Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung wegen unzureichender Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/85
- Datum
- 30.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Strafaussetzung nach § 56 StGB hat das Tatgericht eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung aller für und gegen die Bewährung sprechenden Umstände vorzunehmen.
Bleibt die Begründung zur Versagung der Strafaussetzung sehr knapp und lässt eine Gesamtwürdigung vermissen, kann die Revision insoweit erfolgreich sein und das Revisionsgericht aufheben und zurückverweisen.
In die Gesamtwürdigung sind typischerweise Umstände wie Alter, fehlende Vorstrafen, soziale Einbindung, Besserung (z. B. dauerhafte Abstinenz), Dauer und Wirkung von Untersuchungshaft sowie Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit einzubeziehen.
Versagt das Gericht trotz gewichtiger schuldmildernder Erkenntnisse die Strafaussetzung, hat es bei erneuter Versagung das Ausmaß der Schuldminderung durch nähere Darlegung und Würdigung insbesondere des Sachverständigengutachtens im Urteil mitzuteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 26. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 650/85 in der Strafsache gegen █, den Maler und Lackierer Winfried ██, geboren am ███ 1961, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 30. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird 1. soweit das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 2. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Insbesondere rügt er, dass keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Strafaussetzung „trotz günstiger Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB“ nicht gewährt, weil „weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände vorliegen“. Durch den Einsatz eines Kuriers sei bei der gemeinschaftlich begangenen Tat eine Begehungsweise gewählt worden, die eine hohe kriminelle Intelligenz aufweise. Es handele sich bei dem eingeführten Haschisch um eine Menge, die das Kriterium der nicht geringen Menge (ca. 40 Gramm reines THC bei einem Reinheitsgehalt des Betäubungsmittels von 1 %) um ein Erhebliches überschreite. Auch in der Person oder im Lebenslauf des Angeklagten seien keine Umstände ersichtlich, die Ausnahmecharakter hätten.
Diese sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung lassen besorgen, dass die bei der Prüfung erforderliche Gesamtwertung (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 360 und 361 m. w. Nachw.) vernachlässigt wurde. Das Landgericht führt an anderen Stellen des Urteils mehrere Umstände an, die in ihrer Gesamtheit möglicherweise von solchem Gewicht sind, dass sie eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zur Tatzeit noch recht jung. Er war damals arbeitslos und deshalb möglicherweise in seiner sozialen Einbindung und persönlichen Entwicklung erheblich gestört. Es fällt insbesondere auf, dass sein Leben bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit in geordneten Bahnen verlaufen war (Schule, Lehre, Lehrabschluss, Arbeitsverhältnis, Bundeswehr, wiederum Arbeitsverhältnis). Erst danach begann er, Drogen zu konsumieren, und zwar so stark, dass das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgehen musste, damals sei seine Steuerungsfähigkeit i. S. des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen. Nach seinen Taten hat sich der Angeklagte wieder vom Drogenkonsum befreit; er ist seit September/Oktober 1983 „clean“ (UA S. 3). Nach seiner Festnahme mehr als ein Jahr später befand er sich fast vier Monate in Untersuchungshaft, was ihn möglicherweise bereits stark beeindruckt hat. Auffallig ist ferner, dass es dem Angeklagten nicht nur schon vor Beginn des Verfahrens gelungen ist, drogenfrei zu werden, sondern auch trotz der ihm drohenden Verurteilung wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hinzu kommt, dass er noch im Elternhaus lebt.
Alle diese Umstände hatte das Landgericht in eine Gesamtwertung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es dann zu einer anderen Beurteilung der Aussetzungsfrage gelangt wäre.
Sollte das Landgericht erneut die Strafaussetzung versagen, wäre es angezeigt, das Ausmaß der Schuldminderung durch nähere Darlegung und Würdigung des Sachverständigengutachtens im Urteil mitzuteilen.
[Unterschriften]
| Maul | Schauenburg | Foth | |||
| Kuhn | Granderath |