Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 651/52
Datum
13.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte verfahrensrechtliche Mängel und berief sich gegen Strafausspruch und Sicherungsverwahrung. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet: Die Kammer war vorschriftsmäßig besetzt, die Vernehmungsfähigkeit lag im Ermessen des Vorsitzenden, und die Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind tragfähig begründet. Untersuchungshaft wird über vier Monate hinaus angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer unvorschriftsmäßigen Besetzung setzt voraus, dass der regelmäßig bestellte Vorsitzende keinen wesentlichen Einfluss auf Geschäftsgang und Rechtsprechung der Kammer ausgeübt hat; die Übertragung einzelner Verhandlungen an gemäß § 66 GVG bestellte Vertreter begründet für sich kein Besetzungsmangel.

2

Die Beurteilung der Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden; ein Rügevorwurf erfordert, dass die Verteidigung bei Zweifeln rechtzeitig die Aussetzung der Vernehmung beantragt und substantiiert darlegt, welches entlastende Vorbringen übergangen sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

3

Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen auf einer sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der bisherigen Taten; Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr künftiger erheblicher Rechtsbrüche erforderlich ist und mildere Maßnahmen nicht ausreichen (§ 20a StGB).

4

Bei der Strafzumessung dürfen die zur Feststellung einer gefährlichen Neigung herangezogenen Tatsachen nicht in unzulässiger Doppelwertung als Verschärfungsgrund verwendet werden; eine gesamthafte Würdigung derselben Tatsachen zur Strafschärfung ist jedoch zulässig, soweit dadurch keine Verdopplung der Rechtsfolge eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 25. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drechsler und Provisionsvertreter Max Franz ███████ aus ███████, geboren am ██ ██ ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Peetz - Bundesrichter Mantel - Bundesrichter Glanzmann - Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. Juni 1952 wird verworfen.

Die seit dem 25. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Verfahrensrügen.

Die Revision macht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Sie sieht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts darin, dass nicht der Vorsitzende der 2. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████████, sondern Landgerichtsrat ██ den Vorsitz in der Hauptverhandlung geführt habe; Dr. ████████ sei infolge seines geschwächten Gesundheitszustandes und Arbeitsüberlastung schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Einfluss auf die Rechtsprechung der Kammer in dem erforderlichen Umfang auszuüben; er sei genötigt gewesen, einen Teil der bei der Kammer anhängigen Fälle an den von dem Landgerichtspräsidenten zu seinem Vertreter bestellten Landgerichtsrat ███ abzugeben, so dass praktisch neben der eigentlichen Kammer eine Hilfskammer unter dem Vorsitz des Landgerichtsrats ████ bestanden habe; auf diese ungesetzliche Weise habe ██ auch den Vorsits in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geführt.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Nach den dienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten und des Landgerichtsrats ███ hat Landgerichtsdirektor ████████ in der Zeit von der Übernahme der 2. Strafkammer, 1. September 1951, bis zu dem am 16. Juni 1952 erfolgten Antritt eines Krankheitsurlaubs seine volle Arbeitskraft eingesetzt und in über 82 % aller Verhandlungsfälle selbst den Vorsitz geführt.

Es kann mithin keine Rede davon sein, dass Dr. ████████ keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang und die Rechtsprechung der 2. Strafkammer mehr ausgeübt und die Kammer infolgedessen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (vgl. BGHSt 2, 71 und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Wenn ████████ vielmehr infolge der starken Geschäftsbelastung der Kammer nur einen im Verhältnis zu dem Gesamtanfall geringen Teil der Verhandlungssachen an den von dem Präsidium des Landgerichts gemäß § 66 GVG ordnungsgemäß zu seinem regelmäßigen Vertreter bestellten Landgerichtsrat ███ oder bei dessen Verhinderung an ein anderes Mitglied der Kammer abgegeben hat, so verstieß das in keiner Weise gegen §§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG (vgl. u. a. RGSt 25, 389; 54, 298; 62, 366). Etwas anderes würde auch nicht gelten, wenn Dr. ████████ infolge Kranklichkeit genötigt gewesen wäre, einen Teil der anfallenden Sachen an seinen Vertreter abzugeben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision weiter, das Landgericht habe zu Fall II 11 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Verlages ██████ & Co.) den Oberreisenden H. als Zeugen vernommen, obwohl dieser am Vormittag des Vernehmungstages in betrunkenem Zustand erschienen und auch bei seiner auf den Nachmittag verlegten Vernehmung noch nicht nüchtern gewesen sei; es sei ungeklärt geblieben, ob H. in nüchternem Zustand für den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte hätte dartun können; das Landgericht habe daher nicht alle Beweismittel erschöpft, die zur Entlastung des Angeklagten hätten dienen können.

Auch diese Rüge geht fehl. Ob ein Zeuge vernehmungsfähig ist, hat der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger stand es frei, wenn er Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des Zeugen hatte, die Aussetzung der Vernehmung zu beantragen. Im Übrigen entbehrt die Rüge, soweit sie vorbringt, der Zeuge hätte in nüchternem Zustand möglicherweise entlastende Gesichtspunkte für den Angeklagten dargetan, auch der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit.

2.) Sachbeschwerde.

Die Sachbeschwerde ist auf den Strafausspruch, insbesondere die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie kann keinen Erfolg haben.

a) Das Landgericht hat die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB für die von dem Angeklagten bis Ende 1949 verübten Straftaten und diejenigen des § 20a Abs. 2 StGB für die nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, 25. Juli 1950, begangenen strafbaren Handlungen irrtumsfrei festgestellt.

In sachlicher Beziehung lässt die Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist auf Grund einer sehr sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm früher und neuerdings, hauptsächlich auf dem Gebiete der Vermögensdelikte, verübten Straftaten zu der Überzeugung gekommen, dass ihm ein verbrecherischer Hang innewohne, aus dem heraus er in den Jahren 1923 bis 1937 trotz aller zum Teil sehr erheblicher Strafen und, im Jahre 1945 aus der Sicherungsverwahrung entlassen, in der Zeit von 1948 bis 1951 immer wieder und in sich steigerndem Ausmaß straffällig geworden sei und der ihn in Verbindung mit seiner Willensschwäche und Haltlosigkeit, seinem ausgeprägten Geltungsbedürfnis und seiner Gier nach Geld auch künftig mit bestimmter Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, Straftaten erheblicher Art zu begehen. Gegen diese nach jeder Richtung hin bedenkenfreie Feststellung kämpft die Revision vergebens an. Was sie im Einzelnen vorbringt, sind keine Rechtsrügen, sondern teils neue und schon aus diesem Grunde unbeachtliche Behauptungen tatsächlicher Art, teils Folgerungen, die sie in anderer Weise als das Landgericht aus dem Sachverhalt gezogen haben will. Vor allem lässt sich entgegen der Annahme der Revision nicht beanstanden, dass das Landgericht auch die von dem Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verübten Straftaten nicht als „auf Notlage zurückzuführende Zufalls- oder Gelegenheitsverbrechen“, sondern als nur durch die Untersuchungshaft unterbrochene weitere Hangverbrechen gewertet hat. Fehl geht auch die Meinung der Revision, der Angeklagte werde künftig nicht wieder den Beruf eines Vertreters, sondern seinen eigentlichen Beruf als Handwerker ausüben und hier viel weniger Gelegenheit zur Begehung von Betrügereien größeren Ausmaßes haben; schon seine Verurteilungen aus den Jahren 1923 bis 1938 zeigen, dass der Angeklagte nicht nur als Vertreter, sondern auch sonst Betrügereien, Unterschlagungen und andere Straftaten begangen hat.

Unbegründet sind auch die sonstigen Angriffe gegen die b) Strafzumessung. Wenn das Landgericht als straferschwerend u. a. alle die Tatsachen bezeichnet hat, die „den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen“, so hat es damit entgegen der Meinung der Revision nicht die Einzelstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe zweimal verschärft. Es hat vielmehr ersichtlich, wie schon der nachfolgende Satz in den Ausführungen zur Strafzusmessung zeigt, nicht die die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begründenden Tatsachen als solche – was allerdings fehlerhaft wäre –, sondern die festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit als straferschwerend verwerten wollen. Im Übrigen hat es in den einzelnen Fällen Freiheitsstrafen festgesetzt, die die bei der Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 und 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht oder nicht erheblich übersteigen, und auf eine Gesamtstrafe erkannt, die noch nicht ein Drittel der Summe der festgesetzten Einzelstrafen (7 Jahre gegenüber 24 Jahren) erreicht. Dafür, dass sich das Landgericht bei der Festsetzung der Höhe der Gesamtstrafe weniger von dem Gedanken der Sühne, als in unzulässiger Überbetonung von demjenigen der Abschreckung habe leiten lassen, wie die Revision noch meint, fehlt es an jedem Anhalt.

Schließlich gehen auch die Angriffe fehl, die die c) Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung erhebt. Das Landgericht hat sorgfältig geprüft, ob von dem Angeklagten, wenn er nach der Verbüßung der ausgesprochenen Zuchthausstrafe von sieben Jahren auf freien Fuß gesetzt werde, die Gefahr weiterer erheblicher Rechtsbrüche ausgehen werde und ob die sehr einschneidende und harte Maßnahme der Sicherungsverwahrung das einzige Mittel sei, um dieser Gefahr zu begegnen. Es hat beide Fragen mit rechtlich einwandfreier Begründung bejaht; das gilt besonders auch insofern, als das Landgericht ein Berufsverbot gegenüber dem Angeklagten nicht als ausreichende Maßnahme erachtet hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind wiederum keine Rügen fehlerhafter Gesetzesanwendung, sondern unzulässige Versuche, aus dem Sachverhalt andere Folgerungen als das Landgericht zu ziehen.

3.) Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

MantelGeierJagusch
Dr. PeetzDr. Glanzmann
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Sicherungsverwahrung bestätigt — Themis