Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/96
- Datum
- 04.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 31 Nr. 1 BtMG setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Beteiligung Dritter oder die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird.
Die Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung oder Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG liegt im Ermessen des Tatrichters; die Gewichtung des Aufklärungsbeitrags ist fallbezogen vorzunehmen und nur bei Überschreitung des Ermessensfehlers zu beanstanden.
Bei sehr großen Handelsmengen kann ein typisierter Milderungsgrund (§ 31 Nr. 1 BtMG) oder die Annahme eines minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) das Strafmaß nur begrenzt beeinflussen; eine formale Ablehnung bleibt unschädlich, wenn eine Herabsetzung den Strafausspruch nicht wesentlich verändert hätte.
Strafmildernde Angaben zu Mittätern können auch ohne förmliche Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG strafmildernd berücksichtigt werden; maßgeblich ist die tatsächliche Würdigung des Aufklärungsbeitrags durch das Landgericht.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 28. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 648/96 Hemmingen vom 4. März 1997 – in der Strafsache – gegen ███ aus MC___), dort geboren am ███, Burim ███ █████, ██ aus ████, geboren am ███, Ekrem █████, 1965 in ████████ (Albanien), wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning, Wahl, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████ für den Angeklagten █████ und Rechtsanwalt ███████████ aus ████ für den Angeklagten █████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Februar 1996 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den ███████████ ██████ zusätzlich in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren ███████ und von fünf Jahren ████████ verurteilt. Die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten, die des Angeklagten ██████ auf das Strafmaß beschränkt, sind unbegründet.
1. Die Voraussetzungen der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten ██████ sind ausreichend festgestellt worden: Der Angeklagte hat in Prag angerufen und um Lieferung von 1 kg Heroin gebeten, das mit einem Kurier in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und ihm hier übergeben werden sollte. So geschah es.
2. Das Landgericht hat die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gegen den Angeklagten ██████████ umfassender Würdigung aller hierfür bedeutsamen Umstände rechtsfehlerfrei begründet.
3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Angaben zu einem ████ gemacht, der den Kontakt zwischen ihnen hergestellt habe. Danach hatte ███, der mit dem Angeklagten ███ befreundet war, bei einem allgemeinen Gespräch über Drogen gesagt, er könne Heroin im Kilogramm-Bereich besorgen. █████ könne 5.000 DM verdienen, wenn er Interessenten beibringe. Nachdem █████████████ Abnehmer gefunden zu haben, brachte ███ ihn mit dem Mitangeklagten J(___) zusammen, der nach Verhandlungen mit █████ das Heroin liefern wollte und es in Prag bestellte.
Das Landgericht sah „die Voraussetzung des ... § 31 Nr. 1 BtMG (als) nicht gegeben“ an. Es handele sich „um einen nicht ausreichend gewichtigen Aufklärungsbeitrag“, da ███ sich „auf die Kontaktvermittlung beschränkt“, keine Vorteile davon gehabt und sich im Übrigen „völlig aus dem Rauschgiftgeschäft herausgehalten“ habe. Andererseits wurde bei beiden Angeklagten der Aufklärungsbeitrag allgemein strafmildernd berücksichtigt.
Im Gegensatz zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts sieht der Senat keinen Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die Strafrahmen nicht nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert hat.
Tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift ist, dass der Täter wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Als Rechtsfolge kann der Tatrichter dann nach seinem Ermessen den Strafrahmen verschieben oder die Strafe mildern.
Grundsätzlich ist die Vorschrift anwendbar, wenn der Täter die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend schildert (BGHSt 31, 163, 166), insbesondere wenn er Hintermänner, Lieferanten oder Abnehmer mitteilt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27), aber auch, wenn er die Beteiligung eines Gehilfen aufdeckt (BGHR aaO Aufdeckung 7). Da ███ den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannt war und nur die Angeklagten auf ihn hingewiesen hatten, das Landgericht auch diesen Einlassungen, die zur Festnahme des █████ führten, glaubte, haben die Angeklagten im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG wesentlich dazu beigetragen, dass die Beteiligung des ███ aufgedeckt wurde.
Sollte das Landgericht, worauf der Wortlaut der Urteilsgründe zunächst hindeutet, die Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die Aufdeckung der Rolle des ████ verneint haben, läge darin allerdings ein Rechtsfehler. Jedoch wäre bereits fraglich, ob der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler hätte beruhen können:
Das Landgericht hat die Angaben zu █████ strafmildernd gewertet. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG hatte hier selbst bei Berücksichtigung des typisierten Milderungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG wegen der großen Handelsmenge ferngelegen. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB hätte sich kaum auf das Ergebnis auswirken können. Denn die gesetzliche Mindeststrafe des vom Landgericht angenommenen Strafrahmens beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe und das Landgericht hat sich mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren von dieser Untergrenze weit entfernt. Eine Herabsetzung des Strafrahmens auf die gesetzliche Mindeststrafe hätte somit kaum Auswirkungen haben können (vgl. hierzu BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 1). Ob das Urteil angesichts dieser Umstände auf einer rechtsfehlerhaften Ablehnung des § 31 Nr. 1 BtMG beruhen würde, kann jedoch dahinstehen.
Denn der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht die Tatbestandserfordernisse des § 31 Nr. 1 BtMG schon als gegeben angesehen hat, aber von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch machen wollte. Anders als bei ████████ hat es nämlich im Hinblick auf Angaben zu weiteren Mittätern dargelegt, dass hier bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vorgelegen haben. So hat es den wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung verneint, weil der von den Angeklagten mitgeteilte Tatbeitrag des Mittäters Gashi bereits voll bekannt war. Weil die Ermittlungsbehörden einen angeblichen Mittäter ██████ nicht verifizieren konnten, war nach Auffassung des Landgerichts insoweit ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten, und damit dessen Tatbeitrag nicht aufgedeckt.
Die Formulierung, die „Voraussetzung des § 31 Nr. 1 BtMG“ sei nicht gegeben, entspricht so gesehen nicht dem, was das Landgericht zur Anwendbarkeit der Vorschrift eigentlich ausdrücken wollte. Das folgt auch daraus, dass es eingehende Erörterungen zum Tatbeitrag des █████ angestellt hat und zu dem Ergebnis kommt, dessen Beteiligung sei auf Grund der Einlassungen der Angeklagten gesichert, der Aufklärungsbeitrag sei jedoch „nicht ausreichend gewichtig“. Damit wird deutlich, dass das Landgericht bei Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die weniger gewichtige Rolle des ███ von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch machen wollte.
Auch die Begründung hierfür genügt. Es liegt grundsätzlich in der Hand des Tatrichters, einen wesentlich vom Angeklagten über seine Tat hinaus aufgedeckten Tatbeitrag eines Dritten zu bewerten und zu gewichten. Dessen Bedeutung kann sich im Fall des eigentlichen Geschäftsherren (BGHR aaO Milderung 1) anders darstellen, als etwa bei der Aufdeckung einer Gehilfenrolle, wie sie hier vorliegt. Deren Gewicht – auch im Verhältnis zur Tat des Angeklagten – ist zu beurteilen. Das Landgericht, das sich eingehend mit dem Tatbeitrag des ████ auseinandergesetzt hat, hat sein Ermessen ausgeübt und dabei den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Seine Bewertung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.
| Maul | Schäfer | Brünning | |||
| Ulsamer | Wahl |