Revision: Anrechnung einer im Ausland bezahlten Geldstrafe aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/81
- Datum
- 08.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anrechnung ausländischer Strafe nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB ist das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafsystem entsprechendes Äquivalent umzusetzen; der Richter muss die maßgeblichen Vergleichsgesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einbeziehen.
Die bloße allgemeine Feststellung, Freiheitsstrafe wiege schwerer als Geldstrafe, genügt nicht zur Begründung der Nicht- oder Minderanrechnung einer im Ausland bezahlten Geldstrafe; maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die ausländische Geldstrafe die Freiheitsstrafe ersetzt hat.
Erfolgt im Ausland eine Umwandlung von Freiheitsstrafe in Geldstrafe, ist für die Anrechnung auf ein deutsches Freiheitsurteil zu prüfen, ob die Umwandlung eine volle Ersatzwirkung bezweckte; hierfür können Umrechnungssätze, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten und die Wertung der ausländischen Behörde relevant sein.
Die Feststellungen und die darlegenden Gründen des Tatgerichts müssen so beschaffen sein, dass das Revisionsgericht die fehlerfreie Ausübung des Ermessens kontrollieren kann; unterbleibt eine solche hinreichende Begründung, ist der Anrechnungsentschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 648/81 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Haci K. C. aus █, geboren am ██ 1955 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 1981 im Ausspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat hatte zuvor ein jugoslawisches Gericht gegen den Angeklagten 2 Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Die Strafe war dann in eine Geldstrafe von umgerechnet DM 30.000,– umgewandelt worden, die der Angeklagte bezahlt hat. Das Landgericht hat diese Geldstrafe in der Weise angerechnet, dass ein Jahr Freiheitsstrafe als verbüßt gelten soll. Zur Begründung verweist das Landgericht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten und darauf, dass eine Freiheitsstrafe schwerer wiege als eine Geldstrafe.
Diese Erwägungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der Richter, wenn er ausländische Strafe auf deutsche Strafe anrechnet, den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt, beruht auf der Rechtsmeinung, die sich zu § 7 StGB in der bis 31. August 1969 geltenden Fassung gebildet hatte (RGSt 35, 41; Niethammer bei Olshausen, StGB, 12. Aufl., § 7 Anm. 4). Ausgeübt wird das Ermessen durch „Schätzung des im Ausland erlittenen Strafübels und .... Umsetzung desselben in ein dem inländischen Strafsystem zu entnehmendes Äquivalent“ (RG a.a.O. S. 43). Der Richter hat „zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch den ausländischen Strafvollzug widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Verurteilten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt“ (Niethammer a.a.O.).
Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend erkennen, ob es diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Dass Freiheitsstrafe schwerer wiegt als Geldstrafe, ist zwar eine allgemeine Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, soweit es darum geht, die zu verhängende Strafart zu bestimmen. Sie kann aber zu der Frage, wie eine Geldstrafe – nachdem sie einmal verhängt ist – auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sei, jedenfalls nach deutschem Recht unmittelbar nichts aussagen. Wird inländische Geldstrafe auf Freiheitsstrafe angerechnet, so entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Gleiches galt auch schon für Geldstrafen vor Einführung des Tagessatzsystems; in diesem Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe fester Umrechnungsmaßstab (vgl. BGH NJW 1971, 290; BayObLG JR 1977, 477). Mit der Festsetzung der Geldstrafe und ihres Äquivalents an Freiheitsentzug steht also der Maßstab für eine spätere Anrechnung fest; das größere Gewicht der einen oder der anderen Strafart spielt keine Rolle mehr.
Bei ausländischer Geldstrafe kann das anders sein, zumal dann, wenn sie auf dem Wege der Umwandlung einer zunächst verhängten Freiheitsstrafe entstand und nicht ersichtlich ist, ob bei der Umwandlung die Freiheitsstrafe als Ersatzstrafe erhalten blieb. Das angefochtene Urteil lässt aber nicht erkennen, ob die Erwägung, Freiheitsstrafe wiege schwerer als Geldstrafe, gerade die gegen den Angeklagten in Jugoslawien verhängte Geldstrafe zu inländischer Freiheitsstrafe in Beziehung setzt; der Ausdruck, „eine Freiheitsstrafe“ wiege schwerer als „eine Geldstrafe“, (UA S. 9), deutet eher darauf hin, die Strafkammer habe hier den schon erwähnten allgemeinen Grundsatz ausgesprochen.
Auch der Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zeigt nicht auf, dass das Landgericht hierbei die besonderen Umstände der Anrechnung einer im Ausland verhängten Geldstrafe im Auge gehabt hätte.
Das Landgericht wird daher die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe nach den eingangs genannten Grundsätzen neu zu überprüfen haben. Hierbei wird nicht außer Betracht bleiben können, wie die jugoslawische Behörde die von ihr festgesetzte Geldstrafe wertet; ein Maßstab hierfür kann das Maß der Freiheitsstrafe sein, die durch die Geldstrafe ersetzt wurde (vgl. Tröndle in LK, 10. Aufl., § 51 Rdn. 73). Voraussetzung ist freilich, dass es sich um eine wirkliche „Umwandlung“ handelte, dass also die jugoslawische Behörde durch die Geldstrafe – abgesehen davon, dass es sich hierbei um die allgemein mildere Strafart handelt – keine weitere Milderung beabsichtigte, vielmehr die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen wollte. Für die Auffassung, die Geldstrafe habe die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen sollen, könnte sprechen, dass rechnerisch an die Stelle von einem Tag Freiheitsstrafe ein Betrag von umgerechnet etwa DM 41,– trat; der Angeklagte ist Arbeiter, verdiente in Deutschland bis zu seiner Festnahme monatlich etwa DM 1.400,– netto, hat eine berufstätige Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 7 und 2 Jahren. Falls bei der Umwandlung zugleich – über die bloße Wahl der anderen Strafart hinaus – die Schwere des verhängten Übels gemildert worden sein sollte, könnte eine solche wertende Betrachtung nicht mehr ohne weiteres angestellt werden. Die Strafkammer wird sich hierzu eine Überzeugung bilden müssen.
Der aufgezeigte Mangel berührt weder die Schuldfrage noch den Strafausspruch im Übrigen. Da insoweit die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann sich die Aufhebung auf den Ausspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe beschränken.
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