Revision wegen Meineids verworfen: Schöffe, Verwertung von Zivilakten und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 649/52
- Datum
- 27.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das zeitweilige Kämpfen eines Schöffen mit dem Schlaf begründet keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO, wenn sich aus dem Verhandlungsbild ergibt, dass er der Hauptverhandlung im Wesentlichen gefolgt ist und tatsächliches Einschlafen nicht substantiiert behauptet wird.
Die Strafkammer darf den Inhalt von Zivilprozessakten verwerten, auch wenn daraus nichts verlesen wurde, sofern der Inhalt den Beteiligten vorgehalten wurde und sich die Verwertung auf entsprechende Erklärungen und Einlassungen stützt.
Hat eine Person in einem Privatklageverfahren Meineid zum Nachteil eines Beschuldigten geleistet, ist der Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO betroffen, sodass das Gericht ihn unvereidigt lassen kann.
Die richterliche Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn das Gericht aus schriftlichen Eingaben und von den Parteien eingeräumten Abschriften infolge der Gesamtwürdigung zu schlüssigen Feststellungen gelangt, ohne einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.
Abschriften von Briefen dürfen verlesen und verwertet werden, wenn deren Echtheit oder Inhalt von den Parteien ausdrücklich eingeräumt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 26. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Fischzuchtmeisterin Theresia ██ aus ██, geboren ████ in ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 26. Juni 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1.) Dass der Schöffe ███ zeitweilig mit dem Schlaf gekämpft hat, begründet nicht den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO (BGHSt 2, 15). Er ist, wie er erklärt hat, der Hauptverhandlung in vollem Umfange gefolgt. Dass er eingeschlafen wäre, behauptet die Revision selbst nicht.
2.) Aus den Zivilprozessakten ist zwar nichts verlesen worden. Das Gericht war aber nicht gehindert, ihren Inhalt der Angeklagten und den Zeugen vorzuhalten und ihn auf Grund ihrer Erklärungen insoweit bei der Urteilsfindung zu verwerten.
3.) Der der Angeklagten vorgeworfene Meineid war in dem Privatklageverfahren J.C. ./. K.C. zum Nachteile des damaligen Beschuldigten F.K.C. geleistet. Dieser ist deshalb durch den Meineid im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO verletzt worden. Die Strafkammer durfte ihn daher auf Grund dieser Vorschrift unvereidigt lassen.
4.) Dass Professor Dr. Sch[REDACTED] die Fischzuchtanstalt im Jahre 1937 untersucht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte sich das, wie die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung ergeben haben, so war die Strafkammer gleichwohl nicht gedrängt, den Dr. Sch[REDACTED] ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen zu hören. In dem an Dr. ██████████ gerichteten, von der Angeklagten selbst unterzeichneten Brief vom 5. November 1938 heißt es ausdrücklich, das Aufzuchtergebnis sei 1937 sehr unbefriedigend gewesen; die Drehkrankheit sei „dieses Jahr“ (d.h. 1938) glücklicherweise überhaupt nicht aufgetreten. Hieraus durfte das Gericht auch ohne eine Vernehmung des Professors Sch[REDACTED] den Schluss ziehen, dass sie früher aufgetreten war und die Angeklagte das wusste, zumal █████ selbst am 20. September 1938 dem Professor Scheuring geschrieben hatte, 1937 habe er reichlich Aufzuchtsverlust durch Dreher gehabt. Die richterliche Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) ist daher nicht verletzt.
5.) Den Inhalt der beiden Briefe durfte die Strafkammer durch Verlesung der ihr vorliegenden Abschriften feststellen, deren Richtigkeit die Angeklagte und Jaisle nach den Urteilsgründen ausdrücklich zugegeben haben.
6.) Die Rügen aus §§ 54 und 243 Abs. 4 StPO sind nicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Revision selbst erklärt, das Urteil beruhe nicht auf den behaupteten Verstößen oder die Angeklagte sei durch sie nicht beschwert. Die Revision macht hier also keine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, die das Urteil zum Nachteile der Angeklagten beeinflusst haben soll (§§ 337, 344 StPO).
II. Sachbeschwerde
Die Strafkammer hat die beschworene Aussage der Angeklagten dahin verstanden, dass in der Fischzuchtanstalt J.C. zu keiner Zeit die Drehkrankheit aufgetreten sei, und dass die Angeklagte das auch zum Ausdruck bringen wollte. Darin liegt kein Rechtsfehler; die Angeklagte hatte auch nie geltend gemacht, dass ihre Aussage etwa mit einer zeitlichen Einschränkung zu verstehen sei. Auch in der weiteren Feststellung des Urteils, die Aussage sei in zwei Punkten wissentlich unwahr, tritt kein Rechtsirrtum zutage. Rechtlich nicht beanstandet werden kann insbesondere die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. ███████. Dieser hat es zwar als nicht sehr wahrscheinlich erklärt, dass sich das gute Zuchtergebnis des Jahres 1938 habe erzielen lassen, wenn sich im Jahre zuvor die Drehkrankheit in starkem Maße gezeigt habe. Als ausgeschlossen hat er das jedoch nicht bezeichnet. Es stand daher rechtlich nichts im Wege, dass das Gericht auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses zu dem Schluss kam, die Drehkrankheit sei im Jahre 1937 aufgetreten. Diese Feststellung verstößt nicht gegen zwingende, keine Ausnahme zulassende Erfahrungssätze.
Auch sonst lässt die Anwendung des sachlichen Rechts keinen die Angeklagte benachteiligenden Fehler erkennen.
| Dr. Geier | Krumme | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |