Revision führt zur Kostenüberwälzung auf die Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/57
- Datum
- 25.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Rechtsmittel beim Beschwerdeführer vollen Erfolg, können ihm die Kosten dieses Rechtsmittels nicht auferlegt werden; die Kosten sind der Staatskasse zuzuweisen (vgl. §§ 473, 467 StPO).
Erzielt ein nachfolgendes Rechtsmittel, das sich ausschließlich auf die Kostenentscheidung eines früheren Rechtsmittels richtet, vollen Erfolg, fallen auch hierfür die Kosten der Staatskasse zur Last.
Die Zurechnung der Kosten richtet sich nach dem tatsächlichen Erfolg des Rechtsmittels; eine günstige Sachentscheidung des Beschwerdeführers schließt dessen Kostentragung aus.
Bei der Beurteilung der Kostenfolge ist der Umfang des erreichten Erfolgs maßgeblich; volle Erfolge führen zur Unzumutbarkeit der Auferlegung der Verfahrenskosten auf den erfolgreichen Rechtsmittelführer.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 9. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ den Postschaffner Karl ██, geboren am ███ 1897 in ████, zur Zeit vorläufig untergebracht in █████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. November 1957 dahin geändert, dass die Kosten des ersten Revisionsrechtszugs der Staatskasse zur Last fallen.
Die Kosten des zweiten Rechtsmittelverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war durch das erste Urteil des Landgerichts auf Grund des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erstrebte er, wie im Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1956 (UA S. 9) hervorgehoben ist, die Aufhebung des Urteils und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB. Beides hat er nunmehr erreicht. Sein erstes Rechtsmittel hatte also den von ihm erstrebten Erfolg. Daher können ihm die Kosten dieses Rechtsmittels nicht auferlegt werden (vgl. §§ 473, 467 StPO), vielmehr treffen sie die Staatskasse.
Dasselbe gilt von den Kosten des jetzigen Rechtsmittels, welches auf die Entscheidung über die Kosten der ersten Revision beschränkt ist und wiederum vollen Erfolg hat.
| Dr. Peetz | Werner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |