Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung beim Heroinhandelsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 64/99
- Datum
- 09.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Revisionssenat kann ergänzend feststellen, dass die Urteilsgründe bestimmte behauptete Tatgeschehnisse nicht ergeben, soweit dies für die Beurteilung der Revisionsrüge erheblich ist.
Fehlende Feststellungen im Urteil zu einem behaupteten Tatgeschehen (z. B. Tatort oder Zusammenhang mit einem Heroinhandel) sind bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 4. September 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich dem Urteil ein mit dem Heroinhandel zusammenhängendes Geschehen in den Räumen der Diskothek "Apollo" nicht entnehmen lässt.
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