BGH: Wirkstoffgehalt bei „nicht geringer Menge“ – Nachprüfbarkeit von Sachverständigenangaben erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/83
- Datum
- 07.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einstufung als „nicht geringe Menge" im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist auf den Wirkstoffgehalt (z. B. THC) der Zubereitung abzustellen, nicht allein auf das Bruttogewicht.
Die Urteilsgründe müssen für die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht darlegen, auf welcher konkreten Grundlage (Rechenweg, Quellennachweis, Annahmen) der Sachverständige bzw. das Gericht seine Bewertung des Wirkstoffgehalts und der Konsumeinheiten stützt.
Ein Sachverständigengutachten genügt nicht den Anforderungen der Revisionsnachprüfbarkeit, wenn es lediglich pauschal auf "entsprechende" Fachliteratur verweist, ohne diese Quellen zu benennen oder die rechnerischen Grundlagen offen zu legen.
Folgt das Gericht einem Sachverständigen "nach Überprüfung", hat es die Art und die Ergebnisse dieser Überprüfung in den Urteilsgründen darzulegen, damit die Überprüfung durch höhere Instanzen möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 28. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 648/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Eisengießer Salim ███ aus Bad █████████████, geboren am ███ ██ 1949 in ████ ██████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die vom Angeklagten gehandelte Cannabisharzzubereitung ist zwar von beträchtlicher Quantität (4.603 g), aber von schlechter Qualität (THC-Gehalt 0,14 %). Gleichwohl war das Landgericht, dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen folgend, der Meinung, 2 g dieser Zubereitung seien geeignet gewesen, bei einem Menschen einen Rauschzustand zu erzeugen, so dass die gehandelte Menge für 300 Rauschzustände ausgereicht hätte. Das (so das Landgericht) überschreite die hier mit 250 g der Zubereitung anzusetzende – „nicht geringe Menge“ des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei weitem.
Die Auffassung des Landgerichts lässt sich an Hand der Urteilsgründe nicht überprüfen. Zum Sachverständigen heißt es, er stütze sich „auf entsprechende in der Fachliteratur veröffentlichte Untersuchungen“, ohne dass diese näher bezeichnet werden. Auch die Behauptung, die Strafkammer sei dem Sachverständigen „nach Überprüfung“ gefolgt, ist nicht näher belegt.
In dem Aufsatz von Schröter-Wasilewski (Kriminalistik 1979, 11) wird der durchschnittliche THC-Gehalt einer Konsumeinheit von Cannabisharzzubereitung mit 15 mg angegeben. Das entspricht den Werten, die dem Urteil des Senats vom 1. März 1983 – 1 StR 812/82 – zugrunde liegen; dort wird von 16,2 mg THC pro Konsumeinheit ausgegangen. Demgegenüber enthalten 2 g der vom Angeklagten gehandelten Zubereitung nur 2,8 mg THC.
Auf die zutreffende Berechnung und Bewertung des Wirkstoffgehalts kommt es im vorliegenden Fall an. In dem genannten Urteil des Senats vom 1. März 1983 wurden 119,1 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 10,83 g THC und 104 g Cannabisharz mit darin enthaltenen 9,05 g THC als „im unteren Bereich“ einer „nicht geringen Menge“ liegend bezeichnet. Die vom Angeklagten gehandelte Menge von 4.603 g enthielt 6,44 g THC. Dass es
bei der „nicht geringen Menge“ des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG wesentlich auf den Wirkstoffgehalt ankommt, ist anerkannt (vgl. BGH MDR 1983, 596; BGH, Urteil vom 15. März 1983 – 5 StR 45/83).
| Maul | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |