Revision: Strafausspruch aufgehoben – Schuldspruch wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 650/79
- Datum
- 27.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes nicht in einer Weise berücksichtigt werden, die die Angeklagte zum Nachteil beeinflusst, ohne dies nachvollziehbar zu begründen; besteht hieran Besorgnis, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Die Höhe der Jugendstrafe ist an die Vorgaben des Strafrechts zu binden; nicht strafzumessungsrelevante Erwägungen dürfen die Strafhöhe nicht präjudizieren.
Die Annahme eines minder schweren Falls erfordert eine konkrete Abwägung aller für und gegen die Annahme sprechenden Umstände; eine pauschale Ablehnung ohne Auseinandersetzung ist unzureichend.
Bei der Gesamtwürdigung von Tat und Täter sind Zeiträume zwischen mehreren Taten als möglicher mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Wird eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gezogen oder abgelehnt, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG zu prüfen und in die Strafzumessung einzubeziehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 650/79 Ernan in der Strafsache gegen ██ ███ die kaufmännische Angestellte Stefanie aus █████████, geboren ██████ ██ 1947 in EC, wegen Meineids
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung sowie zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil 1. des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 28. Mai 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensangriffe sind, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch – wegen Meineids in zwei Fällen – hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben.
Zunächst ist zu besorgen, dass die Strafkammer Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hält die ausgesprochene Jugendstrafe von zwei Jahren u.a. deshalb für angemessen, um der Angeklagten klarzumachen, dass Gerichte nur dann richtige Urteile sprechen können, wenn sie von den Zeugen mit der Wahrheit bedient werden (UA S. 15).
Die Höhe der Jugendstrafe kann hiernach durch einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB beeinflusst worden sein.
Die Annahme minder schwerer Fälle nach § 154 Abs. 2 StGB lehnt das Landgericht lediglich mit der Erwägung ab, beide Taten der Angeklagten wichen nicht vom Regelfall vergleichbarer Delikte derart nach unten ab, dass ein minder schwerer Fall angenommen werden konnte (UA S. 14).
Es fehlt die erforderliche Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage kommen können. Dass das Landgericht eine derartige Beurteilung vorgenommen hat, ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen. Diese lassen schon die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass zwischen der weit zurückliegenden ersten Tat (1967), die dem Landgericht als weit überwiegende Rechtsverletzung erscheint (UA S. 12), und der zweiten (1976), bei der es nur um eine Wiederholung der festgestellten Falschbehauptung ging, ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Sollte der neue Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung wiederum ablehnen wollen, so wird er zu beachten haben, dass der vorliegende Fall Anlass zu näherer Erörterung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG gibt.
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