Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/93
- Datum
- 30.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung kein förmlicher Beweisantrag auf Vernehmung, sondern lediglich die förmliche Ladung des Zeugen im Rechtshilfeweg beantragt wurde.
Die Ablehnung einer förmlichen Ladung eines im Ausland befindlichen Zeugen verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, wenn das Gericht aufgrund der Umstände nicht erwarten kann, dass der Zeuge in absehbarer Zeit zur Hauptverhandlung erscheinen wird.
Die Revision gegen einen Freispruch ist in der Sachrüge auf die Feststellung von Rechtsfehlern der Beweiswürdigung beschränkt; ein Eingreifen kommt nur bei widersprüchlicher, unklarer oder lückenhafter Würdigung, bei Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze oder bei überspannten Anforderungen an die Überzeugung in Betracht.
Missverständlich gewählte Formulierungen zum Beweismaßstab begründen keinen Rechtsfehler, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ersichtlich ist, dass das Gericht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zugrunde gelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 650/93 vom 30. November 1993
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ in ██, ██ Abdou, 1964 in █████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████, Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1993 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung – nachdem aufgrund Beschlusses vom 9. Juni 1993 gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten vom 3. und 18. September 1991 verlesen worden waren – nicht etwa einen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung des in Pakistan befindlichen Geschädigten gestellt, sondern nur „die Ladung auf dem förmlichen Rechtshilfeweg“ des Geschädigten beantragt. Demgemäß hat die Strafkammer auch nicht einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO, sondern nur die „beantragte förmliche Ladung“ abgelehnt. Sollte dem Revisionsvorbringen die Beanstandung entnommen werden können, das Landgericht habe durch die Ablehnung der beantragten förmlichen Ladung des Geschädigten seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, so bliebe auch diese Rüge ohne Erfolg. Aus den in dem Ablehnungsbeschluss mitgeteilten Gründen brauchte sich die Strafkammer von einer förmlichen Ladung des Geschädigten im Rechtshilfeweg nicht das Ergebnis zu versprechen, dass dieser in absehbarer Zeit freiwillig zur Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht erscheinen werde. Insoweit trägt auch die Revision nichts vor, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht ergeben. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es seine Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte der Täter des begangenen Verbrechens war.
Wie das Landgericht festgestellt hat, ergibt sich aus den Eintragungen in dem erst Ende Mai 1991 im Senegal ausgestellten Reisepass, dass der Angeklagte erst am 10. Juli 1991 von Frankreich aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zwar könnte die Formulierung bedenklich erscheinen, der Zeuge ███████████ habe sich in der Person des Angeklagten geirrt, weil er seine angeblichen Beobachtungen zu der Zeit, in der der Angeklagte unwiderlegbar noch nicht in Deutschland gewesen sei, in Stuttgart lege (UA S. 15); denn es ging gerade darum, ob die Behauptung des Angeklagten, er sei zu jener Zeit noch nicht in Deutschland gewesen, durch andere Beweisergebnisse widerlegt wurde. Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht aus der Gesamtheit aller Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Angeklagte vor dem 7. Juli 1991, dem Abflug nach Frankreich, in Senegal aufgehalten hat. Hiernach erweist sich der Schluss der Strafkammer als rechtsfehlerfrei, dass sich der Zeuge ███████████, soweit er behauptet, er habe den Angeklagten schon im Zeitraum Mai/Juni 1991 dreimal in Stuttgart gesehen, ohne allerdings näheren Kontakt zu ihm gehabt zu haben, in der Person des Angeklagten geirrt hat.
Wenn das Landgericht den Freispruch zusammenfassend damit begründet, die Verdachtsmomente reichten nicht aus, den Angeklagten „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu überführen, nennt es damit einen falschen Maßstab. Es will aber ersichtlich zum Ausdruck bringen, es habe die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewinnen können, zumal an anderer Urteilsstelle die Rede davon ist, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung sei das Schwurgericht davon überzeugt, dass sich der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat nicht schuldig gemacht habe.
| Gribbohm | Ulsamer | Beyer | |||
| Foth | Granderath |