Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewahrsamsbruch bei Kofferübergabe – Diebstahl bestätigt, Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 650/67
Datum
09.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; verfahrensrechtliche Rügen seien überwiegend unzulässig oder richteten sich gegen tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Senat präzisiert, dass durch Täuschung herbeigeführte Hingabe nicht stets Betrug, sondern bei eigenmächtiger Aufhebung des Gewahrsams Diebstahl ist; die Sicherungsverwahrung blieb wegen wiederholter Rückfälle gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen substantiiert dargetan werden; unbestimmte oder rein protokollarische Angriffe sind unzulässig.

2

Nach Verbindung von Verfahren ist eine frühere Mitangeklagte in der weiteren Hauptverhandlung als Angeklagte und nicht als Zeugin zu behandeln; ein Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrechte als Zeugin ist dann unzulässig und frühere Aussagen können verwertet werden.

3

Die Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage gem. § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge mangels bekannter Anschrift nicht geladen werden kann; die Überprüfung der Glaubwürdigkeit ist vorrangig Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt revisionsfähig.

4

Eine durch Täuschung veranlasste Hingabe einer Sache begründet nicht zwingend Betrug nach § 263 StGB; Betrug setzt voraus, dass der Verfügungsakt auf einem freien, nur durch Irrtum beeinflussten Willen des Opfers beruht. Ergreift der Täter durch eigene, eigenmächtige Handlung die Verfügungsmacht (Gewahrsamsbruch), liegt Diebstahl vor.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann gerechtfertigt sein, wenn der Verurteilte nach Freiheitsentzug in dauerhafte ungünstige Lebensverhältnisse (z. B. Wohnsitzlosigkeit, Arbeitsscheu) zurückfällt und daher zu wiederholten Straftaten neigt.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 14. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Saas ███, den Hilfsarbeiter Günther geboren am ██████ ████ 1924 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung,

Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juli 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juli 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer und zweier einfacher Diebstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die vom Verteidiger des Angeklagten angebrachten Verfahrensrügen enthalten keine bestimmte Behauptung der Tatsachen, die die Verfahrensfehler enthalten sollen; die Rügen sind deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 7, 162, 163). Außerdem handelt es sich um unzulässige Protokollrügen (BGH aaO).

Auch soweit der Angeklagte selbst das Verfahren beanstandet, kann er nicht durchdringen. Teils erschöpfen sich seine Rügen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, teils sind sie offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1. Der Angeklagte meint, die ehemalige Mitangeklagte Maria ███████ sei hinsichtlich der nur gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu Unrecht nicht als Zeugin behandelt und vereidigt, insbesondere als seine Verlobte nicht auf die Zeugnisverweigerungsrechte aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 Abs. 1 StPO hingewiesen worden. Nach der Verbindung der beiden Verfahren 2 Kis 10/67 (in dem Maria ███ mitangeklagt war) und 2 Kis 13/67 (das sich nur gegen den Beschwerdeführer richtete) durch Beschluss vom 26. Juni 1967 (Bd. II Bl. 187 SA) durfte sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr (teilweise) als Zeugin angesehen werden, sondern nur noch als Angeklagte (BGHSt 10, 8, 11). Als solcher stand es ihr überhaupt frei zu schweigen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); ein Hinweis auf die einer Zeugin zustehenden Verweigerungsrechte wäre auch hinsichtlich der sie nicht betreffenden Vorwürfe unzulässig gewesen (BGHSt 3, 149, 152). Aus den angeführten Gründen stand auch der Verwertung ihrer früheren Aussage § 252 StPO nicht entgegen (BGHSt aaO).

2. Die Niederschrift über die Aussage des Zeugen ██████████ der Polizei wurde entsprechend einem auf § 251 Abs. 2 StPO gestützten Gerichtsbeschluss verlesen. Der Zeuge hatte mangels bekannter Anschrift nicht geladen werden können (Bd. II Bl. 189 R SA); schon deshalb war die von der Revision vermisste Anwendung des § 51 StPO nicht möglich. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur, dass die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen geglaubt habe; mit diesem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung gerichteten Vorwurf kann die Revision nicht gehört werden. Ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO bejaht hat, ist nicht zu prüfen, weil die Revision insoweit keine Beanstandung geltend macht.

3. Der Beschwerdeführer vermisst die Verwertung eines Gutachtens, das über den Blutalkoholgehalt der Mitangeklagten ██████████ am 13. April 1967 erstattet worden sein soll. Ein solches befindet sich nicht bei den Akten. Die hieran geknüpften Ausführungen der Revision entbehren deshalb der Grundlage.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls im Rückfall (Abschn. III der Urteilsgründe) vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil ███ (Abschn. II der Urteilsgründe) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Verhalten des Angeklagten sei nicht als Diebstahl, sondern möglicherweise als Betrug zu würdigen, vermag der Senat nicht zu teilen.

Nach den Feststellungen (u. a. S. 8, 9) bat ████████ den Angeklagten, mit dem er in der Schnellgaststätte des ████er Hauptbahnhofs zechte, seinen Koffer von dort in ein Schließfach zu bringen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, kam daher – von ████████ unbemerkt – mit dem früheren Mitangeklagten ██ ███████████ überein, den Koffer auszuplündern. Er brachte ihn zur Gepäckaufbewahrung und gab ████████ den Gepäckschein; ███████████████ er den Schlüssel eines leeren Schließfachs aus. Später entfernten sich ████████ und der Angeklagte unter einem Vorwand, holten den Koffer ab und teilten sich seinen Inhalt.

Nach Auffassung des Landgerichts hob die durch Täuschung veranlasste Hergabe des Koffers an den Angeklagten den Gewahrsam ████████s noch nicht auf, sondern lockerte ihn nur; der Gewahrsamsbruch geschah stufenweise erst durch die abredewidrige Verbringung zur Gepäckaufbewahrung, durch die Abholung und schließlich durch die Entfernung des Gepäckstücks vom Bahnhofsgelände (UA S. 15). Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus freien, nur durch Irrtum beeinflussten Willen über sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte (BGHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH Urteil vom 23. Juli 1963 – 1 StR 260/63 –); nicht aber dann, wenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des Schadens durch eine eigene, den Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufhebende Handlung ermöglichen sollte (BGH GA 1966, 212; Urteile vom 29. Juni 1954 – 2 StR 122/54 – und vom 29. Juni 1960 – 2 StR 268/60 –). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass ████████ Besitz und Gewahrsam nicht dem Angeklagten übertragen wollte, als er ihn um die Gefälligkeit bat, den Koffer in ein Schließfach zu bringen. Ein solcher Wille, den eigenen Gewahrsam zugunsten des Angeklagten aufzugeben, wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 263 StGB; auf die Weggabehandlung allein kommt es nicht entscheidend an (BGHZ 59, 365, 369).

Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, ████████ könne gleichwohl den Gewahrsam durch die Übergabe eingebüßt haben, weil er im ausgedehnten Bahnhofsgelände nicht mehr auf seine Habe einwirken und die Sachherrschaft ausüben konnte. Der festgestellte Sachverhalt bietet indessen keinen Anhaltspunkt für einen auf diese Weise eingetretenen Gewahrsamsverlust. ████████ sollte glauben, es werde mit dem Koffer nach seinem Willen verfahren; nach der Überzeugung der Strafkammer hatte der Angeklagte das Gepäckstück – an dessen Eigentümer auf Anforderung zurückzugeben (UA S. 15) – bis zu dem Zeitpunkt, in dem er es bei der Gepäckaufbewahrung aufgab, in seinem Gewahrsam. Mit dieser Handlung erst begann der Bruch des Gewahrsams. Vorher konnte ████████ noch die Sachherrschaft ausüben. Die Feststellungen gehen nicht nur dahin, dass ████████ den Koffer auf Anforderung zurückerhalten hätte; vielmehr ist dem Urteilszusammenhang die weitere Feststellung zu entnehmen, dass er den Angeklagten mit dem Koffer auf dem Bahnhofsgelände hätte finden können, um eine solche Rückforderung auszusprechen.

Durch die Aushändigung des Schlüssels erregte zwar der Angeklagte den Irrtum, der Koffer sei in ein Schließfach gebracht worden. In diesem Zeitpunkt hatte aber der Angeklagte bereits begonnen, den Gewahrsam zu brechen, da er das Gepäckstück an einen Ort gebracht hatte, an dem ████████ es nicht vermutete und an dem er nicht mehr darauf einwirken konnte.

Die Annahme eines gemeinschaftlich mit ██ ████████ begangenen Diebstahls im Rückfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

2. Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, dass der Angeklagte nach seiner letzten Haftentlassung am 26. April 1966 bis Anfang 1967 einer geregelten Arbeit nachging; auch in dieser Zeit war er aber ohne festen Wohnsitz (UA S. 6, 7) und beging am 30. September 1966 einen Diebstahl, dem in der Zeit vom 10. bis 12. April 1967 drei weitere folgten. Die Strafkammer durfte deshalb davon ausgehen, dass er nach der Strafverbüßung den Weg in seine früheren ungünstigen Lebensverhältnisse fand, die durch Wohnsitzlosigkeit und Arbeitsscheu gekennzeichnet sind und immer wieder zu neuen Straftaten führen.

SeibertFischerPfeiffer
HübnerLoesdau
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