Abgrenzung bedingter Tötungsvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit bei Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/96
- Datum
- 14.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsatz (bedingter Vorsatz) liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält und diesen auch billigend in Kauf nimmt; bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut der Täter ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde.
Die bloße Erkenntnis der Möglichkeit des Todeserfolgs oder das Gewicht der Eintrittswahrscheinlichkeit begründet für sich keinen Schluss auf Billigung; es kommt auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an.
Aus besonders gefährlichen Gewalthandlungen kann der Tatrichter häufig auf bedingten Tötungsvorsatz schließen, soweit nicht entgegenstehende Umstände dies ausschließen.
Bei Unterlassen, etwa dem Unterlassen, ärztliche Hilfe zu holen, rechtfertigt die Annahme bedingten Vorsatzes nur dann eine Verurteilung, wenn aus der Gesamtwürdigung ersichtlich ist, dass der Täter den Tod wenigstens billigend in Kauf nahm; Verdeckungsinteresse allein genügt nicht zwingend.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 29. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 649/96 vom 14. Januar 1997 in der Strafsache gegen
██████████ (geborene KC), aus ███, Heike ████████████, geboren am █████ in ████, Carlos ██████, geboren am ████████ 1966 in MC___ (Mosambik), wegen unterlassener Hilfeleistung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr., Maul, Dr., Brüning, Dr., Wahl, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge und darüber hinaus beide Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Vortäuschens einer Straftat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Sachrüge gestützt und strebt anstelle der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an. Die zulässig auf diese Frage und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Der Verurteilung der Angeklagten Heike ████████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge liegt zugrunde, dass sie eines ihrer Kinder derart mit dem Kopf mehrfach gegen eine Wand und den Rand einer Badewanne gestoßen hat, dass es an den Folgen der Misshandlung 30 Minuten später verstarb.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die beiden Angeklagten wegen ihres anschließenden Verhaltens (nur) wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind. Der Erörterung bedarf insoweit allein die Frage, ob die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, als sie nach Beendigung der Misshandlungen des Kindes keinen Arzt zu Hilfe holten.
Dass ihr Sohn durch die vorangegangenen Misshandlungen in einen kritischen Zustand geraten war und die Möglichkeit bestand, dass das Kind stirbt, war den Angeklagten bewusst. Ihnen war „bewusst, dass es nun angezeigt war, unverzüglich (UA S. 83: sofort) einen Arzt zu holen“ (UA S. 11/13). Davor schreckten sie zurück, weil sie die Aufdeckung der Verletzungen vermeiden wollten, auch „hofften sie ernsthaft, dass sich der Zustand des Kindes ohne Hinzuziehung eines Notarztes stabilisieren und bessern werde. (Sie) waren zu keinem Zeitpunkt bereit, den Tod des Kindes hinzunehmen, wenn dies der Preis sein sollte, Unannehmlichkeiten mit den Behörden zu vermeiden“ (UA S. 13).
Die Revision ist der Auffassung, aus Kenntnisstand und Verhalten der Angeklagten nach Beendigung der Misshandlung sowie aus dem Unterlassen, ärztliche Hilfe herbeizuholen, folge zwangsläufig, die Angeklagten hätten sich mit dem als möglich erkannten Tod des Kindes, auch wenn er nicht erwünscht gewesen sei, bewusst abgefunden, um nur die Misshandlungen zu verdecken. Das Landgericht hätte deswegen von bedingtem Tötungsvorsatz ausgehen müssen. Dem folgt der Senat – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht.
Dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist Voraussetzung für die bewusste Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung beider Schuldformen handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und die Tatbestandsverwirklichung in der Weise billigend in Kauf nimmt, dass er mit ihr einverstanden ist oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandsmäßige Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9). Allein aus der Erkenntnis der möglichen Todesfolge kann nicht auf das Billigen im oben aufgezeigten Sinne geschlossen werden. Auch der Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist allein kein Kriterium. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1, 9). Allerdings mag der Tatrichter aus besonders gefährlichen Gewalthandlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen, häufig den Schluss ziehen können, der Täter habe die als möglich erkannte Todesfolge im oben dargestellten Sinne auch gebilligt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2).
Nach Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere der Gefährlichkeit ihres Tuns einerseits sowie der Interessenlage und Motive der Angeklagten andererseits (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 15, Vorsatz, bedingter 1), war der Schluss des Landgerichts – die Angeklagten seien zu keinem Zeitpunkt und aus
keinem Grund bereit gewesen, den Tod des Kindes hinzunehmen, sie hätten ihn also nicht gebilligt – möglich und damit aus Rechtsgründen zulässig.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht erwogen:
Die Angeklagte habe einerseits erkannt, dass das Kind sterben könne, da es schwer atmete und die Augen verdrehte, dass (nach einer Äußerung ihres Ehemannes, des Angeklagten) die sofortige Verständigung des Notarztes geboten sei.
Andererseits hält es das Landgericht für möglich, die Angeklagte habe trotz hohen Risikos inständig gehofft, dass alles noch einmal gut gehe, und berücksichtigt dabei die Vorerfahrung der Angeklagten (zahlreiche Misshandlungen des Kindes ohne schwerwiegende Folgen), ihre Persönlichkeitsstruktur (intellektuelle Minderbegabung an der Grenze zum Schwachsinn, hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung, neurotische Entwicklung und Überforderung), den lang andauernden (noch über den Todeszeitpunkt hinausgehenden) Versuch, das Kind zu beatmen, mit dem Eindruck, es atme wieder besser, ihre Äußerungen gegenüber dem Ehemann („Es ist nicht so schlimm, das geht vorbei“).
Aus diesem Verhalten konnte das Landgericht den Schluss ziehen, die Angeklagte habe der Situation nicht gleichgültig gegenübergestanden und es liege näher, dass sie in der Hoffnung, ein Arzt werde nicht benötigt, dem Kind erst einmal selbst helfen wollte. Dabei hat das Landgericht das Verdeckungsmotiv – die Angst, dass die Misshandlungen bekannt werden und ihr die Kinder weggenommen würden – nicht übersehen. Angesichts der sonstigen Verhaltensweisen musste das aber nicht die Annahme begründen, sie habe sich mit dem Tod des Kindes abgefunden, er sei ihr im Hinblick auf das Verdeckungsziel wenigstens gleichgültig gewesen.
Gleiches gilt für den Angeklagten Carlos ████████. Durch sein Einschreiten waren die Misshandlungen des Kindes eingestellt worden. Auch er hatte Interesse an der Verdeckung, da er fürchtete, seine Ehefrau werde alles auf ihn schieben und man werde ihm als Ausländer nicht glauben. Seine Forderung nach einem Notarzt war von der Angeklagten, der das Sorgerecht zustand, zurückgewiesen worden. Er hatte ein gutes Verhältnis zu den Kindern und trotz Kenntnis von der kritischen Lage hoffte er ernsthaft, der Zustand des Kindes werde sich – auch unter dem Eindruck des Tuns und der Worte seiner Frau – ohne Arzt stabilisieren.
| Maul | Schäfer | Brüning | |||
| Ulsamer | Wahl |