Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen – Verfahrensrügen unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/74
Datum
28.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision rügt verschiedene Verfahrensmängel. Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt Schuld, Vorsatz und Strafzumessung. Er prüft Einwände zu Dolmetschergebrauch, Urkundenverlesung, Vereidigung, Ladung des Verteidigers und Befangenheitsablehnung und hält sie für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 184 GVG ist nicht erforderlich, wenn es nur darum geht, den Sinn einer außerhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachlichen Erklärung zu ermitteln.

2

Das nach § 249/261 StPO vorgesehene Verlesen einer Urkunde entfällt, wenn der Vorsitzende deren Inhalt durch Vorhalt feststellt und den Prozessbeteiligten damit zutreffend bekanntgibt; dies gilt auch für fremdsprachliche Urkunden.

3

Die Vereidigung von Zeugen liegt im tatrichterlichen Ermessen; ein Verbot der Vereidigung nach § 61 StPO setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung oder Voreingenommenheit des Zeugen voraus.

4

Die Anforderungen des § 218 StPO an die Ladung des Verteidigers sind erfüllt, wenn der Verteidiger zum Beginn der Hauptverhandlung geladen wurde oder anderweitig in zumutbarer Weise rechtzeitig über Fortsetzungstermine informiert war.

5

Ein Befangenheitsgesuch nach § 24 Abs. 2 StPO ist nur bei vernünftigen Zweifeln an der Unparteilichkeit zu bejahen; bloße Umstände wie die Wiederinkraftsetzung des Haftbefehls oder fehlende Hinweise auf Verhandlungsunfähigkeit genügen hierfür nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 651/74 18.1.75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Walter Ewald ██ aus █████, dort geboren am ███████ 1913, wegen Betruges

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. 1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung von § 184 GVG (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. BO, Abschn. 2 Nr. 1, 2, 3, 6). Er macht hierzu geltend, das Gericht habe Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst gewesen seien, nämlich Aktien der ZIIC und Aktienkopien sowie ein Schreiben der Banque de Gérences Financières, in die Hauptverhandlung eingeführt, ohne einen Dolmetscher beizuziehen. Darin liege in zwei Fällen zugleich noch ein Verstoß gegen § 261 StPO, weil die Strafkammer zwar Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, diese Urkunden jedoch nicht verlesen habe.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

§ 184 GVG ist nicht verletzt, weil die Zuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich ist, wenn es sich lediglich darum handelt, den Sinn einer außerhalb des Prozessverkehrs abgegebenen fremdsprachlichen Erklärung zu ermitteln (BGHSt 1, 4; Schifer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Bd. III § 185 GVG Anm. 6).

Eine Verletzung von § 261 StPO ist nicht gegeben, weil das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines Schriftstücks entbehrlich ist, wenn der Vorsitzende den Inhalt des Schreibens durch Vorhalt feststellt (RGSt 69, 88; BGH, Urteile vom 12. September 1951 – 1 StR 372/51, vom 30. Juni 1953 – 1 StR 799/52 – und vom 28. November 1958 – 1 StR 398/58); das gilt grundsätzlich auch für die Einführung fremdsprachlicher Urkunden in die Hauptverhandlung, soweit ihr Inhalt auf Grund des Vorhalts den Prozessbeteiligten in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 – 1 StR 362/70 und vom 23. November 1971 – 1 StR 256/71). So lag es hier. Die von der Revision angeführten Schriftstücke sind ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass ihr Inhalt dabei ungenügend oder unrichtig bekanntgegeben worden sei, macht die Revision nicht geltend.

Im Übrigen kam es für die Entscheidung nur auf die Feststellung an, dass die Aktien völlig wertlos waren; davon war schließlich selbst der Angeklagte überzeugt, nachdem er zuvor – wie zu seinen Gunsten unterstellt worden ist – noch darauf vertraut hatte, dass eine Einführung der Aktien bei der Börse möglich sei (UA S. 5, 6, 22).

2. Eine weitere Rüge der Revision (aaO Nr. 4) geht dahin, der Zeuge PCD ███ von ███ sei entgegen § 61 StPO ohne Begründung vereidigt worden, obwohl es sich bei ihm um einen „Verletzten“ gehandelt habe. Auf dieses Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Vereidigung nach dem Gesetz die Regel und die Anwendung der in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 61 Nr. 2 StPO Sache tatrichterlichen Ermessens ist. Im Übrigen ist der Zeuge nach den Feststellungen auch nicht durch die den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorgänge betroffen worden.

3. Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Revision, dass der als Dolmetscher herangezogene Landgerichtsrat ███ nicht ordnungsgemäß belehrt und vereidigt worden sei (aaO Nr. 5). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich das Gegenteil (Bd. IV Bl. 669 d.A.). Ein Verstoß gegen § 189 Abs. 1 GVG ist somit nicht dargetan.

4. Auch der behauptete Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Klahre, Abschn. II) liegt nicht vor. Die Revision verkennt, dass die Berufung auf den abgelegten Eid nur von Dolmetschern verlangt wird, die für Übersetzungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt sind; der Dolmetscher ███ ist aber nach § 189 Abs. 1 GVG für das vorliegende Verfahren vereidigt worden.

5. Eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO (aaO Abschn. III) ist ebenfalls nicht dargetan. Von einem „naheliegenden Verdacht der strafbaren Tatbeteiligung“ kann bei den von der Revision aufgeführten Zeugen nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht die Rede sein.

6. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 218 StPO, dass der Verteidiger Rechtsanwalt Scheid zu den Hauptverhandlungstagen vom 1., 2., 3., 5. und 10. April 1974 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts SC, Abschn. I). Dieses Vorbringen kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Vorschrift des § 218 StPO genügt ist, wenn der Verteidiger die Ladung zum Beginn der Hauptverhandlung erhalten hat (RG GA Bd. 73, 290; BGH JZ 1957, 672 mit zust. Anm. Eb. Schmidt; vgl. auch RiStBV Nr. 134 Abs. 1); das war hier der Fall. Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsvortrag selbst, dass Rechtsanwalt █████ auch von den weiteren Terminstagen ausreichend Kenntnis erhalten hat. Nachdem er als Wahlverteidiger des Angeklagten am Hauptverhandlungstermin vom 19. März 1974 (1. Verhandlungstag) teilgenommen hatte und von dem Fortgang der unter Mitwirkung anderer Verteidiger geführten Verhandlung am 20. März 1974 benachrichtigt war, schrieb er der Strafkammer am 21. März 1974, dass er von der Fortdauer der Verhandlung über den 25. März 1974 hinaus Kenntnis genommen habe und darum bitte, ihm die nach dem 29. März 1974 stattfindenden Sitzungen mitzuteilen. Das geschah in der Weise, dass die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger im Auftrage der Strafkammer mitteilte, die Hauptverhandlung werde voraussichtlich am 1. und 2. April 1974, eventuell auch an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.

Die Mitteilung schloss mit dem Satz: „Ich bitte, etwaige weitere Terminstage selbst durch Rückfragen beim Landgericht München I erfragen zu wollen.“ Damit war hier die Bekanntgabe der weiteren Verhandlungstage an Rechtsanwalt SC in genügendem Maße erfolgt. Da der Angeklagte durch einen Pflichtverteidiger – Rechtsanwalt Dr. BC – und durch einen weiteren Wahlverteidiger – Rechtsanwalt KC – vertreten wurde und Rechtsanwalt █████████ dem ersten Verhandlungstag nicht mehr erschienen war, konnten alle Beteiligten endgültig davon ausgehen, dass die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch die in der Verhandlung mitwirkenden Verteidiger auch fernerhin genügen sollte. Auch aus diesem Grunde bedurfte es jeweils neuer Ladungen oder sonstiger Terminsmitteilungen an Rechtsanwalt ███ nicht (vgl. Kleinknecht, StPO § 218 Anm. 3).

7. Die Revision beanstandet schließlich noch eine Verletzung von § 24 Abs. 2 StPO, indem sie geltend macht, die von der Verteidigung erklärte zweimalige Ablehnung des Vorsitzenden Richters Wawak und des beisitzenden Richters Fuchs sei zu Unrecht verworfen worden (aaO Abschn. II). Auch hiermit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl wurde durch Beschluss der Strafkammer vom 18. März 1974 wieder in Vollzug gesetzt, weil im Hinblick auf früheres Verhalten des Angeklagten der Verdacht bestand, der Angeklagte habe sich nur deshalb in ein Krankenhaus aufnehmen lassen, um die Absetzung des Termins zu erzwingen. Nach Sachlage war eine Unterrichtung des Verteidigers hiervon nicht geboten. Auch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Aussetzungsantrags war sachgerecht, da Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vor der Hauptverhandlung noch während dieser hervorgegangen sind. Unter diesen Umständen lag in beiden Fällen auch für den Angeklagten kein vernünftiger Grund vor, in die Unparteilichkeit der Richter Zweifel zu setzen.

II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen beanstandet, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme des Betrugsvorsatzes. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.

LoesdauWoesnerHerdegen
PikartZipfel
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