Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung eines Versuchs der Vergewaltigung (Fall II 4)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 648/88
Datum
20.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte Verletzung materiellen Rechts gegen das Urteil des LG Ulm in mehreren Fällen sexueller und sonstiger Straftaten. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Verurteilung in Fall II 4 wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Tatgericht nicht geprüft hat, ob ein Versuch der Vergewaltigung vorlag. Die übrigen Verurteilungen bleiben überwiegend bestehen; Gesamtstrafe und Maßregel werden aufgehoben, da sie beeinflusst sein könnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt nach den getroffenen Feststellungen ein Versuch einer Straftat in Betracht, hat das Tatgericht ausdrücklich zu prüfen, ob ein Versuch verwirklicht ist; unterbleibt diese Prüfung, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.

2

Eine Freiheitsberaubung, die lediglich als Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen dient, tritt hinter die Vergewaltigung zurück und ist bei der rechtlichen Würdigung entsprechend zurückzustellen.

3

Das bloße Erwägen oder ‚Mit-dem-Gedanken-Spielen‘ einer drohenden Handlung rechtfertigt nicht die Annahme einer Drohung im Sinne der Nötigung; für die Annahme einer Drohung bedarf es einer nach außen erkennbaren Androhungshandlung.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter seine Tat wegen äußerer, nicht von ihm selbst gesetzter Umstände (z.B. dem unerwarteten Erscheinen Dritter) abbricht; freiwilliger Rücktritt setzt ein autonomes Aufgeben des Tatentschlusses voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 27. Juli 1988

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 648/88 in der Strafsache gegen ████████ ██, geboren 1949 in Ulm, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 27. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Falle II 4 der Urteilsgründe, b) im Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen a) Vergewaltigung (Fall II 1), b) Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung (Fälle II 2 und 3) und c) Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und sexueller Nötigung (Fall II 4).

Es hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Vollstreckung der Strafe und der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. In den Fällen II 2 und 3 lässt der Schuldspruch, der von der Revision nicht mit Einzelausführungen angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Im Falle II 1 rügt die Beschwerdeführerin, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Freiheitsberaubung verurteilt wurde.

a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau aufforderte, zu ihm zurückzukehren. Er habe mit dem Gedanken gespielt, für den Fall, dass sie dies ablehne, mit ihr in den Baggersee zu fahren, und habe auch tatsächlich seinen Wagen an das Steilufer des Sees gelenkt. Ob er dies als Drohung verstanden wissen wollte, sei nicht klar geworden (UA S. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Einlassung des Angeklagten, er habe keinesfalls gedroht, in den See zu fahren, dazu nicht in Widerspruch. Die Strafkammer hat sorgfältig zwischen dem Spielen mit einem Gedanken und seiner Äußerung unterschieden. Dem entspricht auch die Formulierung von „der seinerzeit erwogenen Doppelselbsttötung“ (UA S. 19).

Diese Feststellungen und Erörterungen können auf der Einlassung des Angeklagten unter Bewertung der objektiven Umstände beruhen. Einer ausführlicheren Darstellung der Einlassungen des Angeklagten, wie die Beschwerdeführerin es wünscht, bedurfte es nicht.

Angesichts der Feststellung, es sei unklar, ob der Angeklagte sein Verhalten als Drohung verstanden wissen wollte, ist die Folgerung des Landgerichts, sichere Hinweise auf versuchte oder vollendete Nötigung fehlten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich das Tatopfer dem Angeklagten deshalb hingab, weil es in dessen Wohnung eingeschlossen war, und dass der Angeklagte dies wusste (UA S. 9). Deshalb hat sie zutreffend angenommen, dass die Freiheitsberaubung, die nur dem Nötigungszweck diente, hinter der Vergewaltigung zurücktritt. Die Beschwerdeführerin vermisst Darlegungen darüber, ob die Freiheitsentziehung länger als der letzte erzwungene Geschlechtsverkehr dauerte. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer nach den erzwungenen Geschlechtsakten gehen ließ (UA S. 9). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Aussagen des Tatopfers, die in den Feststellungen des Urteils keinen Niederschlag gefunden haben, übersieht, dass das Revisionsgericht die erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht rekonstruieren kann.

3. Im Falle II 4 beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen beschloss der Angeklagte, den Geschlechtsverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau auszuführen, nachdem er festgestellt hatte, dass ihr Freund nicht in der Wohnung war. Die Hinhalteversuche der Frau endeten schließlich in einem „Gerangel“ im Schlafzimmer. Zum Geschlechtsverkehr kam es indessen nicht, weil zwischenzeitlich der herbeigerufene Freund des Tatopfers erschienen war und es zwischen ihm und dem Angeklagten zum Streit kam. Bei diesem Geschehensablauf liegt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung nicht nahe.

4. Der erwähnte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle II 4 und somit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie des Ausspruchs über die verhängte Maßregel. Aber auch die anderen Einzelstrafen müssen aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass diese durch die Einzelstrafe im Fall II 4 beeinflusst wurden.

SchauenburgUlsamerBrünning
KuhnGranderath
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