Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen unterlassener glaubwürdigkeitspsychologischer Begutachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/81
- Datum
- 14.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn die Revision das vermisste Beweismittel, das Beweisthema und die Umstände darlegt, die eine ergänzende Beweiserhebung erfordern.
Bei erwachsenen Zeugen bleibt dem Tatrichter die Beurteilung der Glaubwürdigkeit grundsätzlich zuzumuten; besondere Schwierigkeiten in der Beweislage können jedoch die Einholung spezialpsychologischer Expertise erforderlich machen.
Wenn das Tatgericht selbst eine besondere Schwierigkeit der Beweiswürdigung feststellt, ist die Veranlassung eines spezifischen Glaubwürdigkeitsgutachtens geboten, sofern die bereits eingeholten Auskünfte diese Frage nicht erschöpfend klären können.
Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO ist abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 25. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 649/81 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Paul J ███ aus ████████, geboren am ████ 1954 in ████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 1982 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht wird abgelehnt. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Tatgericht.
Gründe
Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, dass kein psychologischer Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde ███ gehört worden ist, dringt durch.
Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben, da die Revision das Beweismittel, das Beweisthema und die Umstände mitteilt, die nach ihrer Meinung zur vermissten Beweiserhebung Anlass geben mussten.
Die Beanstandung ist auch begründet. Zwar darf sich bei erwachsenen Zeugen der Tatrichter die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage wegen vorliegender Besonderheiten besonders schwierig ist (BGHSt 8, 130, 131; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 – 1 StR 97/75). Das Landgericht selbst ist jedoch von einer – insbesondere durch Auffälligkeiten der Zeugin █████ begründeten – schwierigen Beweislage ausgegangen und hat demgemäß in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Landgerichtsarzt Dr. █████████, Facharzt für Psychiatrie, als Sachverständigen und die Diplom-Psychologin ███ als sachverständige Zeugin zur Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ gehört. Beide Auskunftspersonen haben die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin bestätigt; sie sahen sich jedoch nicht in der Lage – Dr. █████████, weil er nicht Aussagepsychologe ist, Diplom-Psychologin ███████ mangels entsprechender Beobachtung in der Hauptverhandlung und fehlender Exploration –, zur Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (UA S. 22 bis 24).
Das Landgericht hat dennoch von der Einholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens abgesehen, da Zweifelsfragen aus psychiatrischer Sicht durch den Sachverständigen Dr. █████████ ausgeräumt worden seien und sich sonstige Besonderheiten in der Person der Zeugin nicht ergeben hätten (UA S. 50, 51). Gegen diese Beurteilung bestehen jedoch durchgreifende Bedenken. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich, dass die Sache sowohl Eigenarten der Fallgestaltung als auch Besonderheiten in der Person der Zeugin █████ aufweist, die auch nach Vernehmung des Landgerichtsarztes Dr. ████████ und der Diplom-Psychologin ██████ die Beweisfrage als besonders schwierig erscheinen ließen. Die Erhebung eines sich auf die spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ erstreckenden Gutachtens war geboten.
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls war abzulehnen, da die Voraussetzung des § 126 Abs. 3 i. V. m. § 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
RiBGH Kuhn ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung gehindert.
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