Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Erpressungsverurteilung nach Inkrafttreten milderen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 649/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen, u. a. wegen fortgesetzter Erpressung, ein. Nach dem Urteil trat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft, das § 253 StGB neu fasste und die Mindeststrafe herabsetzte; nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO ist das mildere Recht anzuwenden. Da die verhängte Strafe nur wenig über der bisherigen Mindeststrafe lag, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens eine mildere Entscheidung getroffen hätte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Erpressung auf und verwies zur neuen Verhandlung; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich in Kraft getretenes milderes Strafrecht ist nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO auch vom Revisionsgericht anzuwenden, wenn es nach Beendigung des ersten Rechtszugs in Kraft tritt.

2

Wird durch Gesetz die Mindest- oder Rahmenstrafe herabgesetzt und liegt die verhängte Strafe nur knapp über der bisherigen Mindeststrafe, rechtfertigt die bestehende Unsicherheit über das Strafzumessungsergebnis die Aufhebung der Verurteilung und Rückverweisung zur neuerlichen Strafaussprechung.

3

Neue gesetzliche Regelungen, die die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung schaffen (z. B. § 23 StGB n.F.), sind im Rahmen der Anwendung des milderen Rechts bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Die Urteilsformel „im Übrigen“ kann eine ausdrückliche Freisprechung darstellen, wenn gegenüber dem Eröffnungsbeschluss nur eine einzelne Handlung nachgewiesen wurde und sich der Umfang der angeklagten Taten damit reduziert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ██ S—███████████, geboren ████████████████ in ████, wegen Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. September 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen Erpressung verurteilt worden ist, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einer seit Sommer 1952 begangenen fortgesetzten Erpressung zu 7 Monaten Gefängnis sowie wegen kurz vorher begangener fortgesetzter Unzucht zwischen Männern und wegen eines im Mai 1953 begangenen gleichen Vergehens zu Geldstrafen verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, durch das der § 253 StGB neu gefasst worden ist. Insbesondere ist die Mindeststrafe von 6 Monaten auf 2 Monate Gefängnis herabgesetzt worden. Nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO ist das mildere Gesetz, auch wenn es nach Beendigung des ersten Rechtszuges in Kraft getreten ist, vom Revisionsgericht anzuwenden (Urteil des erkennenden Senats 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Da die Strafkammer die zur Zeit der Aburteilung geltende Mindeststrafe nur wenig überschritten hat, ist nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass sie bei Zugrundelegung des neuen Strafrahmens auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Überdies besteht nach § 23 StGB n. F. nunmehr die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, falls die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und § 23 Abs. 3 aaO nicht entgegensteht.

2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Dass dem Angeklagten im Falle K. in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss nur eine Einzelhandlung nachgewiesen werden konnte, hat in der Urteilsformel ausreichenden Ausdruck durch die Freisprechung „im Übrigen“ gefunden.

Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Härchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

MitDr. SchalschaMantel
Dr. HärchnerHeimann-Trosien
Revision: Aufhebung der Erpressungsverurteilung nach Inkrafttreten milderen Rechts — Themis