Treffer
BGH Beschluss

Ablehnungsgesuch gegen Senatsmitglieder wegen früherer Mitwirkung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 650/78
Datum
03.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger stellte ein Ablehnungsgesuch gegen drei Senatsmitglieder mit der Begründung, deren frühere Mitwirkung an einem Revisionsurteil begründe Befangenheit. Der BGH verwirft das Gesuch als gegenstandslos, weil das Tatgericht neu festgestellt hat und der Senat nur die auf dieser neuen Feststellung beruhende Rechtsanwendung prüft. Bloße Mitwirkung an einer früheren Entscheidung und unzureichende Begründung genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit ist nicht allein dadurch begründet, dass die betroffenen Richter zuvor an einer eigenen Entscheidung mitgewirkt haben, wenn die zu überprüfende Entscheidung auf einer vom Tatgericht neu getroffenen Feststellung beruht.

2

Bei Revision nach Aufhebung und Zurückverweisung prüft das Revisionsgericht die auf der neuen Tatsachen- und Rechtslage beruhende Entscheidung des Tatgerichts; frühere Revisionsentscheidungen werden nicht automatisch mitumfasst.

3

Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 23 Abs. 1 StPO erfordert einen konkreten und substantiierten Vortrag; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Ein unzureichend begründetes Ablehnungsgesuch kann als gegenstandslos verworfen werden, wenn es keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Richter liefert.

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ u.a. ███ wegen Vorteilsannahme u.a. hier: Gegenstandsloswerden eines Sachbeschwerdeverfahrens FC UWeQe wegen Goldfiletierung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1979

Tenor

Das Ablehnungsgesuch vom 23. Februar 1979 wird als gegenstandslos verworfen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten ██ hat das Ablehnungsgesuch in der „Gegenäußerung“ vom 25. Februar 1979 gegen die im Revisionsurteil vom 27. September 1977 beteiligten und nach § 30 Abs. 1 des Spruchkörperentscheidungsgesetzes bestimmten Mitglieder des Senats Dr. Woesner, Hardegen und ██ auf ihre bloße Mitwirkung an der genannten Entscheidung gestützt. Er meint, durch die Revision des Angeklagten gegen das nach Aufhebung und Zurückverweisung ergangene zweite Urteil des Tatgerichts vom 14. Juni 1978 werde auch das Revisionsurteil vom 27. September 1977 „mitumfaßt“ und zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Senat gemacht. Er werde somit zu einem Rechtsmittelgericht gegenüber einer eigenen Entscheidung tätig. Bei „Interessenkonflikt“, der § 23 Abs. 1 StPO zugrunde liege, sei gegeben.

Dieses Vorbringens ist völlig verfehlt; ein Ablehnungsantrag kann rechtfertigend nicht darauf gestützt werden. Das Tatgericht hat neu festgestellt. Auf seiner Grundlage prüft der Senat, ob bei Anwendung des Gesetzes ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das aber, wann die Rechtslage vorentschieden ist, die rechtliche Beurteilung aufgrund ihrer wird, kann allein das Tatgericht entscheiden, was (§ 356 Abs. 1 StPO) verkennt sich von selbst.

Daran ändert ein Ablehnungsgesuch nichts, ist es abwegig und es fehlt einer fehlenden Begründung des Ablehnungsgesuchs gleich. Der Senat hat infolgedessen nach § 26a Abs. Nr. 2 StPO entschieden.

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Ablehnungsgesuch gegen Senatsmitglieder wegen früherer Mitwirkung verworfen — Themis