Revision: Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden (§ 105 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 651/67
- Datum
- 29.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Heranwachsenden kommt Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nur zur Anwendung, wenn bei ihm Entwicklungskräfte noch in bedeutendem Umfang wirksam sind; das Gericht hat dies konkret und fallbezogen zu begründen.
Bei der Prüfung nach § 105 JGG sind insbesondere delinquenzfördernde Gruppenzugehörigkeit und mögliche Verführungen durch ältere Täter zu berücksichtigen, weil der Gruppencharakter auf fehlende Ausreifung hindeuten kann.
Ergibt die Begründung des Tatrichters Zweifel daran, dass die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts sorgfältig geprüft wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; das Verfahren kann die Einholung eines sachverständigen Gutachtens erfordern.
Bei der Strafzumessung ist es zulässig, strafschärfend zu berücksichtigen, dass bestimmte Formen des Trickdiebstahls sich jederzeit in Gewaltanwendung und Körperverletzung umschlagen können, auch wenn in concreto keine Gewalt ausgeübt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ███ aus M[REDACTED], 2. den Elektrikergesellen Lothar [REDACTED], dort geboren am ██████████ 1946, zur Zeit in anderer Sache in Haft, 3. den Maurer Karlheinz [REDACTED], geboren am ████████████ 1929,
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1967, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten ████████ wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar K[REDACTED] wegen Diebstahls, I[REDACTED] wegen Beihilfe dazu. Die Revisionen der beiden Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreifen. Zum Strafausspruch hat nur die Revision des Angeklagten K[REDACTED] Erfolg.
1. Dieser Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und zehn Monate alt. Die Jugendkammer wendet allgemeines Strafrecht gegen ihn an. Sie geht zutreffend davon aus, dass nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden nur dann zum Zuge kommt, wenn bei ihm Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118). Diese Frage hat das Landgericht verneint. Zur Begründung führt es an (UA S. 12), der Angeklagte sei normal im Familienkreis herangewachsen, er habe sich geistig und sittlich normal entwickelt und sich normal in das Erwerbsleben und die Eigenverantwortlichkeit des Erwachsenen eingeordnet; seine Entwicklung sei abgeschlossen. Diese insbesondere angesichts der nicht unbeträchtlichen Strafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis recht knappe Begründung geht auf die Besonderheit des Falles nicht hinreichend ein und lässt deshalb die Möglichkeit offen, dass die Entscheidung durch Rechtsfehler beeinflusst ist.
Nach den Feststellungen (UA S. 2, 3) ging der Angeklagte bis etwa einen Monat vor der Tat regelmäßig seiner Arbeit nach und führte ein im Wesentlichen unauffälliges Leben, bis er in die Gesellschaft junger Leute geriet, die aus einer kriminellen Einstellung heraus ihre Einkünfte durch Straftaten vermehrten oder ausschließlich davon lebten. Die Angehörigen dieses Kreises handelten hierbei in Banden oder in kleineren Gruppen (UA S. 3, 4). Einer der Führer brachte dem Angeklagten die Ausführung des Trickdiebstahls bei, der Gegenstand des Verfahrens ist (UA S. 4, 10).
Diese Umstände hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung des § 105 JGG nicht erkennbar in Betracht gezogen. Ein jugendgemäßes Verhalten, das auf fehlende Ausreifung hindeutet, kann sich gerade darin zeigen, dass der Heranwachsende im Rahmen einer Gemeinschaft Straftaten begeht; der Gruppencharakter ist eines der auffallendsten Merkmale der Jugendkriminalität (Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 105 Rn. 21, 22; Philipp, MschrKrim. 1964, 213, 221). Hinzu kommt, dass der Angeklagte möglicherweise von älteren Angehörigen seines Kreises verführt worden ist, wie die Anleitung zum Trickdiebstahl durch einen der Führer zeigt; der früher begangene Diebstahl, der 1964 nur zu einer Verwarnung geführt hat (UA S. 3), scheint von geringerer Bedeutung gewesen zu sein. Auch eine Verführung kann auf geistige oder sittliche Unreife im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hindeuten.
Ob es zur Beurteilung dieser Fragen der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, hat der neue Tatrichter zu entscheiden; der Verteidiger hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung dahingehende Anträge zu stellen.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten war zu verwerfen.
2. Im Übrigen ist der Strafausspruch gegen beide Angeklagte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichtigen, dass ein Trickdiebstahl der von den Angeklagten begangenen Art jederzeit in Gewaltanwendung und Körperverletzung übergehen könne, obwohl die Angeklagten im gegebenen Fall keine Gewalttätigkeiten begangen hatten. Auch die Erwägung, dass die Tat sich dem Verbrechen des Raubs nähere, ist rechtlich zulässig.
Die Revision des Angeklagten I[REDACTED] musste daher verworfen werden.
3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Loesdau | Fischer | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |