Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abgrenzung dolus eventualis und fahrlässige Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/87
Datum
19.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt; die Staatsanwaltschaft legte Sachrüge ein. Streitpunkt war, ob bedingter Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt, weil der Angeklagte eine Mitnahme für möglich hielt, aber darauf vertraute, nicht missbraucht zu werden. Der BGH verwirft die Revision: fehlende Billigung schließt dolus eventualis aus; fahrlässiges Handeltreiben scheidet mangels Eigennutz aus; keine Darstellungsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dolus eventualis setzt voraus, dass der Täter die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihr abfindet; bloßes Erkenntnismoment genügt nicht.

2

Das Vertrauen des Täters darauf, ein als möglich Erkanntes werde nicht eintreten, steht dem Vorliegen von dolus eventualis entgegen und kann allenfalls auf Fahrlässigkeit schließen lassen.

3

Zur Verurteilung wegen fahrlässigen Handeltreibens in Täterschaft ist das Vorliegen eines dem Täter zugänglichen Eigennutzes erforderlich; fehlt dieser, kommt Täterschaft nicht in Betracht.

4

Ein Urteil leidet nicht an Darstellungsmangel, wenn das Gericht eine nähere Darlegung zu bestimmten Gesichtspunkten unterlässt, weil die Umstände eine solche Auseinandersetzung nicht erfordern und die Entscheidungsgrundlage dennoch erkennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 16. Juni 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 649/87 in der Strafsache gegen █████ █████ ███ aus █████, geboren am 1956, wegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 16. Juni 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BtMG a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hatte sich in seinem Pkw mit dem Zeugen ████ ████ nach Amsterdam begeben. Dort kam ihm der Gedanke, dass ███ möglicherweise Heroin einkaufen und nach Deutschland mitnehmen könne. „Mit derartigem war er nicht einverstanden und vertraute darauf, dass ███ ihn nicht derart benutzen werde“ (UA S. 7). Tatsächlich hatte sich ███ jedoch Heroin verschafft und legte es – von dem Angeklagten unbemerkt – in das Handschuhfach im Pkw des Angeklagten, mit dem beide wieder nach Deutschland zurückfuhren.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nur der fahrlässigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Der Umstand, dass der Angeklagte auf Grund der gesamten Umstände der Tat ein Einschmuggeln von Heroin für möglich hielt, reicht für die Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kommt dolus eventualis nur in Betracht, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung in der Weise einverstanden ist, dass er sie billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 7, 363, 369 f.; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2).

Im vorliegenden Fall war der Angeklagte mit einem Transport von Heroin von Amsterdam nach Deutschland nicht einverstanden. Schon das schließt einen bedingten Vorsatz aus. Auch hat der Angeklagte darauf vertraut, dass ███ ihn „nicht derart benutzen werde“. Das bedeutet, dass der Angeklagte davon ausging, es werde nicht zu der für möglich gehaltenen Einfuhr kommen, und er deshalb zwar die Gefahr in Kauf nahm, nicht aber eine eventuelle Tatbestandsverwirklichung billigte (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1; BGH, Urt. vom 30. November 1983 – 3 StR 421/83).

Das Urteil weist auch keinen Darstellungsmangel auf. Die Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, wie sie zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte sei mit einer unerlaubten Einfuhr nicht einverstanden und habe darauf vertraut, ███ werde ihn dazu nicht missbrauchen. Jedoch drängten die Umstände eine dahingehende Auseinandersetzung nicht auf.

Entgegen der Auffassung der Revision handelte es sich bei dem Vertrauen auf ein Ausbleiben des Erfolges nicht lediglich um eine vage Hoffnung. Vielmehr boten die tatsächlichen Umstände für die Strafkammer, die den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu beachten hatte, ersichtlich keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme einer billigenden Inkaufnahme.

Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Strafkammer den Angeklagten nur wegen unerlaubter Einfuhr, nicht aber auch wegen Handeltreibens verurteilt hat. Fahrlässiges Handeltreiben in Täterschaft kam schon deshalb nicht in Betracht, weil der dafür notwendige Eigennutz (vgl. BGH MDR 1988, 72, zur Veröffentlichung in BGHSt 35, 57 vorgesehen) des Angeklagten nicht feststellbar war.

Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auf.

Schauenburg Kuhn Foth Schimansky v. Gerlach

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