Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung beim Heroinhandelsvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 64/99
Datum
09.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen ein. Die zentrale Frage war, ob Revisionsgründe vorliegen, die einen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergeben. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen solchen Rechtsfehler ergab. Zudem bemerkt der Senat, dass das Urteil keine Feststellungen zu einem in der Diskothek "Apollo" stattgefundenen Heroinhandel enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Der Revisionssenat kann ergänzend feststellen, dass die Urteilsgründe bestimmte behauptete Tatgeschehnisse nicht ergeben, soweit dies für die Beurteilung der Revisionsrüge erheblich ist.

4

Fehlende Feststellungen im Urteil zu einem behaupteten Tatgeschehen (z. B. Tatort oder Zusammenhang mit einem Heroinhandel) sind bei der Revisionsprüfung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 4. September 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich dem Urteil ein mit dem Heroinhandel zusammenhängendes Geschehen in den Räumen der Diskothek "Apollo" nicht entnehmen lässt.

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