Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Zurückverweisung nach fehlerhafter Zeugniswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/71
Datum
08.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Jugendkammer bei der Würdigung der allein belastenden Zeugenaussage ihre Aufklärungspflicht verletzt hatte: wechselnde Zeitangaben und erhebliche Widersprüche sowie das Verhalten der Zeugin gegenüber ihrem Vater wurden nicht erörtert. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aus früheren Vernehmungen einer Zeugenaussage nicht in den Urteilsgründen behandelt.

2

Die bloße Feststellung der Aussagekonstanz durch einen psychologischen Sachverständigen entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Vernehmungsniederschriften auf Widersprüche zu prüfen und darzustellen.

3

Das Revisionsgericht kann anhand des Akteninhalts prüfen, ob alle erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet wurden; bei Feststellung einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist das Urteil aufzuheben.

4

Bei einer Verurteilung, die ausschließlich auf der Aussage einer (minderjährigen) Zeugin beruht, gebietet die besondere Bedeutung der Zeugenaussage eine sorgfältige und nachvollziehbare Darstellung von Zeitangaben und Widersprüchen in den Urteilsgründen.

5

Zur Glaubwürdigkeitsprüfung gehört die Berücksichtigung des Verhaltens der Zeugin gegenüber Dritten (z. B. gegenüber dem Vater), soweit daraus Anhaltspunkte für Befangenheitsmotive oder Falschangaben folgen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht München II, 13. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 651/71 Sz. in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred ██████████████ geboren am ██ in ███ wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mes Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███ als Verteidiger, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 13. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

I.

Zutreffend beanstandet die Revision mit der im einzelnen ausgeführten Aufklärungsrüge, dass der Tatrichter die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin Edith K. in den Urteilsgründen nicht verwertet hat (§ 244 Abs. 2 StPO).

1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist allein auf Grund der Aussage dieser Zeugin verurteilt worden, die ██████ ██ 1955 geboren ist, also zur Zeit der Hauptverhandlung 16 Jahre, zu der vom Landgericht angenommenen Tatzeit (Spätsommer 1963) 8 Jahre alt war. Für die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, die ein „auffallendes Interesse an sexuellen Dingen“ (UA S. 15 a) hat, stützt sich die Jugendkammer u. a. auf die vom psychologischen Sachverständigen dargetane „sehr gute Konstanz der Aussage durch alle bisherigen Vernehmungen“ (UA aaO).

Ob diese bisherigen Vernehmungen in die Hauptverhandlung als Prozessstoff eingeführt worden sind und ob, falls dies nicht geschehen sein sollte, ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben wäre – wie die Revision rügt –, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls dringt die Revision damit durch, dass das Landgericht zu der Annahme, die Zeugin habe in allen Vernehmungen gleichbleibend ausgesagt, nur unter Verletzung der Aufklärungspflicht gelangt sein kann.

2. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 269, 275) vorliegt, kann das Revisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen, ob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 – 1 StR 662/70; RG JW 1931, 2030). Diese Prüfung ergibt folgendes:

Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. August 1970 erklärte Edith K., die von ihr geschilderten Vorfälle – darunter auch der einzige, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist – hätten sich „vor 3 – 4 Jahren“ (also 1966 oder 1967) abgespielt, als sie „11 oder 12 Jahre alt“ war (GA Bl. 15); als weiteren zeitlichen Anhalt gab sie an, dass sie zu der Zeit „in die 5. oder 6. Klasse der Volksschule“ ging; den abgeurteilten Vorfall im Walde verlegte sie in den Spätsommer des Jahres, in dem sie „in die Klasse von Herrn Lehrer B. versetzt wurde“, doch könne es auch sein, dass sie aus dieser Klasse versetzt worden sei (GA Bl. 16). Als ihr bei einer weiteren Vernehmung im September 1970 vorgehalten wurde, dass der Bau der am [REDACTED] in der Garage des Angeklagten – mit dem Edith die Vorfälle in zeitlichen Zusammenhang gebracht hatte – schon im Jahre 1963 vorgenommen worden sei, wusste sie nicht, was sie darauf sagen solle (GA Bl. 20) und erklärte abschließend, sie könne sich „zeitlich überhaupt nicht festlegen“ (GA Bl. 24). Bei einer weiteren Vernehmung am 29. Oktober 1970 konnte sie wiederum nicht sagen, wann sich der Vorfall im Walde abgespielt hatte, und verlegte ihn nach einigen Vorhalten nunmehr in das Jahr 1964 (GA Bl. 26). Erst in der Hauptverhandlung gab sie an, dass sie im Jahre 1964 Erstkommunion gehabt habe und dass sich die Vorfälle im Jahre davor, also 1963 abgespielt hätten.

Schon diese wechselnden Angaben verbieten es, ohne nähere Auseinandersetzung damit von einer „sehr guten Konstanz“ durch alle Vernehmungen zu sprechen, ohne dass noch auf die Widersprüche und Unstimmigkeiten in weiteren Punkten eingegangen werden muss, auf welche die Revision hinweist. Der Umstand, dass ein psychologischer Sachverständiger die Glaubwürdigkeit des Mädchens begutachtet hatte, entband die Jugendkammer umso weniger von der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht, als gerade dieser Sachverständige entgegen dem tatsächlichen Inhalt der Vernehmungsniederschriften auf die „Konstanz der Aussage“ hingewiesen hatte.

II.

Mit der weiteren Aufklärungsrüge beanstandet die Revision ebenfalls zu Recht, dass die Jugendkammer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens dessen Verhalten gegenüber seinem eigenen Vater außer Acht gelassen habe. Dazu ergibt sich aus den Akten, dass Edith K. ihrem damaligen Freund Heinz ██████, mit dem sie geschlechtliche Beziehungen unterhielt, am 15. Dezember 1969 einen Brief geschrieben hat, in dem sie erwähnte, dass sie ihren Vater erpressen könne, „wenn das nämlich herauskommt, dass der eigene Vater seine Tochter na ja Du weißt schon“ (GA Bl. 53). Zu diesem Brief, der zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Vater Mathias K. führte, bekannte sich das Mädchen in einer polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 1970, in der sie im Übrigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (GA Bl. 28); in der Hauptverhandlung erklärte sie, ihr Vater habe sich nicht an ihr vergriffen, sie verweigere aber trotzdem die Aussage. Dass diese Umstände für die Frage der Glaubwürdigkeit nicht mit erörtert worden sind, stellt ebenfalls einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Die Sache ist nach allem an die Jugendkammer eines anderen Landgerichts zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

MesPikartStrickert
PfeifferZipfel
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