Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Zurückverweisung wegen Nichtanordnung der Unterbringung nach §42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/70
Datum
26.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen ein Jugendstrafurteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge eingelegt. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob die Entscheidung auf, soweit die Jugendkammer die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht angeordnet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Maßregel nach §§ 42a Abs.2, 42b StGB zurückverwiesen, da die Begründung der Kammer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend berührte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach §§ 42a Abs. 2, 42b StGB setzt voraus, dass von dem Täter Gefahren für die Allgemeinheit von erheblichem Gewicht zu erwarten sind; es ist nicht erforderlich, dass künftige Taten dem Ausmaß der bisherigen Straftaten entsprechen.

2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel ist maßgeblich die Art der geistigen Störung und die auf ihr beruhende Wahrscheinlichkeit bedeutsamer künftiger Rechtsgutverletzungen.

3

Äußert ein Sachverständiger, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Verstöße zu erwarten sind, rechtfertigt dies die Anordnung der Unterbringung, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Tatrichterliche Feststellungen zum Tatvorsatz sind vom Revisionsgericht nur aufzuheben, wenn sie mit der Lebenserfahrung in eindeutiger Weise unvereinbar sind; bloße Unwahrscheinlichkeit genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 26. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jakob ██████ aus ██, dort geboren am ███████ 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26. August 1970 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht angeordnet worden ist.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft hat sie von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgesehen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Der Angriff der Revision gegen den Schuldspruch geht fehl.

1. Die Jugendkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch das Eingreifen des Max ██████████, der dem Angeklagten an den Hals gegriffen habe, in Wut geraten. Er habe ein Metzgermesser gezogen und es dem Getöteten von unten nach oben in einer Länge von etwa 10 bis 12 cm in den Bauch gestoßen. Der Tatrichter sieht den Verletzungsvorsatz als gegeben an und bejaht Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge. Den Nachweis des Tötungsvorsatzes erachtet er als nicht erbracht. Er hält die Einlassung des Angeklagten, er habe aus Wut gehandelt und sich dabei nichts gedacht, angesichts des voraufgegangenen Streits und der Persönlichkeit des Angeklagten für nicht widerlegt.

Darin liegt kein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz. Das Revisionsgericht kann insoweit nur eingreifen, wenn eine tatsächliche Annahme des Tatrichters nach der Lebenserfahrung schlechthin ausgeschlossen scheint. Selbst ein erhebliches Maß an Unwahrscheinlichkeit genügt nicht. Es ist aber keineswegs unmöglich, dass der minderbegabte und geistig abartige Angeklagte, der sich nach voraufgegangenem Streit mit seiner Mutter einem unerwarteten Dazwischentreten ████████████████ gegenübersah, in seiner Wut „nichts dachte“, dh. sich den Tod des Opfers nicht vorstellte und ihn demgemäß auch nicht billigend in Kauf nahm.

2. Der Verpflichtung, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend zu würdigen, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahe legt (BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; Urteil vom 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70), ist die Strafkammer nachgekommen. Sie hat die Möglichkeit des Handelns mit Tötungsvorsatz erwogen und mit rechtlich nachprüfbarer Begründung verneint.

II. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, jedoch wird die Nichtverhängung der Maßregel des § 42b StGB in Verbindung mit § 7 JGG durch die Begründung des angefochtenen Urteils nicht getragen.

Das Landgericht sieht davon ab, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, weil nicht festgestellt sei, dass die öffentliche Sicherheit sie erfordere. Es bestünden Zweifel, ob vom Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit erhebliche weitere Straftaten zu erwarten seien. Zur Begründung verweist die Jugendkammer auf die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Vogel, der die Frage nicht beantwortet, ob ein Exzess des Ausmaßes, wie er hier zur Aburteilung steht, beim Angeklagten künftig nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist (UA S. 24). Aus dem festgestellten Tatgeschehen gewinnt die Strafkammer nicht den sicheren Schluss, dass der Angeklagte auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit sich wieder in so grober Weise verfehlen wird (UA S. 25).

Diese Erwägungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 42a Abs. 2, 42b StGB verkennt. Entscheidend ist nicht, ob vom Angeklagten künftig gleichartige oder annähernd gleichwertige Straftaten zu erwarten sind, sondern ob die durch ihn der Allgemeinheit drohenden Gefahren von erheblichem Gewicht sind. § 42a Abs. 2 StGB stellt auf die Bedeutung der vom Täter zu erwartenden Taten und den Grad der von ihm ausgehenden Gefahr ab. Der hier zum Ausdruck gelangte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die vom Betroffenen künftig zu erwartenden Verstöße gegen die Rechtsordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem erheblichen Eingriff stehen müssen, den die Maßregel darstellt. Dass die künftig zu befürchtenden Straftaten etwa das Ausmaß der bisher verwirklichten erreichen, setzt er dagegen nicht voraus. Maßgebend ist insoweit auch die Art der geistigen Erkrankung, die die Begehung bedeutender Rechtsgutverletzungen in der Zukunft wahrscheinlich macht (BGH bei Dallinger MDR 1970, 730).

Der Sachverständige bezeichnet den Angeklagten als „Kontaktpsychopathen mit erheblicher Verwahrlosungsneigung und starken Aggressionstendenzen“. Er hält ihn für gefühlskalt und willensschwach. Die medizinische und die soziale Prognose sind „ebenso eindeutig wie ungünstig“. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind nach Ansicht des Sachverständigen vom Angeklagten „wie bisher“ Verstöße gegen die Rechtsordnung zu erwarten. Die seelischen Störungen erweisen sich als nicht behebbare, vom Entwicklungsstand unabhängige Mängel, auch wenn eine gewisse Reifungsverzögerung nicht auszuschließen ist (UA S. 21).

Der Angeklagte neigt zu Gewalttätigkeiten, wenn er unter Alkoholeinwirkung steht und gereizt wird. Am 14. Dezember 1968 gab er unter Alkoholeinfluss drei Schüsse aus einer Schreckschusspistole auf einen Menschen ab. Im Januar 1969 griff er seinen Vater, der ihn wegen einer Kleinigkeit rügte, mit einem Messer an und bedrohte ihn mit Erstechen. Am 11. November 1969 verfolgte er seine laut um Hilfe schreiende Mutter mit einem Metzgermesser in der Hand bis auf den Hinterhof des Anwesens, ehe er dort schließlich den Metzgergesellen ████ niederstach. Auch wenn der Angeklagte in den voraufgegangenen Fällen Menschen nicht tötete oder verletzte, so stellen doch diese Handlungen allein bereits Äußerungen einer Aggressionsbereitschaft dar, die im Zusammenhang mit der geistigen Abartigkeit des Täters und der Tötung [REDACTED] für die Abwägung nach § 42b StGB Bedeutung gewinnt.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tatsache der Nichtanordnung der Maßregel erhöhend auf die verhängte Jugendstrafe ausgewirkt hat, sind im angefochtenen Urteil nicht enthalten.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MoslPfeifferPikart
LoesdauWoesner