilakte zumindest annähernd darlegen, um den zeitlichen Umfang und damit den tatbestandsbezogenen Schuldumfang zu bestimmen.
Fehlende Feststellungen darüber, ob der Schwerpunkt der tatbestandlichen Handlungen vor oder nach einer maßgeblichen Altersgrenze liegt, führen zur Aufhebung der Verurteilung, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass tatbestandsmäßige Taten vor dieser Grenze liegen.
Soweit einzelne Verurteilungen aufgehoben oder Vorwürfe nach §154a Abs.2 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden werden, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung, wenn eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Ausscheiden eines Anklagevorwurfs aus der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO ist bei der Neubemessung der Strafe zu berücksichtigen und kann prozessuale Konsequenzen bis zur Aufhebung des Urteils haben.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 4. Juni 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 651/81 in der Strafsache gegen den Flugkapitän i.R. Hans-Josef R., geboren am █ 1900 in ██, Mittelschlesien, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Vorwurf nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (sexualbezogene Fotografien der Kinder, UA S. 8, 26) wird aus der Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juni 1981 a) soweit der Angeklagte im Falle II der Urteilsgründe (Judith ███) verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen zweier jeweils rechtlich zusammentreffender Vergehen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Zeuginnen Birgit D. und Christina ███ (Fall II 2 der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit war die Revision zu verwerfen.
2. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs des Kindes Judith N. gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Fall II 1 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Jugendkammer hat zwar festgestellt, dass es bis zum Auszug der Zeugin N. im Januar 1978 zu mindestens 50 sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten gekommen ist (UA S. 8). Tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB waren jedoch nur die Taten vor dem 18. April 1977, dem 14-jährigen Geburtstag der Zeugin. Zur Bestimmung des Schuldumfanges war die Jugendkammer auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung verpflichtet, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens annähernd darzulegen. Aus der Feststellung ‚derartige Vorfälle (sexuellen Missbrauchs) häuften sich in der Folgezeit bis zum Januar 1978‘, könnte möglicherweise der Schluss gezogen werden, dass der Schwerpunkt der Straftaten nach dem 14. Geburtstag der Zeugin gelegen haben kann. Dies hat jedoch die Strafkammer, anders als bei den Zeuginnen D. und S. (UA S. 28), nicht festgestellt.“
Im Hinblick auf die tateinheitliche Begehungsweise konnte auch der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht bestehenbleiben. Der Senat hat deshalb die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe (Judith N.) insgesamt aufgehoben.
3. Da die Verurteilung im Fall II 1 aufgehoben worden ist, konnte die ausgesprochene Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Höhe der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe und der gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Strafzumessung im Fall II 2 der Urteilsgründe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb ist der Strafausspruch auch insoweit und damit insgesamt aufgehoben worden.
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