Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen – Anwendung von §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/85
- Datum
- 21.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Gericht die Voraussetzungen des §21 StGB fest, kann es die nach dieser Vorschrift eröffnete Strafrahmenmilderung ausüben, ohne hierfür weitergehende Darlegungen treffen zu müssen.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn das Urteil Rechtsfehler bei der Feststellung oder Anwendung strafmildernder Vorschriften erkennen lässt.
Der Bundesgerichtshof weist eine Revision zurück, wenn die Strafkammer die rechtlichen Voraussetzungen strafmildernder Normen festgestellt und diese befugnisgemäß angewandt hat.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe genügt es für die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung, wenn die maßgeblichen Voraussetzungen für eine Milderung im Urteil erkennbar dargestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 8. August 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 649/85 in der Strafsache gegen FD Andrea geborene ███ aus ROT, geboren ██ █████ in ██, Kreis Mo█████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Granderath, Dr. █ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. August 1985 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagte wegen
1. unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 ArzneimittelG, § 267 StGB; Einzelstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe),
2. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; Einzelstrafe: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe),
3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Einzelstrafe: 10 Monate Freiheitsstrafe),
4. „gewerbsmäßigen und bandenmäßigen“ unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG; Einzelstrafe: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe),
5. versuchten Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB; Einzelstrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe),
6. falscher Verdächtigung (§ 164 StGB; Einzelstrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, mit der Sachbeschwerde begründeten Revision eine höhere Bestrafung der Angeklagten an.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte die Strafkammer, nachdem die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt waren, ohne weitere Darlegungen von der nach dieser Vorschrift zugelassenen Strafrahmenmilderung Gebrauch machen.
| Schauenburg | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |